I. Feststellung des Abschlusses des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Wolfsheim Projekt I
Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Wolfsheim Projekt I durch folgende Feststellung ab:
| 1. | Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. |
| 2. | Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. |
| 3. | Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. |
II. Hinweise
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der zurzeit gültigen Form, liegen vor.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt.
Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt. Die Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches wurden den zuständigen Grundbuchämtern und die Daten zur Berichtigung des amtlichen Liegenschaftskatasters wurden der Vermessungs- und Katasterverwaltung übersandt.
Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.
Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.
Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung der Teilnehmergemeinschaft Wolfsheim Projekt II übergeben und die Kasse aufgelöst. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.
Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift beim |
| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) | |
| Rheinhessen-Nahe-Hunsrück | |
| Rüdesheimer Straße 60-68 | |
| 55545 Bad Kreuznach | |
| 2. | zur Niederschrift beim |
| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) | |
| Rheinhessen-Nahe-Hunsrück | |
| Schloßplatz 10 | |
| 55469 Simmern | |
| 3. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der |
| Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) | |
| Willy-Brandt-Platz 3 | |
| 54290 Trier | |
| 4. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die virtuelle Poststelle (VPS) Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite |
|
| https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen |
| 5. | durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach - beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung |
erhoben werden.
Fußnote:
1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite für das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum unter https://www.dlr.rlp.de/DLR- RLP/SERVICE/Elektronische-Kommunikation und für die ADD unter
https://add.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.