Am Donnerstag, dem 21.03.2024 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Eckhard Siegfried die 42. Sitzung des Ortsgemeinderates Horrweiler statt.
Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:
Die Tagesordnung wird wie folgt abgehandelt:
TOP 1: Fragen der Einwohner
Es werden keine Fragen gestellt.
TOP 2: Dritte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe 2014 in der Fassung der zweiten Teilfortschreibung vom 19.04.2022 für die Sachgebiete Siedlungsentwicklung (Gewerbe), Energieversorgung (Photovoltaik), Freiraumstruktur, Landwirtschaft, Zentrale Orte und Rohstoffsicherung - Anhörung und öffentliche Auslegung des Planentwurfs
Sach- und Rechtslage:
Die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hat durch Beschluss vom 29. November 2023 den Entwurf zur dritten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe für das Anhörungsverfahren und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) freigegeben.
Gemäß § 6 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) wird der Planentwurf vom 30. Januar bis einschließlich 12. März 2024 an folgenden Stellen öffentlich ausgelegt und kann dort während der genannten Zeiten des Publikumsverkehrs eingesehen werden.
Bitte beachten Sie die untenstehenden Angaben, an welchen Stellen eine telefonische Voranmeldung erforderlich ist. Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft Rheinhessen Nahe, Ernst-Ludwig-Straße 2, 55116 Mainz (Sekretariat); Mo – Do 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, Fr. 9.00 bis 12.00 Uhr; Tel. 06131/48018-40.
Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Untere Landesplanungsbehörde), Konrad-Adenauer-Straße 34, 55218 Ingelheim, Raum B - 114; Mo und Di sowie Do und Fr 9.00 bis 12.00 Uhr, Mo bis Mi 14.00 bis 15.30 Uhr, Do 14.00 bis 18.00 Uhr; Zugang nach telefonischer Vereinbarung, Tel. 06132/787-2113.
Der Planentwurf wird auch im Internet unter http://www.pg-rheinhessen-nahe.de/download digital zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Anregungen und Hinweise können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis einschließlich 26. März 2024) schriftlich oder elektronisch gegenüber der Planungsgemeinschaft Rheinhessen Nahe, Ernst-Ludwig-Str.2, 55116 Mainz, E-Mail: geschaeftsstelle@pg-rheinhessen-nahe.de oder gegenüber den auslegenden Stellen zur entsprechenden Weiterleitung vorgebracht werden.
Zu den Änderungen im Kapitel Gewerbe:
Die Planungsgemeinschaft hat ein regionales Gewerbeflächenkonzept erstellen lassen. Die innerhalb dieses Konzeptes geprüften Flächen 10, 11 und 17 zur Erweiterung des Gewerbe- und Industrieparks Bingen / Grolsheim werden bis auf die Fläche 17 nicht in die Änderung des ROP übernommen. Die Fläche 17 liegt innerhalb der Gemarkung der Stadt Bingen am Rhein. Die Fläche 12 Sprendlingen/Zotzenheim soll ebenfalls in den ROP als Vorranggebiet Gewerbe übernommen werden. Die Erweiterungsfläche des bestehenden Gewerbegebietes in Zotzenheim soll nicht in den Raumordnungsplan übernommen werden. Eine Erweiterung des Gewerbegebietes und Darstellung im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist mit der Planungsgemeinschaft zu besprechen.
