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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 14/2026
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2026

Der Verbandsgemeinderat Sprendlingen-Gensingen hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

19.650.500 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

-19.627.610 Euro

Jahresüberschuss (E 23)

22.890 Euro

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (F 23)

605.060 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

899.000 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-13.915.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

-13.016.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf (F 40)

12.410.940 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt

-

zinslose Kredite

0 Euro

-

verzinste Kredite

6.477.454 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

werden festgesetzt auf —  2.200.000 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf —  0 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf —  0 Euro

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

wird festgesetzt auf —  0 Euro

§ 5 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf —  38 v.H.

festgesetzt.

Das entspricht einem Umlage-Soll von  —  8.501.250 Euro

nachrichtlich: Umlage-Soll des Haushaltsjahres 2025  —  8.312.101 Euro

§ 6 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.

des Vorvorjahres (2024)  —  24.345.243 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Vorjahres  —  24.366.213 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Haushaltsjahres  —  24.389.103 Euro

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,

wenn im Einzelfall mehr als —  100.000 Euro

überschritten sind.

§ 8 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von  — 50.000 Euro

sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.

§ 9 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft.

Sprendlingen, den 01.04.2026
Manfred Scherer
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Diese Satzung wurde am 08.12.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 27.02.2026, Az.: 51c-11821-10 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2026 genehmigt. Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.03.2026 den geforderten Beitrittsbeschluss gefasst.

Hinweis 

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2026 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 02.04.2026 bis einschließlich Dienstag, dem 14.04.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüberder Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.