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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 16/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Ortsgemeinderat Gensingen

Am Donnerstag, den 07.03.20204 fand die 51. Sitzung des Ortsgemeinderates Gensingen statt.

Nachstehend geben wir Ihnen Informationen über die abgehandelten Tagesordnungspunkte:

TOP 2:

Errichtung einer rechtsfähigen gemeinsamen kommunalen Anstalt "Regionale Medizin Gensingen/Münster-Sarmsheim/Ockenheim AöR"

1. Beschluss der Anstaltssatzung

2. Zustimmung zur Leistung des Anteils der Ortsgemeinden Gensingen/

Münster-Sarmsheim/ Ockenheim auf das Stammkapital

3. Wahl von drei weiteren Vertreter/innen der Ortsgemeinden Gensingen/Münster-Sarmsheim/ Ockenheim in den Verwaltungsrat

Sach- und Rechtslage:

I. Allgemeine Information

Die MVZ Gensingen GmbH ist ein Unternehmen, das die medizinische Versorgung in den 3 Ortsgemeinden Gensingen, Münster-Sarmsheim und Ockenheim übernimmt. Die Inhaber der MVZ Gensingen GmbH beabsichtigen, ihr Unternehmen altersbedingt zu verkaufen. Die genannten Ortsgemeinden beabsichtigen, dieses Unternehmen zu kaufen und die medizinische Versorgung in Gensingen, Münster-Sarmsheim und Ockenheim zu gewährleisten.

Seit dem ersten gemeinsamen Gespräch im Juni 2021 haben die Ortsbürgermeister aller 3 Gemeinden das Interesse zum Kauf der MVZ Gensingen GmbH bekundet. In Abstimmung mit der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen wurden in der Haushaltsplänen 2023 Mittel für die juristische und wirtschaftliche Begutachtung des Unternehmens bereitgestellt. Neben einer Due Diligence Prüfung durch eine Rechtsanwaltskanzlei aus Bad Kreuznach erfolgten die wesentlichen Beratungsleistungen durch die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH.

In einer gemeinsamen nichtöffentlichen Sitzung/Informationsveranstaltung am 03.02.2024 in Münster- Sarmsheim wurden die Mitglieder der drei Ortsgemeinderäte über das Vorhaben informiert und hatten Gelegenheit, den derzeitigen Gesellschaftern der MVZ Gensingen GmbH und Herrn Dr. Meiborg und Herrn Meffert von der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH Fragen zu stellen.

Um das MVZ Gensingen in der derzeitigen Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortführen zu können, ist vorgesehen, dass die drei Gemeinden zunächst eine rechtsfähige gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts errichten, die die Geschäftsanteile der derzeitigen Gesellschafter erwirbt und einzige Gesellschafterin der GmbH wird.

Die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts erfolgt durch den Beschluss der Anstaltssatzung durch alle drei Ortsgemeinderäte und öffentliche Bekanntmachung in der in der Hauptsatzung der jeweiligen Ortsgemeinde vorgeschriebenen Form.

Vor der Beschlussfassung über die Anstaltssatzung ist gem. §§ 86 b Abs. 5, 92 Abs. 1 GemO eine Analyse über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts zu erstellen und der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor der Entscheidung vorzulegen. § 92 Abs. 2 Nr. 5 GemO enthält die Anzeigepflicht für die Errichtung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 86 a GemO bei der Aufsichtsbehörde.

Die beabsichtigte Errichtung der rechtsfähigen gemeinsamen kommunalen Anstalt "Regionale Medizin Gensingen/Münster-Sarmsheim/Ockenheim AöR" wurde der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen mit Schreiben vom 17.11.2023 schriftlich unter Vorlage der Analyse nach § 92 Abs. 1 GemO und des Entwurfs der Anstaltssatzung angezeigt. Mit Schreiben vom 23.01.2024 stellte die Kommunalaufsicht Fragen zu verschiedenen Punkten, die nach Abstimmung mit Herrn Dr. Meiborg per E-Mail am 08.02.2024 beantwortet wurden. U. a. wurde im Satzungsentwurf der Anstaltszweck genauer definiert, die Regelungen zum Verwaltungsrat wurden ergänzt und ein Verweis auf § 90 Abs. 2 GemO wurde korrigiert.

II. Wirtschaftliche Betrachtung

1. Geschäftsmodell

Es ist vorgesehen, dass die von den Ortsgemeinden Gensingen, Münster-Sarmsheim und Ockenheim zu gründende gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) die MVZ Gensingen GmbH unter Beibehaltung der bestehenden Rechtsform erwirbt.

Eine Risikoabwägung dieses Geschäftsmodells unter Berücksichtigung der Vorschriften des.Sozialgesetzbuchs (SGB V) hat die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH bereits in der Analyse nach § 92 Abs. 1 GemO vorgenommen.

2. Erwerb der MVZ Gensingen GmbH

Die Konditionen des Erwerbs der MVZ Gensingen GmbH sind noch nicht abschließend verhandelt. Der von den derzeitigen Inhabern im Letter of Intent aufgerufene Kaufpreis ist noch zu verifizieren.

Mit Rücksicht auf die Geschäftsinteressen der MVZ Gensingen GmbH werden die bereitgestellten Unterlagen nicht verteilt. In der gemeinsamen Sitzung/Informationsveranstaltung am 03.02.2024 in Münster- Sarmsheim wurde darauf hingewiesen, dass die betriebswirtschaftlichen Daten bei der VG-Verwaltung Sprendlingen-Gensingen zur Einsichtnahme vorgehalten werden. Von der Möglichkeit der Einsichtnahme hat ein Mitglied des Ortsgemeinderates Gensingen Gebrauch gemacht.

Das wirtschaftlich in sich abgeschlossene und funktionierende System der MVZ Gensingen GmbH soll durch die kommunale Trägerschaft nicht verändert werden. Es ist vorgesehen, dass die Kosten der Betriebsführung der AöR durch Ausschüttungen abgedeckt werden. Bei höheren Jahresergebnissen wäre ggf. auch eine Eigenkapitalverzinsung der Einlagen der Ortsgemeinden möglich. Absehbar ist dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht.

Können die Kosten der Betriebsführung der AöR nicht durch Ausschüttungen der MVZ Gensingen GmbH gedeckt werden und stehen keine anderweitigen Reserven zur Verfügung, sind sie gem. der Anstaltssatzung anteilig durch die Anstaltsträger auszugleichen.

3. Geschäftsführung

Auch wenn der Gesellschaftsvertrag die Grundregeln für den Betrieb des Unternehmens vorgibt und festlegt, für welche Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, kommt der Geschäftsführung besondere Bedeutung zu. Auch oder gerade in einem Medizinischen Versorgungsunternehmen müssen Entscheidungen schnell und unkompliziert getroffen werden können und dürfen dennoch die Möglichkeiten des Unternehmens nicht überfordern oder gar seine Existenz gefährden.

