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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 1/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 54 VwVfGzwischender Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen,

vertreten durch den Bürgermeister Manfred Scherer

Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen

- im folgenden VG Sprendlingen-Gensingen -

und

der Ortsgemeinde Sankt Johann

vertreten durch den Ortsbürgermeister Hans Bergmann,

Friedhofstraße 20, 55578 Sankt Johann

- nachfolgend OG Sankt Johann -

Präambel

Der Gemeinderat der OG Sankt Johann hat in seiner Ratssitzung am 12.09.2023 den Beschluss zur Übertragung der Betriebsträgerschaft der kommunalen Kindertagesstätte „Sonnenschein“ in Sankt Johann nach § 67 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) auf die, diese Aufgabe annehmende, VG Sprendlingen-Gensingen zum 01.01.2024 gefasst. Die Bauträgerschaft der kommunalen Kindertagesstätte „Sonnenschein“ verbleibt bei der OG Sankt Johann.

In Bezug auf die Wahrnehmung der Betriebsträgerschaft durch die VG Sprendlingen-Gensingen greift die Regelung zur Erhebung einer Sonderumlage i.S.d. § 32 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften vom 07.12.2022 (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG). Hiernach ist eine von der Verbandsgemeinde wahrgenommene Aufgabe, die den Ortsgemeinden in unterschiedlichem Umfange Vorteile bringt, im Rahmen einer Sonderumlage abzurechnen, sofern der Vorteil nicht auf andere Weise ausgeglichen wird. Die finanziellen Folgen aus der Übertragung der Betriebsträgerschaft auf die VG Sprendlingen-Gensingen werden mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. § 54 VwVfG geregelt und somit nach § 32 Abs. 2 LFAG auf andere Weise ausgeglichen.

§ 1

Gegenstand des Vertrages

(1) Verbunden mit der Übertragung der Betriebsträgerschaft der Kindertagesstätte nach § 67 Abs. 5 GemO der Ortsgemeinde Sankt Johann auf die VG Sprendlingen-Gensingen ergeben sich finanzielle Lasten bei der VG Sprendlingen-Gensingen, die entsprechend ausgeglichen werden müssen.

(2) Dieser finanzielle Ausgleich zwischen der OG Sankt Johann und der VG Sprendlingen-Gensingen wird in diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt, die Berechnung und Abrechnung des Ausgleichs übernimmt die VG Sprendlingen-Gensingen.

§ 2

Bedarfsplanung

(1) Gemäß § 79 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für seinen Zuständigkeitsbereich die Gesamtverantwortung für die Erfüllung von Jugendhilfeleistungen einschließlich der Planungsverantwortung. Zur Gesamtverantwortung gehört § 19 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 03.09.2019 (KiTaG) die Bedarfsplanung für Kindertagesstätten im jeweiligen Jugendamtsbezirk. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nach § 2 Abs. 1 Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 21.12.1993 (AGKJHG) die Landkreise und kreisfreien Städte sowie bestimmte große kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt.

(2) Insbesondere gewährleistet das Jugendamt, dass in seinem Bezirk die nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 17 KiTaG erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen.

(3) Förderfähig sind nur Tageseinrichtungen, die im Kindertagesstättenbedarfsplan des zuständigen Jugendamtes ausgewiesen sind.

§ 3

Aufgaben der OG Sankt Johann als Bauträger

(1) Das Grundstück mit dem aufstehenden Gebäude Auf dem Ewiger 30 in 55578 Sankt Johann (Flur 1 Parzelle 302/5) steht im Eigentum der OG Sankt Johann und wird der VG Sprendlingen-Gensingen zur Aufgabenerledigung mietfrei zur Verfügung gestellt.

(2) Die OG Sankt Johann ist für die Einhaltung aller Brandschutztechnischen-, Bau-, Unfallverhütungs-, Versicherungs- und sonstigen Vorschriften verantwortlich und stellt den reibungslosen Betrieb durch die VG Sprendlingen-Gensingen sicher.

(3) Die OG Sankt Johann übernimmt die Verkehrssicherungspflicht, darunter fallen auch die Kehr- und Räumpflicht sowie der Winterdienst.

(4) Das vorhandene Inventar geht vollständig und kostenfrei in das Eigentum der VG Sprendlingen-Gensingen über. Das sind die unbeweglichen und beweglichen Ausstattungsgegenstände, Spielgeräte im Außenbereich usw.

(5) Bei Aufgabe der Betriebsträgerschaft durch die VG Sprendlingen-Gensingen geht das Inventar nach Absatz 4 wieder vollständig und kostenfrei in das Eigentum der OG Sankt Johann über.

§ 4

Aufgaben der VG Sprendlingen-Gensingen als Betriebsträgerin

(1) Die VG Sprendlingen-Gensingen wird zum 01.01.2024 Betriebsträgerin der Kindertagesstätte „Sonnenschein“ in Sankt Johann.

