Am Dienstag, dem 28.03.2023 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Eckhard Siegfried die 5 öffentliche Sitzung des Bau- und Friedhofausschusses des Ortsgemeinderates Horrweiler statt.
Über die Ergebnisse des öffentlichen Teils der Ausschusssitzung wird gemäß Nr. 7.1 der VV zu § 41 GemO wie nachstehend informiert:
TOP 1: Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "Kleingärten 1. Änderung"Billigung des Vorentwurfes
Durchführung des Verfahrens zur Offenlage des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und TöB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Sach- und Rechtslage:
Der Ortsgemeinderat Horrweiler hat in seiner Sitzung am 31.03.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kleingärten 1. Änderung“ beschlossen.
In der Gemeinderatssitzung am 29.09.2022 wurde über die Billigung des Vorentwurfes und die Durchführung zur Offenlage kein Beschluss getroffen. „Der Ortsgemeinderat Horrweiler verweist die Erarbeitung des Vorentwurfes für den Bebauungsplan „Kleingärten 1. Änderung“ in den Bauausschuss.“
Ziel der Änderung ist, den Charakter der Kleingärten zu erhalten.
Der Geltungsbereich umfasst folgenden Grundstücke in der Gemarkung Horrweiler:
Geltungsbereich 1
Flur 1 Nr. 484, 485, 486, 487, 488, 489, 490, 491, 492, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505, 506, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520, 521, 522, 523, 524, 525, 526, 527, 528, 529, 530 und 837
Geltungsbereich 2:
Flur 1 Nr. 370, 371, 372, 373 und 374
Geltungsbereich 3:
Flur 1 Nr. 387, 388, 389, 390, 391, 392, 393, 394, 395, 398, 399, 400, 401/1, 401/2, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 791 teilweise (tw), 792 (tw), 793/2 (tw), 794 (tw), 795, 796 (tw), 867, 868 und
Flur 3 Nr. 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126/1, 126/2, 127, 128, 1170/1 (tw), 1172/1, 1275, 1321 und 1332 (tw).
Übersichtsplan:
Der durch das Ingenieurbüro Weiland (IGW) gefertigte Vorentwurf (textliche Festsetzung) ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt, den Vorentwurf zu billigen und die Durchführung der Verfahren zur Offenlage des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Friedhofausschuss des Ortsgemeinderates Horrweiler billigt den Vorentwurf für den Bebauungsplan „Kleingärten 1. Änderung“.
Die Verwaltung wird gebeten, die Verfahren zur Offenlage des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Finanzielle Auswirkung:
Für die Änderung des Bebauungsplanes fallen Kosten in Höhe von 1892,10 € für die Ortsgemeinde Horrweiler an.
Verlauf der Beratung:
Der Ausschuss überarbeitet den Vorentwurf des Bebauungsplanes vom Planungsbüro IGW.
Die überarbeitete Version ist als Anlage im Ratsinfosystem beigefügt.
Der Ausschuss formuliert folgenden Beschluss:
Beschluss:
Der Ausschuss empfiehlt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Kleingärten 1. Änderung, Billigung des Vorentwurfes, und Durchführung des Verfahrens zur Offenlage des Planentwurfes (Anlage 1) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und TöB gemäß § 4 Abs 2 BauGB
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 2: Änderung der Friedhofssatzung bzgl. Friedwingert
Sach- und Rechtslage:
In der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Horrweiler vom 10.07.2019 ist in § 14 Absatz 1 und in § 15 Absatz 3 festgelegt, dass das Nutzungsrecht an Wahlgräbern nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden kann.
Es soll nun überlegt werden, ob die Gräber im „Friedwingert“ auch schon vor Eintritt eines Todesfalles erworben werden können.
Für Reihengräber nach § 13 bzw. nach § 15 Absatz 1 a) und b), 2, 4a) kommt dies nicht infrage. Eine Eigenschaft der Reihengräber ist es gerade, dass diese nur anlässlich eines Todesfalles zugewiesen werden und auch nur für die Dauer der Ruhezeit.
