Der Ortsgemeinderat St. Johann hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.783.170 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | - 9.782.770 € |
| Jahresfehlbetrag | 400 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 605.130 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.836.820 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 7.126.410 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 5.289.590 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 4.684.460 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € |
| zusammen auf | 0 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahre zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.275.000 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A auf | 365 v.H. |
| - | Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| - | Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - | für den ersten Hund | 50,00 € |
| - | für den zweiten Hund | 100,00 € |
| - | für jeden weiteren Hund | 150,00 € |
| - | für den ersten gefährlichen Hund | 400,00 € |
| - | für den zweiten gefährlichen Hund | 800,00 € |
| - | für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.200,00 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt | 21.078.866 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 21.082.956 € |
| und zum 31.12. des Haushaltsjahres | 21.083.356 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 20.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft.
Amtliche Bekanntmachung
Diese Satzung wurde am 08.03.2022 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 03.04.2023, Az.: 51c-11821-10 mitgeteilt, dass gegen die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Sprendlingen für das Haushaltsjahr 2023 keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen bestehen (§ 97 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GemO). Dies gilt für den Stellenplan unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen tarifrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Sprendlingen für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 20.04.2023 bis einschließlich Freitag, dem 28.04.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.