Der häufig geäußerte Einwand, dass Kommunen nicht über die erforderlichen Kenntnisse zum Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums verfügen, ist sicher zutreffend. Der bisherige Geschäftsführer hat zugesagt, für eine Übergangszeit weiterhin als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen. In dieser Zeit muss eine adäquate Nachfolgerin oder ein adäquater Nachfolger gefunden werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, externe Dienstleister, die die Leistungen der Geschäftsführung gegen Honorar erbringen, einzusetzen.

Die Bestellung der Geschäftsführung obliegt der Gesellschafterversammlung, d. h. Vertreterinnen und Vertretern der Ortsgemeinden als Anstaltsträger haben an dieser Stelle unmittelbaren Einfluss.

4. Sicherung der medizinischen Versorgung vor Ort

In den Ortsgemeinden Münster-Sarmsheim und Ockenheim sind die Niederlassungen der MVZ Gensingen GmbH die einzigen Arztpraxen. In der Ortsgemeinde Gensingen gibt es neben dem MVZ zwei weitere allgemeinmedizinische Arztpraxen. Weitere Fachärzte über die der MVZ Gensingen GmbH hinaus gibt es in keiner der drei Ortsgemeinden.

Allgemeinmediziner und Fachärzte in der Region sind ausgelastet und nehmen häufig keine weiteren Patienten mehr an. Alternativ müssen lange Wartezeiten in Kauf genommen werden.

Neben allen wirtschaftlichen Erwägungen haben daher alle drei Ortsgemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge für ihre Einwohnerinnen und Einwohner ein hohes Interesse, die MVZ Gensingen GmbH in ihrer derzeitigen Größe und Ausgestaltung zu erhalten. Die Errichtung der RegiMed AöR und die mittelbare Übernahme der MVZ Gensingen GmbH in kommunale Trägerschaft dient der Sicherung der kommunalen Einflussnahme und der Erreichung dieses Ziels.

5. Fazit:

Die Verhandlungen über die Übernahme der MVZ Gensingen GmbH sind noch nicht abgeschlossen.

Durch die Errichtung der AöR steht auf Gemeindeseite zukünftig ein kontrahierungsfähiger Verhandlungspartner zur Verfügung.

Die MVZ Gensingen GmbH soll Renditen erwirtschaften, um die Kosten für die Betriebsführung der RegiMed AöR zu decken, weitergehende Überschüsse sind derzeit nicht zu erwarten.

Die Errichtung der rechtsfähigen gemeinsamen kommunalen Anstalt „Regionale Medizin Gensingen/Münster-Sarmsheim/Ockenheim AöR“ mit dem Zweck, die MVZ Gensingen GmbH zu erwerben und somit in Kommunale Trägerschaft zu überführen, dient der Sicherung der medizinischen Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinden Gensingen,Münster-Sarmsheim und Ockenheim.

III. Anteil der beteiligten Ortsgemeinden am Stammkapital

Nach § 1 Abs. 4 der Anstaltssatzung beträgt das Stammkapital 4.000 €, davon entfallen auf die Träger folgende

Stammeinlagen:

  • Gensingen 2.000,00 €
  • Münster-Sarmsheim 1.000,00 €
  • Ockenheim 1.000,00 €

Die Trägerkommunen haben für je € 1.000,00 Anteil am Stammkapital eine Stimme

(§ 8 Abs. 9 der Anstaltssatzung).

Die Stammeinlage ist nach der Errichtung der Anstalt auf Anforderung von den Ortsgemeinden zu leisten.

IV. Wahl von weiteren Vertreter/innen der Ortsgemeinden in den Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus von den Trägerkommunen entsandten Vertretern, insgesamt 8 Personen; dies sind die jeweils amtierenden Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister resp. deren Abwesenheitsvertreter, und für die Ortsgemeinde Gensingen weitere 3 Personen und für die Ortsgemeinden Münster-Sarmsheim und Ockenheim jeweils weitere 1 Person.

Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. D. h., die Amtszeit der aufgrund der Einrichtung der RegiMed AöR neu zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats endet grundsätzlich am 30.06.2024, sie üben ihr Amt jedoch bis zur Wahl der neuen Mitglieder, die voraussichtlich in der konstituierenden Sitzung der Gemeinderäte der beteiligten Ortsgemeinden erfolgen wird, weiter aus.

Für die Wahl als weitere Vertreter/innen der Ortsgemeinde Gensingen in der RegiMed AöR werden drei Personen vorgeschlagen (siehe: Verlauf der Beratung, betrifft nur die Ortsgemeinde Gensingen).

Für das Wahlverfahren ist § 40 GemO maßgeblich. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, sofern nicht der Ortsgemeinderat etwas anderes beschließt. Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht gem. § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO.

Verlauf der Beratung:

Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Punkt die Erste Beigeordnete von Ockenheim, Sabine Maidhof, sowie den Beigeordneten von Ockenheim, Arnold Müller. Für Münster-Sarmsheim ist der Erste Beigeordnete Manfred Frank anwesend.

Herr Brendel fasst die Sachlage zur bislang seit 2 Jahren diskutierten Thematik zusammen. Juristisch, wirtschaftlich und steuerlich sei das Vorhaben bereits geprüft worden. Bis zur endgültigen Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) sind noch organisatorische, finanzielle und rechtliche Schritte zu prüfen. Vom Kreis habe es bereits „grünes Licht“ gegeben.

Ziel ist es jetzt, in der Mai-Sitzung des Ortsgemeinderates die Zustimmung zum Kauf mit anschließendem notariellen Vertrag zu beschließen. Herr Brendel berichtet kurz von der Beschlussvorlage, die mit den beiden anderen Ortsgemeinden abgestimmt ist, sowie über das jeweils einstimmig beschlossene Abstimmungsergebnis der kooperierenden Ortsgemeinden.

In der sich anschließenden Diskussion wird grundsätzliche Zustimmung signalisiert. Allerdings geht es auch um eventuelle Bedenken zur Wirtschaftlichkeit des angestrebten Kooperationsmodells. Herr Brendel skizziert die Vorteile, die eine AöR als betreuende Holding für die medizinische Versorgung mit sich bringen würde und macht dem Rat klar, es würde kein Gebäude bzw. keine Substanz gekauft. Er verdeutlicht es an einem Beispiel: Die AöR schütze vor plötzlichem Wegbrechen einer medizinischen Versorgung.

Klärungsbedarf für die Ratsmitglieder besteht hinsichtlich des Vertrages, § 14 Abs. 3 und 4, bzgl. der Haftung bei Ausscheiden von einem Anstaltsträger, wonach die Entscheidung über das Ausscheiden der Zustimmung aller Anstaltsträger bedarf.

Im nächsten Schritt geht es darum, Ratsmitglieder in den Verwaltungsrat der „Regionale Medizin Gensingen/Münster-Sarmsheim/Ockenheim AöR zu entsenden.