Die Ziele und Grundsätze unter Nr. 18 und 19 wurden neu formuliert bzw. eingefügt:
G18 Neuansiedlungen von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie Dienstleistungseinrichtungen sollen grundsätzlich an solchen Standorten konzentriert werden, die mit den Anforderungen der Freiraumsicherung in Einklang gebracht werden können und den Möglichkeiten des Infrastrukturausbaus entsprechen. Dies sind die Standorte in den Gemeinden mit besonderer Funktion Gewerbe und die im regionalen Raumordnungsplan festgelegten Vorranggebiete Gewerbe
Z 18a Die Vorranggebiete für Gewerbe zeichnen sich durch eine hervorragende Standortqualität, aus. Sie dienen der Ansiedlung von groß- und mittelflächigen Industrie- und Gewerbebetrieben, die nur in Industrie- und Gewerbegebieten sowie Urbanen Gebieten zulässig sind. Diese Vorranggebiete für Gewerbe sind im Regionalen Raumordnungsplan zeichnerisch festgelegt. Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Sport- und Freizeitanlagen, Versammlungsstätten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind an diesen Standorten nicht zulässig. Ausnahmen gelten lediglich für Verkaufsstätten von Industrie- und Gewerbebetrieben im vorstehend genannten Sinne, die am Gewerbestandort Waren produzieren (Werksverkauf). Bestandsnutzungen und vorhandenes Baurecht genießen erweiterten Bestandsschutz.
Z 18b Die bauleitplanerische Neuausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten im Sinne der §§ 8 und 9 BauNVO ist nur in den Gemeinden mit der Funktion Gewerbe und in den Vorranggebieten für Gewerbe zulässig zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Freiraumflächen für Zwecke der Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung. Gleiches gilt für Neuausweisungen in Urbanen Gebieten mit sonstigen Gewerbebetrieben im Sinne des § 6a BauNVO einschließlich störender Dienstleistungsunternehmen und störender Handwerksbetriebe mit überörtlicher Servicefunktion. Zudem ist vor der Neuausweisung der zuvor genannten Baugebiete ein Nachweis gegenüber der Planungsgemeinschaft in Form einer begründeten Bestands- und Potenzialanalyse der Gewerbeflächen zu erbringen, dass keine geeigneten Brach- oder Konversionsflächen oder bereits wirksam ausgewiesene Gewerbeflächen verfügbar sind.
Z 18c Sofern im Rahmen einer Bestands- und Potenzialanalyse der Gewerbeflächen nachgewiesen wird, dass weder in den Gemeinden mit der besonderen Funktion Gewerbe noch in den Vorranggebieten für Gewerbe geeignete Flächen verfügbar sind, ist eine Neuausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten und Urbanen Gebieten im oben genannten Sinne ausnahmsweise auch an anderer Stelle zulässig. Hierfür ist eine vertraglich abgestimmte, interkommunale Planung mit einer Gemeinde mit der besonderen Funktion Gewerbe erforderlich, in der sich die kooperierenden Gemeinden über den Kosten-Nutzen-Ausgleich der Gewerbesteuereinnahmen vertraglich geeinigt haben.
G 18d Standorte für Industrie- und Gewerbebetriebe sollen bei Bedarf in Kooperation mit Nachbargemeinden auf der Grundlage einer interkommunal abgestimmten Ausweisung entwickelt werden um Synergie- und Clustereffekte und die damit verbundene reduzierte Flächenneuinanspruchnahme zu erreichen.
G 18e Die Gewerbeflächenentwicklung soll dazu auf kommunaler oder interkommunaler Ebene durch die Träger der Bauleitplanung aufgrund eines mit der Regionalplanung abgestimmten Gewerbeflächenkonzepts vorbereitet werden, das Bestandteil eines Flächenmanagements mit einer Gewerbeflächenbilanzierung ist.
G 18f Gewerbeflächenreserven oder aufgrund eines kommunalen Gewerbeflächenkonzepts als geeignet ermittelte Standorte sollen im Interesse der Schonung der knappen Flächenressourcen bedarfsbezogen und im Fall der Verfügbarkeit mehrerer geeigneter Standorte aufgrund einer Prioritätsfestlegung entwickelt werden.
G 18g Auf Gewerbeflächenreserven in den Flächennutzungsplänen soll in Abstimmung mit der Planungsgemeinschaft verzichtet werden, sobald feststeht, dass diese nicht mehr benötigt werden oder der Ausweisung als Baugebiet zum Zweck der Siedlungsentwicklung für gewerbliche, industrielle oder handwerkliche Zwecke tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen.
