Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 95ff Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz (GemO), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 3.644.003 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — - 1.278.460 Euro
der Jahresüberschuss — 2.365.543 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 2.657.043 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 332.000 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -1.520.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -1.188.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — -1.469.043 Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 100.000 Euro.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Haushaltssatzung lag noch keine festgestellte Bilanz der Jahre 2014 bis 2022 vor.
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2013 beträgt — 14.320.266,82 Euro.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2014
beträgt vorläufig — 14.986.912,53 Euro.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2015
beträgt vorläufig — 16.147.221,13 Euro.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016
beträgt vorläufig — 17.818.743,65 Euro.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017
beträgt vorläufig — 16.886.252,89 Euro.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018
beträgt vorläufig — 16.246.994,68 Euro.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019
beträgt vorläufig — 21.065.447,65 Euro.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020
beträgt vorläufig — 18.813.447,98 Euro.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021
beträgt vorläufig 18.432.500,36 Euro.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022
beträgt vorläufig — 26.092.410,36 Euro.
Eine Verbandsumlage wird nicht festgesetzt.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze zur Einzeldarstellung von Investitionen im jeweiligen Teilhaushalt wird nicht festgelegt.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.01.2023 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, 13.03.2023 bis Freitag, 24.03.2023
montags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
dienstags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr
bei der Stadtverwaltung Bingen, Burg Klopp, Zimmer Nr. 33, öffentlich aus.
Hinweis nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 KomZG i.V. mit § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Gewerbe- und Industriepark Bingen am Rhein und Grolsheim, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.