Der Verbandsgemeinderat Sprendlingen-Gensingen hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 16.290.280 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — - 16.269.310 Euro
Jahresüberschuss (E 23) — 20.970 Euro
2. im Finanzhaushalt
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (F 23) — 428.420 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.189.000 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — - 9.560.500 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — - 8.371.500 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf (F 40) — 7.943.080 Euro
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt
| - | zinslose Kredite | 0 Euro |
| - | verzinste Kredite | 3.150.000 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden festgesetzt auf
— 0 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
— 0 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
— 450.435 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
— 0 Euro
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf
— 38 v.H.
festgesetzt.
Das entspricht einem Umlage-Soll von — 8.243.700 Euro
nachrichtlich: Umlage-Soll des Haushaltsjahres 2024 — 8.750.000 Euro
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres (2023) | 23.489.413 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres | 23.508.573 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres | 23.529.543 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als
— 100.000 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 Euro
sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.
Für die Altersteilzeit von Beamtinnen/Beamten werden keine Fälle zugelassen. Für die Altersteilzeit von Beschäftigten sind 2 Fälle zugelassen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2025 in Kraft.
Amtliche Bekanntmachung
Diese Satzung wurde am 27.11.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 13.02.2025, Az.: 51c-11821-10 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2025 genehmigt. Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 07.04.2025 den geforderten Beitrittsbeschluss gefasst.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2025 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 17.04.2025 bis einschließlich Dienstag, dem 29.04.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.