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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 12/2023
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Zotzenheim

für das Haushaltsjahr 2023

Der Ortsgemeinderat Zotzenheim hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  1.103.249,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  -1.141.732,00 €

Jahresfehlbetrag  —  -38.483,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  4.715,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  151.100,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  -2.150.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  -1.998.900,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit  —  1.994.185,00 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

Zinslose Kredite  —  0,00 €

verzinste Kredite auf  —  1.150.000,00 €

zusammen  —  1.150.000,00 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A auf  —  345 v.H.

-

Grundsteuer B auf  —  465 v.H.

-

Gewerbesteuer auf  — 380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund  —  52,00 €

-

für den zweiten Hund  —  92,00 €

-

für jeden weiteren Hund  —  122,00 €

-

für den ersten gefährlichen Hund  —  416,00 €

-

für den zweiten gefährlichen Hund  —  736,00 €

-

für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  976,00 €

§ 5

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt  —  3.451.118 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt  —  3.278.876 €

und zum 31.12. des Haushaltsjahres  —  3.240.393 €

§ 6

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als  —  5.000,00 €

überschritten sind.

§ 7

Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von  —  1.000,00 €

sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 8

Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft.

Zotzenheim, den 22.03.2023
Alexander Strack, Ortsbürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Diese Satzung wurde am 10.02.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 22.02.2023, Az.: 51c-11821-10 gegen die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Zotzenheim für das Haushaltsjahr 2023 mit folgender Änderung genehmigt (§ 97 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GemO): Die vom Ortsgemeinderat Zotzenheim am 09.02.2023 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hinsichtlich der Festsetzung des Gesamtbetrags der Investitionskredite in verminderter Höhe von 1.120.215 € gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO genehmigt.

Hinweis:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Zotzenheim für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 23.03.2023 bis einschließlich Freitag, dem 31.03.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.