Für die Fraktion der CDU schlägt Ratsmitglied Pitthan Herrn Heribert Wilde als Vertreter der Ortsgemeinde in den Verwaltungsrat der „Regionale Medizin Gensingen/Münster- Sarmsheim/Ockenheim AöR“ vor. Für die Fraktion der FWG wird Klaus Waldorf von Ratsmitglied Kronebach vorgeschlagen; und für die Fraktion der SPD schlägt Ratsmitglied Hein Frau Alice Schmitt als Vertreterin der Ortsgemeinde in den Verwaltungsrat der „Regionale Medizin Gensingen/Münster- Sarmsheim/Ockenheim AöR“ vor.

Auf Antrag von Ratsmitglied Immesberger erfolgt die Abstimmung über die drei vorgeschlagenen Personen in Gänze per Akklamation, was mit 12 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen so beschlossen wird.

Beschluss:

1. Der Ortsgemeinderat Gensingen beschließt die Satzung der „Regionale Medizin Gensingen/Münster-Sarmsheim/Ockenheim AöR“ (RegiMed).

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

: 14

Nein-Stimmen

: 1

Enthaltungen

: 2

2. Der Ortsgemeinderat Gensingen stimmt der Leistung des Anteils der Ortsgemeinde auf das Stammkapital in Höhe von 2.000 € bzw. 1000 € zu.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

: 14

Nein-Stimmen

: 1

Enthaltungen

: 2

3. Der Ortsgemeinderat Gensingen wählt:

- Für die Fraktion der CDU:

Heribert Wilde

- Für die Fraktion der FWG:

Klaus Walldorf

- Für die Fraktion der SPD:

Alice Schmitt

als weitere Vertreter/innen der Ortsgemeinde in den Verwaltungsrat der „Regionale Medizin Gensingen/Münster-Sarmsheim/Ockenheim AöR“.

Abstimmungsergebnis: einstimmig gewählt

Ja-Stimmen

: 14

Enthaltungen

: 3

Finanzielle Auswirkung:

Die AöR ist wie eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG ...) zu sehen. Sie ist bilanzpflichtig und der

Jahresabschluss muss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Weitere Aufwendungen entstehen für den Vorstand, Versicherungen und die gemeinsame Betriebsführung durch die drei Verbandsgemeindeverwaltungen Gau-Algesheim, Rhein-Nahe und Sprendlingen-Gensingen.

Sofern die lfd. Kosten der AöR nicht durch Ausschüttungen der MVZ Gensingen GmbH gedeckt werden können, sind sie anteilig durch die Anstaltsträger auszugleichen.

Für die Übernahme der MVZ Gensingen GmbH werden Ausgaben für Beratungsleistungen für die Abfassung des Kaufvertrages und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages anfallen, Notar- und Registerkosten sowie zu gegebener Zeit der Kaufpreis für das eigentliche Unternehmen bzw. die Geschäftsanteile.

Nach § 68 Abs. 5 GemO können die geschäftsführenden Verbandsgemeindeverwaltungen für die Führung der Verwaltungsgeschäfte der AöR Ersatz der Aufwendungen verlangen. Dieser finanzielle Aufwand ist zu berücksichtigen.

Die erforderlichen Mittel sind in den Haushaltsplänen der Ortsgemeinden Gensingen, Münster-Sarmsheim und Ockenheim für das Haushaltsjahr 2024 veranschlagt.

Bevor Ortsbürgermeister Brendel die Gäste aus der Ratssitzung verabschiedet, erläutert er die nächsten Schritte: Es folgt die Konstituierung in Abstimmung mit dem Gemeinde- und Städtebund sowie mit den

Drs. Heinz ein Treffen zur Regelung von Details.

Anschließend erhält Ockenheims Ortsbürgermeister Arnold Müller Gelegenheit für einige Worte zu dem Projekt, von dem er „so was von überzeugt“ ist. Er sieht dieses positive Ergebnis als einen „Meilenstein“ und würdigt die Kooperation als etwas Einmaliges – drei Ortsgemeinden von drei verschiedenen Verbandsgemeinden. Dieses sei auf einem guten Weg.

TOP 3:

Beabsichtige Trennung der Betriebserlaubnis von der Kita Sternschnuppe

und dem Hort

Sach- und Rechtslage:

Für die Kindertagesstätte Sternschnuppe und für den Hort gibt es eine gemeinsame Betriebserlaubnis.

Dies bedeutet, dass es eine Einrichtung ist; verteilt auf zwei Standorte. Somit gibt es eine Leitung und eine Stellvertretung. Hierfür werden auch die entsprechenden Personalkostenzuschüsse gezahlt. Die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) für die Leitung und die Stellvertretung ergibt sich aus der Anzahl der zur Verfügung stehenden und belegten Plätze.

Derzeit gibt es 135 Plätze für den Standort Kita in der Schulstraße und 60 Plätze für den Standort Hort in der Alzeyer Straße.

Auf Anregung von Herrn Ortsbürgermeister Brendel in Verbindung mit dem Leitungsteam wurde beim Landesjugendamt angefragt, ob eine Trennung der Betriebserlaubnis möglich ist. Dies bedeutet, dass es zukünftig jeweils eine eigene Betriebserlaubnis für die Kita Sternschnuppe und für den Hort geben soll. Aufgrund der genannten Platzanzahl ist dies auf jeden Fall möglich.

Für die Ortsgemeinde als Träger der beiden Einrichtungen bedeutet dies allerdings, dass, dann jede Einrichtung eine Leitung und eine Stellvertretung hat, die dann auch entsprechende nach dem TVöD vergütet werden müssen.

Weiterhin ist geplant, dass aufgrund der derzeitigen Nachfrage, die Platzanzahl des Hortes ab dem 01.08.2024 von derzeit 60 auf 70 Plätze erhöht werden soll.

Wie bereits erwähnt, erfolgt die Eingruppierung nach den vorhandenen bzw. belegten Plätzen. Die Erhöhung der Platzanzahl im Hort bedingt auch eine Erhöhung der Eingruppierungen für Leitung und Stellvertretung von S13/S9 auf S15/S13 sowie eine Stellenmehrung von 0,9 VZÄ.

Die derzeitige Eingruppierung des Leitungsteams erfolgt aktuell wie folgt:

Leitung S 17 und Stellvertretung S 16.

Folgende Eingruppierung der Leitungsteams würde nach Aufteilung der Betriebserlaubnis und Erhöhung der Platzanzahl im Hort entstehen:

Kita Sternschnuppe: Leitung S 17 und Stellvertretung S 16 ab mind. 130 Plätzen.

Hort: Leitung S 15 und Stellvertretung S 13 ab mind. 70 Plätzen.

Von Seiten des Landes und des Kreises würden die Personalkosten entsprechend mit insgesamt 89 % gefördert werden, wenn die Plätze auch entsprechend belegt sind. Die restlichen Kosten sind von der Ortsgemeinde zu tragen.

Aufgrund der Trennung der Betriebserlaubnis nach aktueller Platzanzahl (135 Kita und 60 Hort) entstehen für die Ortsgemeinde jährlich Mehrkosten von ca. 12.000,00 €. Nach Abzug der Landes- und Kreismittel beträgt der jährliche Trägeranteil ca. 1.400,00 €.

Bei Erhöhung der Platzanzahl und Trennung der Betriebserlaubnis (135 Kita und 70 Hort) entstehen für die Ortsgemeinde jährlich Mehrkosten von ca. 88.000,00 €. Nach Abzug der Landes- und Kreismittel beträgt der jährliche Trägeranteil ca. 10.000,00 €.

Sollte die Ortsgemeinde eine Trennung der Betriebserlaubnis anstreben, wären die neu zu schaffenden Stellen entsprechend auszuschreiben und aufgrund der Eingruppierung auch der Einstellung/Besetzung nach Ausschreibungsverfahren vom Ortsgemeinderat zuzustimmen.

Weiterhin ist anzumerken, dass im Stellenplan der Ortsgemeinde für das Jahr 2024 eine derartige Veränderung nicht berücksichtigt wurde und auch hier ein Beschluss notwendig ist.

Verlauf der Beratung:

Der Vorsitzende erteilt der Leiterin der Kita Sternschnuppe, Frau Dörner, gem. § 35 (2) das Wort. Sie schildert die derzeitige Situation und die damit verbundene Arbeitsüberlastung für eine einzige Leitungsperson und ihre Stellvertretung.

In der sich anschließenden Diskussion zeigt der Rat Verständnis für das Ansinnen einer Trennung aufgrund der dargelegten Argumente. Allerdings signalisiert der Rat, erst dann sein Einverständnis zu geben, wenn auch die Finanzmittelzuschüsse gesichert sind und ein zweites Leitungsteam genehmigt wird.

Durch die Kündigung des Betreuungsvertrages mit Grolsheim fallen zukünftig 12 Kinder im Hort weg. Dennoch wird von einer zukünftigen Hortgröße mit ca. 70 Kindern ausgegangen. Zudem wird gemutmaßt, der Bedarf nach einer Hortbetreuung könnte verringert werden, sobald der ab 2025/2026 bestehende Anspruch auf die Ganztagsschule verstärkt wahrgenommen wird.

Der Leiter Bürgerservice, Andreas Krollmann, ergänzt, dass mindestens 65 Plätze (von 70) belegt sein müssen, um die volle Förderung zu bekommen; zudem könne die Ganztagsschulbetreuung (ab 2026) auch im Hort stattfinden. Auch Ortsbürgermeister Brendel prognostiziert einen höheren Hort-Bedarf, der allerdings auch adäquat vergütet werden müsse.

Nach langer Diskussion beantragt Ratsfrau Schmitt einvernehmlich ein Ende der Beratung gem. § 18 (2) GeschO.

Ratsmitglied Pitthan beantragt eine Sitzungsunterbrechung. Dem gibt der Vorsitzende statt und unterbricht die Sitzung um 20:27 Uhr. 20:31 Uhr wird die Sitzung fortgesetzt mit dem Antrag von Ratsmitglied Pitthan, einzeln über beide Beschlussteile abzustimmen, was einstimmig beschlossen wird.

Beschluss:

1. Der Ortsgemeinderat Gensingen stimmt der Beantragung von getrennten Betriebserlaubnissen für die Kita Sternschnuppe und für den Hort ab dem 01.08.2024 zu.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Ja-Stimmen

: 15

Enthaltungen

: 2

2. Der Ortsgemeinderat Gensingen stimmt der Erhöhung der Platzanzahl des Hortes von derzeit 60 auf 70 Plätzen zu.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

: 8

Nein-Stimmen

: 7

Enthaltungen

: 2

Finanzielle Auswirkung:

Entsprechende Stellen müssen im Stellenplan entsprechend veranschlagt und deren Vergütung im Haushaltsplan angepasst werden.

Nach der Abstimmung entlässt der Vorsitzende die Vertreterinnen der Kita aus der Sitzung.

TOP 4:

Dritte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe 2014 in der Fassung der zweiten Teilfortschreibung vom 19.04.2022 für die Sachgebiete Siedlungsentwicklung (Gewerbe), Energieversorgung (Photovoltaik), Freiraumstruktur, Landwirtschaft, Zentrale Orte und Rohstoffsicherung - Anhörung und öffentliche Auslegung des Planentwurfs

Sach- und Rechtslage:

Die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hat durch Beschluss vom 29. November 2023 den Entwurf zur dritten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe für das Anhörungsverfahren und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) freigegeben.

Gemäß § 6 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) wird der Planentwurf vom 30. Januar bis einschließlich 12. März 2024 an folgenden Stellen öffentlich ausgelegt und kann dort während der genannten Zeiten des Publikumsverkehrs eingesehen werden.

Bitte beachten Sie die untenstehenden Angaben, an welchen Stellen eine telefonische Voranmeldung erforderlich ist. Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft Rheinhessen Nahe, Ernst-Ludwig-Straße 2, 55116 Mainz (Sekretariat); Mo – Do 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, Fr. 9.00 bis 12.00 Uhr; Tel. 06131/48018-40.

Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Untere Landesplanungsbehörde), Konrad-Adenauer-Straße 34, 55218 Ingelheim, Raum B - 114; Mo und Di sowie Do und Fr 9.00 bis 12.00 Uhr, Mo bis Mi 14.00 bis 15.30 Uhr, Do 14.00 bis 18.00 Uhr; Zugang nach telefonischer Vereinbarung, Tel. 06132/787-2113.

Der Planentwurf wird auch im Internet unter http://www.pg-rheinhessen-nahe.de/download digital zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Anregungen und Hinweise können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis einschließlich 26. März 2024) schriftlich oder elektronisch gegenüber der Planungsgemeinschaft Rheinhessen Nahe, Ernst-Ludwig-Str.2, 55116 Mainz, E-Mail: geschaeftsstelle@pg-rheinhessen-nahe.de oder gegenüber den auslegenden Stellen zur entsprechenden Weiterleitung vorgebracht werden.

Zu den Änderungen im Kapitel Gewerbe:

Die Planungsgemeinschaft hat ein regionales Gewerbeflächenkonzept erstellen lassen. Die innerhalb dieses Konzeptes geprüften Flächen 10, 11 und 17 zur Erweiterung des Gewerbe- und Industrieparks Bingen / Grolsheim werden bis auf die Fläche 17 nicht in die Änderung des ROP übernommen. Die Fläche 17 liegt innerhalb der Gemarkung der Stadt Bingen am Rhein. Die Fläche 12 Sprendlingen/Zotzenheim soll ebenfalls in den ROP als Vorranggebiet Gewerbe übernommen werden. Die Erweiterungsfläche des bestehenden Gewerbegebietes in Zotzenheim soll nicht in den Raumordnungsplan übernommen werden. Eine Erweiterung des Gewerbegebietes und Darstellung im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist mit der Planungsgemeinschaft zu besprechen.

Die Ziele und Grundsätze unter Nr. 18 und 19 wurden neu formuliert bzw. eingefügt:

G18 Neuansiedlungen von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie Dienstleistungseinrichtungen sollen grundsätzlich an solchen Standorten konzentriert werden, die mit den Anforderungen der Freiraumsicherung in Einklang gebracht werden können und den Möglichkeiten des Infrastrukturausbaus entsprechen. Dies sind die Standorte in den Gemeinden mit besonderer Funktion Gewerbe und die im regionalen Raumordnungsplan festgelegten Vorranggebiete Gewerbe

Z 18a Die Vorranggebiete für Gewerbe zeichnen sich durch eine hervorragende Standortqualität, aus. Sie dienen der Ansiedlung von groß- und mittelflächigen Industrie- und Gewerbebetrieben, die nur in Industrie- und Gewerbegebieten sowie Urbanen Gebieten zulässig sind. Diese Vorranggebiete für Gewerbe sind im Regionalen Raumordnungsplan zeichnerisch festgelegt. Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Sport- und Freizeitanlagen, Versammlungsstätten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind an diesen Standorten nicht zulässig. Ausnahmen gelten lediglich für Verkaufsstätten von Industrie- und Gewerbebetrieben im vorstehend genannten Sinne, die am Gewerbestandort Waren produzieren (Werksverkauf). Bestandsnutzungen und vorhandenes Baurecht genießen erweiterten Bestandsschutz.

Z 18b Die bauleitplanerische Neuausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten im Sinne der §§ 8 und 9 BauNVO ist nur in den Gemeinden mit der Funktion Gewerbe und in den Vorranggebieten für Gewerbe zulässig zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Freiraumflächen für Zwecke der Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung. Gleiches gilt für Neuausweisungen in Urbanen Gebieten mit sonstigen Gewerbebetrieben im Sinne des § 6a BauNVO einschließlich störender Dienstleistungsunternehmen und störender Handwerksbetriebe mit überörtlicher Servicefunktion. Zudem ist vor der Neuausweisung der zuvor genannten Baugebiete ein Nachweis gegenüber der Planungsgemeinschaft in Form einer begründeten Bestands- und Potenzialanalyse der Gewerbeflächen zu erbringen, dass keine geeigneten Brach- oder Konversionsflächen oder bereits wirksam ausgewiesene Gewerbeflächen verfügbar sind.

Z 18c Sofern im Rahmen einer Bestands- und Potenzialanalyse der Gewerbeflächen nachgewiesen wird, dass weder in den Gemeinden mit der besonderen Funktion Gewerbe noch in den Vorranggebieten für Gewerbe geeignete Flächen verfügbar sind, ist eine Neuausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten und Urbanen Gebieten im oben genannten Sinne ausnahmsweise auch an anderer Stelle zulässig. Hierfür ist eine vertraglich abgestimmte, interkommunale Planung mit einer Gemeinde mit der besonderen Funktion Gewerbe erforderlich, in der sich die kooperierenden Gemeinden über den Kosten-Nutzen-Ausgleich der Gewerbesteuereinnahmen vertraglich geeinigt haben.

G 18d Standorte für Industrie- und Gewerbebetriebe sollen bei Bedarf in Kooperation mit Nachbargemeinden auf der Grundlage einer interkommunal abgestimmten Ausweisung entwickelt werden um Synergie- und Clustereffekte und die damit verbundene reduzierte Flächenneuinanspruchnahme zu erreichen.

G 18e Die Gewerbeflächenentwicklung soll dazu auf kommunaler oder interkommunaler Ebene durch die Träger der Bauleitplanung aufgrund eines mit der Regionalplanung abgestimmten Gewerbeflächenkonzepts vorbereitet werden, das Bestandteil eines Flächenmanagements mit einer Gewerbeflächenbilanzierung ist.

G 18f Gewerbeflächenreserven oder aufgrund eines kommunalen Gewerbeflächenkonzepts als geeignet ermittelte Standorte sollen im Interesse der Schonung der knappen Flächenressourcen bedarfsbezogen und im Fall der Verfügbarkeit mehrerer geeigneter Standorte aufgrund einer Prioritätsfestlegung entwickelt werden.

G 18g Auf Gewerbeflächenreserven in den Flächennutzungsplänen soll in Abstimmung mit der Planungsgemeinschaft verzichtet werden, sobald feststeht, dass diese nicht mehr benötigt werden oder der Ausweisung als Baugebiet zum Zweck der Siedlungsentwicklung für gewerbliche, industrielle oder handwerkliche Zwecke tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen.

G 19 Gemeinden, die nicht zu den Gemeinden mit der Funktion Gewerbe gehören und deren Gemeindegebiet nicht innerhalb der Vorranggebiete Gewerbe liegen, sind im Rahmen der Eigenentwicklung auf die Ansiedlung von Gewerbebetrieben durch Ausweisung von Baugebieten mit nicht bzw. nicht wesentlich störenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben im Sinne von §§ 2 bis 7 BauNVO beschränkt. Bei der planerischen Neuausweisung von Baugebieten, in denen auch Gewerbebetriebe in diesem Sinne angesiedelt werden sollen, ist dem Vorrang der Entwicklung von Brachflächen und bereits ausgewiesenen Bestandsflächen Rechnung zu tragen. Vor der Neuinanspruchnahme von Freiraumflächen zur Ausweisung von Baugebieten für Gewerbe- und Handwerksbetriebe zur Deckung des Eigenentwicklungsbedarfs ist der gewerbliche Flächenbedarf zu ermitteln und schriftlich zu begründen, dass keine für die Neuausweisung der genannten Baugebiete geeignete Brach- oder Konversionsflächen oder bereits wirksam ausgewiesene, aber bisher nicht entwickelte Gewerbeflächen verfügbar sind.

Z 19a Bei der planerischen Neuausweisung, der Änderung oder Erweiterung von städtebaulichen Plänen zur Entwicklung von Gewerbe- und Handwerksflächen ist auf eine möglichst hohe Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien zu achten. Insbesondere die Installation von Photovoltaik auf Dächern und über Parkplatzflächen soll im Rahmen der städtebaulichen Planung vorgesehen werden.

G 19b Gewerbliche Bauflächen sollen flächensparend geplant werden. Dabei soll eine mehrgeschossige Bauweise in der Weise angestrebt werden, dass Produktion und Verarbeitung sowie Parkplätze und Stellflächen auf mehreren Gebäudeebenen realisiert werden können. Bei der Neuausweisung, der Änderung oder Erweiterung von städtebaulichen Plänen zur Entwicklung von Gewerbe- und Handwerksflächen soll sichergestellt werden, dass das Baugebiet mit den Gewerbe- und Handwerksflächen an den öffentlichen Nahverkehr angebunden ist.