Ein vorzeitiger Erwerb wäre aber möglich für Wahlgräber gemäß § 14, § 15 Absatz 1 c), 3 und 4.
Falls dies gewünscht wird, müsste in § 15 Absatz 3 und eventuell auch in § 14 Absatz 1 der Satz „Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.“ gestrichen werden.
Sollte der vorzeitige Wiedererwerb nur für die Wahlgrabstätten im „Friedwingert“ ermöglicht werden, könnte dieser Satz aus Absatz 3 Satz 2 verschoben werden, so dass er zum zweiten Satz in Satz 3 Nr. b) wird.
§ 15 Absatz 3 würde dann folgendermaßen lauten:
„Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es wird unterschieden in
| a) | Im Grabfeld G: Urnenwahlgrabstätten für eine Asche und Urnenwahlgrabstätten für 2 Aschen. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. |
| b) | Im Grabfeld H2 (siehe auch § 15 Abs. 4b): Bis zu 4 Beisetzungen für das Nutzungsrecht einer ganzen Grabstätte oder 2 Beisetzungen für das Nutzungsrecht einer halben Grabstätte.“ |
Es ist zu entscheiden, ob der vorzeitige Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten zugelassen werden soll und wenn ja nur für die „Friedwingert-Gräber“ oder für alle Wahlgräber.
Wenn dies zugelassen werden soll, muss auch über § 23 noch einmal beraten werden. Dort ist in Absatz 4 festgelegt, dass Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden müssen. Dies könnte bei den „Friedwingert-Gräbern“ bedeuten, dass die Kennzeichnung der Grabstätte durch eine ebenerdige Gedenkplatte (s. § 24 a Abs. 3 b) schon beim Erwerb des Nutzungsrechts erfolgen müsste, damit klar ist, welche Gräber bereits vergeben sind. Die Beschriftung könnte dann nach der Beisetzung erfolgen.
Verlauf der Beratung:
Der Ausschuss hat sich nach kurzer Beratung darauf geeinigt, dass das Nutzungsrecht nur für Wahlgräber im „Friedwingert“ (Grabfeld H2) vorzeitig erworben werden kann. In diesem Fall muss die vorgeschriebene Gedenkplatte (ohne Inschrift) von dem Nutzungsberechtigen veranlasst werden.
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss empfiehlt folgende Änderungen in der Friedhofssatzung:
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich einesTodesfalles erworben werden. Ausgenommen hiervon die Urnenwahlgräber im „Friedwingert“ (Grabfeld H2), siehe auch § 15 Abs. 3
§ 15 Urnengrabstätten
…
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es wird unterschieden in
| a) | Im Grabfeld G: Urnenwahlgrabstätten für eine Asche und Urnenwahlgrabstätten für zwei Aschen. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. |
| b) | Im Grabfeld H2 (siehe auch § 15 Abs. 4b): Bis zu 4 Beisetzungen für das Nutzungsrecht einer ganzen Grabstätte oder 2 Beisetzungen für das Nutzungsrecht einer halben Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann auch vorzeitig erworben werden. |
§ 24 a Gestaltung der Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
…
(3) ...
| b) | Für die Familien-Grabstätten sind bis zu 2 oder bis zu 4 Beisetzungen an den äußeren Ecken der Parzelle möglich. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch eine ebenerdige Gedenkplatte mit einer Breite von 0,40 m und einer Länge von 0,30 m. Bei vorzeitigem Erwerb des Nutzungsrechts erhält die Gedenkplatte keine Beschriftung. Eine Beschriftung darf nur durch Gravur in der Schriftart Antiqua ohne Serifen vorgenommen werden. Eine Beschriftung ist von dem Verpflichteten zu veranlassen, der auch die hierfür anfallenden Kosten trägt. Das Abstellen von Grableuchten, Blumenvasen und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet. |
Finanzielle Auswirkung:
Möglicherweise ergeben sich Einnahmen, wenn viele Gräber vorzeitig erworben werden. Falls die Beisetzungen nach mehr als 10 Jahren erfolgen sollten, müsste das Nutzungsrecht entsprechend der Ruhezeit von 20 Jahren verlängert werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen.