Der Verbandsgemeinderat Sprendlingen-Gensingen hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 19.650.500 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -19.627.610 Euro |
| Jahresüberschuss (E 23) | 22.890 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (F 23) | 605.060 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 899.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -13.915.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -13.016.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (F 40) | 12.410.940 Euro |
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt
| - | zinslose Kredite | 0 Euro |
| - | verzinste Kredite | 6.477.454 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
werden festgesetzt auf — 2.200.000 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf — 0 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
wird festgesetzt auf — 0 Euro
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf — 38 v.H.
festgesetzt.
Das entspricht einem Umlage-Soll von — 8.501.250 Euro
nachrichtlich: Umlage-Soll des Haushaltsjahres 2025 — 8.312.101 Euro
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Vorvorjahres (2024) — 24.345.243 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Vorjahres — 24.366.213 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres — 24.389.103 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,
wenn im Einzelfall mehr als — 100.000 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von — 50.000 Euro
sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft.
Amtliche Bekanntmachung
Diese Satzung wurde am 08.12.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 27.02.2026, Az.: 51c-11821-10 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2026 genehmigt. Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.03.2026 den geforderten Beitrittsbeschluss gefasst.
Hinweis
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2026 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 02.04.2026 bis einschließlich Dienstag, dem 14.04.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüberder Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.