Die Ortsgemeinden Sprendlingen und Gensingen bleiben Gemeinden denen die besondere Funktion Gewerbe zugewiesen wird, alle weiteren Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen bleiben Eigenentwicklungsgemeinden.

Zu den Änderungen im Kapitel Energieversorgung:

Innerhalb der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen ist kein Vorbehaltsgebiet Photovoltaik geplant. Die Potenzialfläche in der Gemarkung Grolsheim/Gensingen wurde aufgrund der Überlagerung von gemeindlichen Planungen verzichtet. Die verbleibende Restfläche ist kleiner 20 ha und weist keine raumordnerischen Restriktionen auf. Eine Darstellung als Vorbehaltsgebiet Photovoltaik ist daher nicht erforderlich (Kommentierung der Stellungnahme durch die Planungsgemeinschaft). Weitere Potenzialflächen innerhalb der VG wurden durch die Potenzialstudie FF-PV nicht ermittelt.

In dem Kapitel Energieversorgung wurde der folgende Grundsatz aus dem LEP nachrichtlich übernommen:

GN 162a Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte sollen Klimaschutzkonzepte aufstellen, die insbesondere eine kommunale Wärmestrategie- und Energieplanung beinhalten sollen. Dazu soll auch der Einsatz von effizienten Nahwärmenetzen wie zum Beispiel kalte Nahwärmenetze oder kompakte Mikronetze auf der Basis erneuerbarer Energiequellen und hier insbesondere die Absicherung auf kommunaler Ebene geprüft werden.

Weiter wurde das Kapitel Photovoltaik erweitert:

G 168 Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen flächenschonend, insbesondere auf zivilen und militärischen Konversionsflächen, entlang von linienförmigen Infrastrukturtrassen sowie auf ertragsschwachen, artenarmen oder vorbelasteten Acker- und Grünlandflächen errichtet werden.

Z 169 Die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist in der Kernzone und dem Rahmenbereich des UNESCO-Welterbegebietes „Oberes Mittelrheintal“ ausgeschlossen.

G 169a Der regionale Raumordnungsplan weist Vorbehaltsgebiete für die Photovoltaiknutzung, insbesondere entlang linienförmiger Infrastrukturtrassen und auf ertragsschwachen Böden, aus. Innerhalb dieser Vorbehaltsgebiete wird der Nutzung der Solarenergie zur Erzeugung von Strom gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen, insbesondere gegenüber der Landwirtschaft, ein besonders hohes Gewicht eingeräumt. Die Träger der Bauleitplanung sollen die Entwicklung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen innerhalb der ausgewiesenen Vorbehaltsgebiete konzentrieren und können diese räumlich weiter konkretisieren.

Z 169b Zum Schutz des Landschaftsbildes und zur Vermeidung lokalräumlich starker Eingriffe in die Landwirtschaft gilt für Freiflächen-Photovoltaikanlagen eine maximale Größe von 50 ha. Standorte, die weniger als 1 km voneinander entfernt sind, werden dabei als ein Standort betrachtet.

GN 169c Durch ein regionales und landesweites Monitoring soll die Überplanung und Nutzung von Ackerflächen für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen beobachtet werden.

Z 169d Soweit Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlagen innerhalb von landwirtschaftlichen Vorranggebieten errichtet werden sollen, ist dies raumordnerisch mit einem Vorranggebiet für Landwirtschaft nur vereinbar, wenn eine möglichst uneingeschränkte Landbewirtschaftung für die Dauer der auf maximal 40 Jahre begrenzten Agri-Photovoltaik-Nutzung durchführbar ist und eine Alternativenprüfung innerhalb der jeweiligen Ortsgemeinde erfolgt ist. In jedem Einzelfall ist ein landwirtschaftliches Nutzungskonzept seitens des Antragstellers bei der Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft vorzulegen, die hierzu eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer einholt. Dabei sind die Anforderungen nach DIN SPEC 91434 (Stand: Mai 2021) zugrunde zu legen. Im Rahmen einer raumordnerischen Vereinbarung sind die Anforderungen an die Landbewirtschaftung, die zeitliche Nutzungsdauer, mögliche Verlängerungsoptionen und die Rückbauverpflichtung der Agri-Photovoltaik vertraglich festzulegen.

Die durch die Planungsgemeinschaft durchgeführte Flächenprüfung zur Eignung für FF-PV Anlagen hat sich auf Standorte ab 20 ha im Außenbereich konzentriert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich außerhalb der Vorbehaltsgebiete Flächen für FF-PV auszuweisen, auf denen keine raumordnerischen Ziele entgegenstehen. Hierbei sind Flächen entlang der Infrastrukturtrassen und mit geringen Bodenwerten zu bevorzugen.

Das Thema Windenergie wird in der vierten Teilfortschreibung behandelt.

Die Verwaltung bittet bis spätestens 21.03.2024 um Mitteilung ob Anregungen oder Bedenken vorgetragen werden sollen. Die Frist zur Einreichung der Anregungen/Bedenken läuft bis zum 26.03.2024.

Die ausführlichen Unterlagen zur dritten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes können unter dem folgenden Link eingesehen werden: Download – PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE (pg-rheinhessen-nahe.de) Die Unterlagen werden auch im Ratsinformationssystem bereitgestellt.

Aufgrund des Umfangs der Unterlagen werden diese nicht in Papierform mitgeschickt. In Einzelfällen können diese zugeschickt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an Frau Ewigleben, a.ewigleben@vg-sg.de oder 06701/201-403.

Verlauf der Beratung:

Der einzige Einwand kommt aus der Ratsmitte:

Ein Vorschlag der Verwaltung fehle und wird vermisst; früher sind Vorschläge in den Beschlussvorschlag eingearbeitet worden, was heute nicht der Fall sei.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen beschließt, keine Anregungen/Bedenken vorzutragen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 5:

Bauleitplanung Gensingen

Aufstellung einer evtl. Änderungsplanung des Bebauungsplanes "In den Nahegärten"

Sach- und Rechtslage:

In dem im Jahr 2015 aufgestellten Bebauungsplan „In den Nahegärten“ wurde zum Schutz der Hotelgäste und zum Schutz der nebenliegenden Anwohner eine 4,00m hohe Lärmschutzwand eingeplant. Diese wurde jedoch bisher nicht errichtet. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke möchten auf diese Lärmschutzwand gerne verzichten. Hierzu soll der Bebauungsplan entsprechend angepasst und eine nachbarrechtliche Vereinbarung herbeigeführt werden, um für beide Parteien sowie deren Rechtsnachfolger Rechtssicherheit zu schaffen.

Ob im Hinblick auf die Nutzungen der Grundstücke auf die Lärmschutzwand verzichtet werden kann, muss sich aus dem Verfahren ergeben.

Die Änderungsplanung kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind. Hierbei kann von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden.