G 19 Gemeinden, die nicht zu den Gemeinden mit der Funktion Gewerbe gehören und deren Gemeindegebiet nicht innerhalb der Vorranggebiete Gewerbe liegen, sind im Rahmen der Eigenentwicklung auf die Ansiedlung von Gewerbebetrieben durch Ausweisung von Baugebieten mit nicht bzw. nicht wesentlich störenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben im Sinne von §§ 2 bis 7 BauNVO beschränkt. Bei der planerischen Neuausweisung von Baugebieten, in denen auch Gewerbebetriebe in diesem Sinne angesiedelt werden sollen, ist dem Vorrang der Entwicklung von Brachflächen und bereits ausgewiesenen Bestandsflächen Rechnung zu tragen. Vor der Neuinanspruchnahme von Freiraumflächen zur Ausweisung von Baugebieten für Gewerbe- und Handwerksbetriebe zur Deckung des Eigenentwicklungsbedarfs ist der gewerbliche Flächenbedarf zu ermitteln und schriftlich zu begründen, dass keine für die Neuausweisung der genannten Baugebiete geeignete Brach- oder Konversionsflächen oder bereits wirksam ausgewiesene, aber bisher nicht entwickelte Gewerbeflächen verfügbar sind.
Z 19a Bei der planerischen Neuausweisung, der Änderung oder Erweiterung von städtebaulichen Plänen zur Entwicklung von Gewerbe- und Handwerksflächen ist auf eine möglichst hohe Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien zu achten. Insbesondere die Installation von Photovoltaik auf Dächern und über Parkplatzflächen soll im Rahmen der städtebaulichen Planung vorgesehen werden.
G 19b Gewerbliche Bauflächen sollen flächensparend geplant werden. Dabei soll eine mehrgeschossige Bauweise in der Weise angestrebt werden, dass Produktion und Verarbeitung sowie Parkplätze und Stellflächen auf mehreren Gebäudeebenen realisiert werden können. Bei der Neuausweisung, der Änderung oder Erweiterung von städtebaulichen Plänen zur Entwicklung von Gewerbe- und Handwerksflächen soll sichergestellt werden, dass das Baugebiet mit den Gewerbe- und Handwerksflächen an den öffentlichen Nahverkehr angebunden ist.
Die Ortsgemeinden Sprendlingen und Gensingen bleiben Gemeinden denen die besondere Funktion Gewerbe zugewiesen wird, alle weiteren Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen bleiben Eigenentwicklungsgemeinden.
Zu den Änderungen im Kapitel Energieversorgung:
Innerhalb der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen ist kein Vorbehaltsgebiet Photovoltaik geplant. Die Potenzialfläche in der Gemarkung Grolsheim/Gensingen wurde aufgrund der Überlagerung von gemeindlichen Planungen verzichtet. Die verbleibende Restfläche ist kleiner 20 ha und weist keine raumordnerischen Restriktionen auf. Eine Darstellung als Vorbehaltsgebiet Photovoltaik ist daher nicht erforderlich (Kommentierung der Stellungnahme durch die Planungsgemeinschaft). Weitere Potenzialflächen innerhalb der VG wurden durch die Potenzialstudie FF-PV nicht ermittelt.
In dem Kapitel Energieversorgung wurde der folgende Grundsatz aus dem LEP nachrichtlich übernommen:
GN 162a Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte sollen Klimaschutzkonzepte aufstellen, die insbesondere eine kommunale Wärmestrategie- und Energieplanung beinhalten sollen. Dazu soll auch der Einsatz von effizienten Nahwärmenetzen wie zum Beispiel kalte Nahwärmenetze oder kompakte Mikronetze auf der Basis erneuerbarer Energiequellen und hier insbesondere die Absicherung auf kommunaler Ebene geprüft werden.
Weiter wurde das Kapitel Photovoltaik erweitert:
G 168 Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen flächenschonend, insbesondere auf zivilen und militärischen Konversionsflächen, entlang von linienförmigen Infrastrukturtrassen sowie auf ertragsschwachen, artenarmen oder vorbelasteten Acker- und Grünlandflächen errichtet werden.
