Der Ortsgemeinderat Sprendlingen hat am 02.04.2024 die Änderung der Gestaltungssatzung nach § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) in Verbindung mit § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403), beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Satzungsgebietes erfasst folgende Grundstücke:
Die Gestaltungssatzung der Gemeinde Sprendlingen 1. Änderungssatzung wird zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Die Satzung kann während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer A 010, während der Dienststunden, montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Die Gestaltungssatzung wird des Weiteren auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen unter https://www.sprendlingen-gensingen.de/rathaus/verbandsgemeinde/satzungen/sprendlingen/ veröffentlicht.
Die Gestaltungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Auf folgende Bestimmungen des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) wird besonders hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.