(2) Die VG Sprendlingen-Gensingen unterhält und betreibt in eigenem Namen als Betriebsträgerin Auf dem Ewiger 30 in 55578 Sankt Johann die Kindertagesstätte „Sonnenschein“ für den Einzugsbereich der Ortsgemeinde Sankt Johann.

(3) Die VG Sprendlingen-Gensingen ist als Betriebsträgerin der Einrichtung für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Tageseinrichtung, die Einhaltung aller für den Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeber verantwortlich. Ferner soll die VG Sprendlingen-Gensingen als Betriebsträgerin den Zugang zu Fortbildung und Fachberatung sicherstellen.

(4) Die VG Sprendlingen-Gensingen hat sich verpflichtet, in der Kindertagesstätte „Sonnenschein“ Kinder ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis und ihrer Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Regelungen, vorrangig, aus der Ortsgemeinde Sankt Johann aufzunehmen. Über die evtl. Aufnahme von Kindern anderer Ortsgemeinden entscheidet der Betriebsträger in Absprache mit der Leitung der Kindertagesstätte.

(5) Die VG Sprendlingen-Gensingen ist beim Betrieb und bei der Beschäftigung der nach dem Stellenplan erforderlichen Fach- und Hilfskräfte an gesetzliche Regelungen gebunden.

§ 5

Betriebskosten der Kindertagesstätte

(1) Betriebskosten der Kindertagesstätte sind die Personalkosten im Sinne des Absatzes 2 und die laufenden Sachkosten im Sinne des Absatzes 3, ohne Kosten für das Grundstück und das Gebäude (siehe § 7).

(2) Personalkosten im Sinne dieses Vertrages sind die angemessenen Aufwendungen des Betriebsträgers der Tageseinrichtung nach § 25 Abs. 1 i.V.m. §§ 21 bis 23 KiTaG.

(3) Laufende Sachkosten im Sinne dieses Vertrages sind alle Aufwendungen des Betriebsträgers, die nicht Personalkosten nach Absatz 2 oder Immobilienkosten nach § 7 sind.

§ 6

Abrechnung der Betriebskosten der Betriebsträgerschaft

(1) Die jährlich anfallenden Betriebskosten der Kindertagesstätte nach § 5 Abs. 1 werden im Haushaltsplan der VG Sprendlingen-Gensingen veranschlagt. Die Abrechnung der durch Zuschüsse und Kostenanteile Dritter nicht gedeckter Auszahlungen erfolgt vollständig auf die OG Sankt Johann.

(2) Für Anschaffung von beweglichem Vermögen, z.B. Spiel- und Ausstattungsgegenstände, Spielgeräte im Außenbereich usw., ist das Benehmen mit der Ortsgemeinde Sankt Johann herzustellen, wenn die Auszahlungen je Maßnahme 2.500,00 Euro übersteigen.

(3) Sollten Kinder aus anderen Ortsgemeinden/Städten als der in Absatz 1 genannten Ortsgemeinde in der Kindertagesstätte aufgenommen werden, werden die nicht gedeckten Auszahlungen auf der Grundlage der Kinder verteilt, für die am 31. Mai eines Jahres ein wirksames Rechtsverhältnis besteht (§ 5 Abs. 1 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17.03.2021 (KiTaGAVO)). Die nicht gedeckten Auszahlungen werden auf die Anzahl der Kinder verteilt (nicht gedeckte Auszahlungen dividiert durch Anzahl der Kinder = Kosten je Kind) und entsprechend abgerechnet (Kosten je Kind multipliziert mit der Anzahl der Kinder je Ortsgemeinde = Anteil je Gemeinde).

(4) Die Abrechnung der laufenden Betriebskosten der Betriebsträgerschaft erfolgt jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Erhebung von Vorausleistungen auf der Basis der vorjährigen Abrechnung ist zulässig und erfolgt zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.

§ 7

Betriebskosten des Gebäudes

Betriebskosten des Gebäudes der Kindertagesstätte „Sonnenschein“ sind die Immobilienkosten. Immobilienkosten sind die Investitions- und laufenden Aufwendungen des Gebäudes sowie die Aufwendungen für Außenanlagen und das Grundstück in Verantwortung des Bauträgers und werden vollständig von der OG Sankt Johann getragen.

§ 8

Vertragsdauer und Beendigung

(1) Dieser Vertrag tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag gilt mindestens solange, wie die Aufgabenübertragung nicht verändert wird.

(2) Eine Kündigung ist nach Beschluss des jeweiligen Rates zwölf Monate zum Ende des Kindergartenjahres möglich, frühestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, es gilt § 60 VwVfG.

§ 9

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, ist sie durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit der Vertrag lückenhaft sein sollte.

§ 10

Vertragsänderungen und Schlussbestimmung

(1) Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt auch für die Aufhebung dieser Vorschrift. Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Die Vertragsparteien erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages.

Sprendlingen, den 18.12.2023
gez.
Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen
Bürgermeister Manfred Scherer
gez.
Ortsgemeinde Sankt Johann
Ortsbürgermeister Hans Bergmann