Z 169 Die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist in der Kernzone und dem Rahmenbereich des UNESCO-Welterbegebietes „Oberes Mittelrheintal“ ausgeschlossen.
G 169a Der regionale Raumordnungsplan weist Vorbehaltsgebiete für die Photovoltaiknutzung, insbesondere entlang linienförmiger Infrastrukturtrassen und auf ertragsschwachen Böden, aus. Innerhalb dieser Vorbehaltsgebiete wird der Nutzung der Solarenergie zur Erzeugung von Strom gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen, insbesondere gegenüber der Landwirtschaft, ein besonders hohes Gewicht eingeräumt. Die Träger der Bauleitplanung sollen die Entwicklung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen innerhalb der ausgewiesenen Vorbehaltsgebiete konzentrieren und können diese räumlich weiter konkretisieren.
Z 169b Zum Schutz des Landschaftsbildes und zur Vermeidung lokalräumlich starker Eingriffe in die Landwirtschaft gilt für Freiflächen-Photovoltaikanlagen eine maximale Größe von 50 ha. Standorte, die weniger als 1 km voneinander entfernt sind, werden dabei als ein Standort betrachtet.
GN 169c Durch ein regionales und landesweites Monitoring soll die Überplanung und Nutzung von Ackerflächen für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen beobachtet werden.
Z 169d Soweit Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlagen innerhalb von landwirtschaftlichen Vorranggebieten errichtet werden sollen, ist dies raumordnerisch mit einem Vorranggebiet für Landwirtschaft nur vereinbar, wenn eine möglichst uneingeschränkte Landbewirtschaftung für die Dauer der auf maximal 40 Jahre begrenzten Agri-Photovoltaik-Nutzung durchführbar ist und eine Alternativenprüfung innerhalb der jeweiligen Ortsgemeinde erfolgt ist. In jedem Einzelfall ist ein landwirtschaftliches Nutzungskonzept seitens des Antragstellers bei der Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft vorzulegen, die hierzu eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer einholt. Dabei sind die Anforderungen nach DIN SPEC 91434 (Stand: Mai 2021) zugrunde zu legen. Im Rahmen einer raumordnerischen Vereinbarung sind die Anforderungen an die Landbewirtschaftung, die zeitliche Nutzungsdauer, mögliche Verlängerungsoptionen und die Rückbauverpflichtung der Agri-Photovoltaik vertraglich festzulegen.
Die durch die Planungsgemeinschaft durchgeführte Flächenprüfung zur Eignung für FF-PV Anlagen hat sich auf Standorte ab 20 ha im Außenbereich konzentriert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich außerhalb der Vorbehaltsgebiete Flächen für FF-PV auszuweisen, auf denen keine raumordnerischen Ziele entgegenstehen. Hierbei sind Flächen entlang der Infrastrukturtrassen und mit geringen Bodenwerten zu bevorzugen.
Das Thema Windenergie wird in der vierten Teilfortschreibung behandelt.
Die Verwaltung bittet bis spätestens 21.03.2024 um Mitteilung ob Anregungen oder Bedenken vorgetragen werden sollen. Die Frist zur Einreichung der Anregungen/Bedenken läuft bis zum 26.03.2024.
Die ausführlichen Unterlagen zur dritten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes können unter dem folgenden Link eingesehen werden: Download – PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE (pg-rheinhessen-nahe.de) Die Unterlagen werden auch im Ratsinformationssystem bereitgestellt.
Aufgrund des Umfangs der Unterlagen werden diese nicht in Papierform mitgeschickt. In Einzelfällen können diese zugeschickt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an Frau Ewigleben, a.ewigleben@vg-sg.de oder 06701/201-403.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat beschließt die folgenden Anregungen/Bedenken vorzutragen und bittet die Verwaltung diese in die Stellungnahme aufzunehmen.
oder
Der Ortsgemeinderat beschließt keine Anregungen/Bedenken vorzutragen.
