Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gern. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt:
Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes GIP vom 31.01.2024 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gern. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBI. 8. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBI. S. 21), die nachfolgende
1. Änderung der Verbandsordnung fest:
§ 8 der Verbandsordnung erhält folgende neue Fassung:
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen und in mehreren Zeitungen.
Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss, in welchen Zeitungen die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Soweit Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen sind, werden diese im Dienstgebäude der Stadt Bingen am Rhein zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten ausgelegt.
„Diese 1. Änderung der Verbandsordnung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten in Kraft“.