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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 11/2026
Amtlicher Teil
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Rechtsverordnung über die Freigabe von verkaufsoffene Sonn­tage

im Gewerbegebiet „Am Kieselberg“ in der Ortsgemeinde Gensingen am 22.03.2026 und 10.05.2026

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Orts­gemeinde Gensingen folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen im Gewerbegebiet der Ortsgemeinde Gensingen dürfen aus Brauchtumsanlass „Sonntagsmarkt am Kieselberg“ am

Sonntag den 22.03.2026

und am

Sonntag den 10.05.2026

von 12.oo Uhr bis 17.oo Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitzeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der z.Zt. geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und – dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszu­legen oder auszuhängen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2, Abs. 1 und § 3 dieser Verord­nung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geahndet werden. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der z.Zt. geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, s. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 6

(weggefallen)

§ 7

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in Kraft und mit Ablauf des 10.05.2026 außer Kraft.

Sprendlingen, den 02.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Sprendlingen-Gensingen
(Manfred Scherer)
Bürgermeister