Dieser Vorlage ist der Bebauungsplan beigefügt. In nichtöffentlicher Anlage sind die Schreiben der Rechtsanwälte sowie die Kostenübernahmeerklärung beigefügt.

Seitens des Rates wird kurz darüber informiert, dass die Lärmschutzwand eine verpflichtende Vorgabe der Kreisverwaltung war und deshalb errichtet werden müsse.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen beschließt die Aufstellung einer Änderungsplanung für den Bebauungsplan „In den Nahegärten“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB. Die Verwaltung und der Ortsbürgermeister werden gebeten das Vergabeverfahren einzuleiten und eine Kostenerstattungsvereinbarung abzuschließen.

Finanzielle Auswirkung:

Die Kosten werden durch den Investor getragen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 6:

Auftragsvergabe Artenschutzprüfung und Schallschutzprüfung im Rahmen des Bebauungsplanes "Am Lettkopf"

Sach- und Rechtslage:

Im Rahmen der Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde von der unteren Naturschutzbehörde die Kartierung von feldflurbewohnenden Vogelarten wie z.B. der Feldlerche gefordert. Dieser Forderung kann im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung nachgekommen werden. Hierzu wurden drei Fachbüros angeschrieben. Es sind zwei Angebote eingegangen, diese wurden durch die Verwaltung geprüft und bewertet. Das wirtschaftlichste Angebot liegt bei 3.165,40 € brutto.

Weiter ist ein Schallgutachten für Gewerbe, Bahn- und Straßenverkehrslärm erforderlich. Auch hierfür wurden drei Fachbüros angefragt. Drei Angebote sind eingegangen und wurden durch die Verwaltung geprüft und bewertet. Das wirtschaftlichste Angebot liegt bei 4.998,00 €

Die Angebote sind dieser Vorlage in nichtöffentlicher Anlage im Ratsinfosystem beigefügt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen ermächtigt den Ortsbürgermeister, den Auftrag an den wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben.

Finanzielle Auswirkung:

Die benötigten Mittel sind im Haushalt 2024 eingestellt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 7:

Bauantrag ''Erweiterung des Badezimmers'' (24010)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:Der Antrag ist am 23.02.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

Der Antragsteller beabsichtigt die Erweiterung des Badezimmers aufgrund der Schwerbehinderung.

Der Lageplan und die Antragsunterlagen des beantragten Vorhabens sind dieser Vorlage als nicht-öffentliche Anlage beigefügt.

Das Grundstück ist von einem Bebauungsplan noch nicht erfasst. Es befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.

Das Vorhaben ist nach den Vorschriften des § 34 BauGB zu beurteilen.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das Grundstück befindet sich innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes sowie im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung und ist somit nach den Vorschriften des § 144 BauGB i. V. m. § 145 BauGB von der Gemeinde zu beurteilen und zu genehmigen.

Eine sanierungsrechtliche Stellungnahme wurde beantragt und ist ebenfalls als Anlage beigefügt.

Aus Sicht der Sanierungsplanung wird dem beschriebenen Vorhaben zugestimmt. Der Anbau soll an der rückwärtigen Fassade errichtet werden und ist vom öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar. Zudem trägt er zu einer notwendigen Verbesserung der bestehenden Wohnraumsituation bei, indem ein behindertengerechtes Badezimmer hergestellt wird.

Die Genehmigung darf nach §145 (2) BauGB nur versagt werden, wenn Grund der Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstückes oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würden.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 34 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).

Das Vorhaben fügt nach Art und Maß der baulichen Nutzung, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Nach Meinung der Verwaltung ist das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen.

Verlauf der Beratung:

Großes Lob an die Verwaltung, die dem mobilitäts-eingeschränkten Menschen beim Bauantrag geholfen hat,

so würdigt der Vorsitzende die Arbeit der Bauverwaltung in diesem Zusammenhang.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB und § 144 BauGB.

Finanzielle Auswirkung:

Der Beschluss hat keine finanzielle Auswirkung.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 8:

Umstrukturierung und Aufstockung eines vorhandenen Gebäudes (24011)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:Der Antrag ist am 20.02.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

Der Antragsteller beabsichtigt die Umstrukturierung des vorhandenen Erdgeschosses und Aufstockung des vorhandenen Gebäudes für neue Büroräume.

Der Antrag und Lageplan des beantragten Vorhabens sind dieser Vorlage als nicht-öffentliche Anlage beigefügt.

Das Grundstück ist von einem Bebauungsplan noch nicht erfasst; auch befindet es sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Das Grundstück ist daher dem Außenbereich zuzurechnen.

Das Vorhaben ist nach den Vorschriften des § 35 BauGB zu beurteilen.

Im Außenbereich ist gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

  1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
  2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
  3. Telekommunikationsdienstleistungen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
  4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
  5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
  6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betriebt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
    a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
    b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1,2 und 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
    c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
    d) die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW oder
  7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.
  8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient…
  9. der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen...

Daher kann der Antrag nicht als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB beurteilt werden. Das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs.2 BauGB zu beurteilen.

Sonstige Vorhaben sind im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich unzulässig. Sie können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Eine beispielhafte Aufzählung der zu beeinträchtigenden öffentlichen Belange enthält § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt danach vor, wenn das Vorhaben

  1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
  2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
  3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
  4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
  5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
  6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet oder
  7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
  8. 8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).

Ohne Diskussion beschließt der Rat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB.

Finanzielle Auswirkung:

Der Beschluss hat keine finanzielle Auswirkung.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 9:

Bauvoranfragen

TOP 9.1:

Bauvoranfrage PV-Freiflächenanlage (24008)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Die Bauvoranfrage ist am 12.01.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung der PV-Freiflächenanlage im Außenbereich.

Die Anlage ist auf einer Fläche, deren äußere Grenze innerhalb von 200 m Entfernung vom äußeren Fahrbahnrand der Autobahn liegt, geplant. Gleiches gilt für die Flächen entlang des Schienenweges der Deutschen Bahn.

Die Bauvoranfrage und Lageplan des beantragten Vorhabens sind dieser Vorlage als nicht-öffentliche Anlage beigefügt.

Die Baugrundstücke Flur 7 Nr. 667, 668 und 669 sind von einem Bebauungsplan noch nicht erfasst; auch befinden sie sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles.

Die Baugrundstücke Flur 7 Nr. 606 und 615 liegen im Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes ‘‘Gewerbegebiet östlich der L242‘‘. Die Ortsgemeinde hat für dieses Plangebiet eine Veränderungssperre beschlossen.

Das Bauvorhaben ist daher dem Außenbereich zuzurechnen.

Das Vorhaben ist nach den Vorschriften des § 35 BauGB zu beurteilen.

