Titel Logo
Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 14/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Rechtsverordnung über die Freigabe von Marktsonntagen

in der Ortsgemeinde Gensingen am 12.04.2026, 14.06.2026, 23.08.2026 und 18.10.2026

Aufgrund der §§ 11, 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte Rheinland-Pfalz (LMAMG) vom 03. April 2014 (GVBl. Nr. 5 vom 17. April 2014) erlässt die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für die Ortsgemeinde Gensingen folgende Rechtsverordnung:

§ 1

(1) In der Ortsgemeinde Gensingen darf am Sonntag, den 12.04.2026, 14.06.2026, 23.08.2026 und 18.10.2026 in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr ein Floh- und Trödelmarkt nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 LMAMG durchgeführt und geöffnet werden.

§ 2

(1) Werden am Marktsonntag Arbeitnehmer bis zu drei Stunden beschäftigt, so sind diese an jedem zweiten Sonntag ganz oder an einem Werktag in jeder zweiten Woche bis oder ab 13.00 Uhr freizustellen. Werden am Marktsonntag Arbeitnehmer mehr als drei bis sechs Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag bis oder ab 13.00 Uhr freizustellen. Werden am Marktsonntag Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden beschäftigt, so sind diese an einem ganzen Werktag derselben Woche freizustellen.

Werden am Marktsonntag Arbeitnehmer mehr als drei Stunden beschäftigt, muss zusätzlich zu den vorgenannten Regelungen jeder dritte Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 13 Ladenöffnungsgesetz (LadöffnG), die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Ersatzfreizeit (s. § 2 Abs. 1) zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 865), in der zuletzt geltenden Fassung, geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der z.Zt. geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, s. 1170) in der z.Zt. geltenden Fassung geahndet werden.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in Kraft und mit Ablauf des

18. Oktober 2026 außer Kraft.

Sprendlingen, 03.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen
gez. Manfred Scherer, Bürgermeister