Im Außenbereich ist gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

  1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
  2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
  3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
  4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
  5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
  6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
    a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
    b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
    c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
    d) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
  7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
  8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
    a) in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
    b) auf einer Fläche längs von
    aa) Autobahnen oder
    bb) Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn

Als öffentliche Belange, die diesem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können, sind allgemein anerkannt:

  1. Plan als öffentlicher Belang (Ziele der Raumordnung und Landesplanung / Planungsbedürftigkeit)
  2. Umweltbeeinträchtigungen (Gebot der Rücksichtnahme),
  3. Unwirtschaftliche (Erschließungs-) Aufwendungen,
  4. Wasserwirtschaft,
  5. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes,
  6. Orts- und Landschaftsbild,
  7. Denkmalschutz,
  8. Natürliche Eigenart der Landschaft, Aufgabe als Erholungsgebiet,
  9. Splittersiedlung,
  10. Agrarstruktur.

Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind nach § 35 Abs. 5 BauGB in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.

Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).

Sofern einem Vorhaben die in den Ziffern 1 bis 10 aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegenstehen, besteht ein Anspruch auf Genehmigung.

Ohne Diskussion beschließt der Rat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen versagt das Einvernehmen der Ortsgemeinde gem. § 36 Abs. 2 BauGB aufgrund des geplanten Bebauungsplanes sowie der Satzung über die Veränderungssperre für die Flurstücke Nr. 606 und 615.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 9.2:

Bauvoranfrage stationärer Batteriespeicher

Der Vorsitzender erläutert die Bauvoranfrage für die Aufstellung eines stationären Batteriespeichers.

Die Mail ist als Anlage im Ratsinfosystem beigefügt.

Nach kurzer Beratung ist sich der Rat einig, das Vorhaben abzulehnen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen lehnt die Aufstellung eines stationären Batteriespeichers in der Ortslage von Gensingen ab.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 10:

Antrag der CDU-Fraktion: Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen im Neubaugebiet "Westlich der Alzeyer Straße"

Sachdarstellung:

Der Vorsitzende erteilt Ratsmitglied Pitthan das Wort zur Erläuterung seines Antrags:

Verlauf der Beratung:

Nach Erläuterung des Fraktionsvorsitzenden der CDU, Bernd Pitthan, ist auch der Rat der Meinung, die Anwohner zur Zahlung der Erschließungsbeiträge verpflichten zu können.

Ratsfrau Schmitt beantragt, nach Diskussion um die Begrifflichkeit „unverzüglich“, eine Ergänzung vorzunehmen: „…dh. ohne schuldhaftes Verzögern…“, was einstimmig beschlossen wird.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen macht gegenüber den Grundstücksbesitzern mit städtebaulichen Verträgen die Beitragspflicht geltend für die vorläufigen Erschließungsbeiträge im Baugebiet "Westlich der Alzeyer Straße", anteilig pro Quadratmeter in Höhe der bis jetzt entstandenen und noch offener Erschließungskosten.

Die VG-Verwaltung wird beauftragt, unverzüglich, dh. ohne schuldhaftes Verzögern, den Beschluss des Gemeinderates umzusetzen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 10:

Mitteilungen und Anfragen

TOP 11.1:

Vergabe von Bauleistungen - hier Einbau von Probenahmeventile im Kindergarten Sternschnuppe

Seitens des Gesundheitsamtes wurde der Einbau von Probenahmeventilen im Kindergarten Sternschnuppe gefordert, um die notwendigen Wasserbeprobungen durchführen zu können.

Im vergangenen Jahr wurde hierzu eine Preisabfrage durch die Bauverwaltung veranlasst, leider ohne brauchbares Ergebnis. Nun wurde erneut eine Abfrage durchgeführt und 3 Firmen haben ein Angebot abgegeben.

Der günstigste Bieter wurde nach Wertung nochmal aufgefordert, die Preise zu bestätigen und es erfolgte eine Gleichwertigkeitsprüfung, da ein alternatives Fabrikat angeboten wurde.

Nach Vorlage der notwendigen Unterlagen wurde der günstigste Anbieter mit der Durchführung beauftragt, die geschätzte Auftragssumme beläuft sich auf 5.186,96 € brutto.

Die Angebote sowie ein Preisspiegel sind der Vorlage als nichtöffentliche Anlage beigefügt.

TOP 11.2:

Haushaltsverfügung

Der Vorsitzende informiert darüber, dass die Kreisverwaltung nach über drei Monaten zur aktuellen Haushaltsverfügung entschieden hat.

TOP 11.3:

Grundsteuer C

Weiter informiert der Vorsitzende über eine Diskussion zur möglichen Einführung einer Grundsteuer C in der Ortsbürgermeister-Dienstbesprechung. Diese könnte auf bebauungsfähige, aber noch nicht bebaute Grundstücke erhoben werden.

TOP 11.4:

Versteigerung Grundstücke

Am 20.03.2024 findet eine Verhandlung über die Versteigerung von 4 Grundstücken eines Gensinger Bürgers statt. Der Ortsbürgermeister möchte mitbieten. Es geht um Flächen im Vorderen und Hinteren Kieselberg.

TOP 11.5:

Verlängerung Fördermöglichkeit

Die Möglichkeit zur Antragstellung für die Sportstättenförderung (hier: für das Kunstrasenfeld) wird bis zum 17.07.2024 verlängert.

TOP 11.6:

Säubern der PV-Anlage

Der Vorsitzende informiert darüber, dass die PV-Anlage auf dem Rathausdach und das Dach selbst von Taubendreck befreit und gereinigt werden müssen. Nach Begutachtung zusammen mit der Bauverwaltung wurde festgestellt, dass dazu die gesamte PV-Anlage demontiert werden müsse.

TOP 11.7:

Personalkostenzuschuss

Die Ortsgemeinde Gensingen erhält einen Personalkostenzuschuss vom Kreis in Höhe von 1.738 Mio Euro. Darin enthalten sind die Zuschüsse für die Kita Morgensonne über 114.000 Euro, auf den Hort mit 360.000 € und auf den Naturkindergarten von 226.000 Euro.

TOP 11.8:

Aktion „Saubere Nahe“

Der Angelsportverein lädt am 16.03.2024 zu einem Dreckwegtag unter dem Thema der Aktion „Saubere Nahe“ ein.

TOP 11.9:

Ortskernsanierung

Im Rahmen der Ortskernsanierung in Gensingen werden die Grabenstraße und Langgasse demnächst freigegeben. In der Ernst-Ludwig-Straße in Richtung Kreuzstraße werde zurzeit gebaut.

TOP 11.10:

Sitzungstermin

Die nächste Sitzung des Ältestenrates findet statt am 13.03.2024 im Rathaus.

TOP 11.11:

Nicht-Einhaltung von Abständen

Ratsmitglied Dory macht darauf aufmerksam, dass im Neubaugebiet „Westlich der Alzeyer Straße“ die vereinbarten Bauabstände bzw. Abstandsflächen nicht eingehalten werden.

Der Vorsitzende bittet die Verwaltung um Prüfung wegen offensichtlicher Verstöße gegen den Bebauungsplan dieses Neubaugebietes.