Verlauf der Beratung:
Seitens des Rates wird festgestellt, dass die Wohnbauflächenparameter auf nicht realistischen Annahmen beruhen. (Annahme: 808 Einwohner in 2030, jedoch schon 850 Einwohner in 2024). Der Vorsitzende erklärt, dass dies im Flächennutzungsplan entsprechend berücksichtigt werden wird.
Dem Antrag von Ratsmitglied Daudistel, keine Anregungen vorzutragen, wird einvernehmlich stattgegeben.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Horrweiler beschließt, keine Anregungen/Bedenken vorzutragen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 3: Vergabe von Bauleistungen - hier Austausch des Abluftmotors im DGH
Sach- und Rechtslage:
Im Zuge der Wartungsarbeiten an der Raumlufttechnik wurde ein Defekt an einem Abluftmotor festgestellt. Die Wartungsfirma hat ein Angebot zum Austausch erstellt, welches der Beschlussvorlage anhängt.
Um einen störungsfreien Betrieb zu gewährleisten, muss der Motor ausgetauscht werden.
Aufgrund der Gesamtgewährleistung und eines Auftragswertes unter 3.000 € netto wurde auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet.
Ohne Diskussionsbedarf beschließt der Rat.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Horrweiler vergibt den Auftrag gem. Angebot vom 07.03.2024 an die Wartungsfirma.
Finanzielle Auswirkung:
Im Haushalt 2024 sind Gelder für die Unterhaltung veranschlagt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 4: Ausschreibung der Ausgleichsbepflanzung im Neubaugebiet "Zu Gehren 1. Änderung" und Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter durch den Ortsbürgermeister
Sach- und Rechtslage:
Die Ortsgemeinde Horrweiler ist verpflichtet für den Bebauungsplan „Zu Gehren 1. Änderung“ gemäß den landespflegerischen Festsetzungen Ausgleichspflanzungen vorzunehmen.
Eine erste Kostenschätzung wurde bereits eingeholt. Diese ist in der nichtöffentlichen Anlage beigefügt.
Die landespflegerischen Festsetzungen und ein Auszug der betroffenen Flächen sind als Anlage 1 beigefügt.
Die Vergabestelle der VG-Sprendlingen-Gensingen wird das entsprechende Vergabeverfahren für die Ausgleichspflanzungen und Pflegearbeiten einleiten.
Die Ausgleichsbepflanzungen müssen in den Flächen A1, A3 und A4 durchgeführt werden.
Fläche A1:
Auszug B-Plan
Fläche A3:
Auszug B-Plan
Fläche A4:
Auszug B-Plan
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat Horrweiler stimmt der Ausschreibung der Ausgleichsbepflanzung im Neubaugebiet „Zu Gehren 1. Änderung“ zu.
Ortsbürgermeister Siegfried wird ermächtigt, dass Angebot an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.
Finanzielle Auswirkung:
Die Ortsgemeinde Horrweiler hat für Ausgleichsbepflanzungen 25.000 € im Haushalt.
Verlauf der Beratung:
Seitens des Rates wird noch einmal darauf hingewiesen, aus Umweltgründen keine rot-beerigen Fruchtbäume zu pflanzen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Bäume in den Wirtschaftsweg hineinragen werden, was bei der Auswahl der Bepflanzung berücksichtigt werden soll.
Sobald die Vergabe erfolgt sein wird, wird Ortsbürgermeister Siegfried darüber informieren, inwieweit die Pflege von Anwohnern übernommen wird.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Horrweiler stimmt der Ausschreibung der Ausgleichsbepflanzung im Neubaugebiet
„Zu Gehren 1. Änderung“ unter der Bedingung der Beachtung der Bepflanzung entlang der Wirtschaftswege zu.
Ortsbürgermeister Siegfried wird ermächtigt, dass Angebot an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimme: 1
TOP 5: Antrag der Wählergruppe Horrweiler auf Widmung des Wirtschaftsweges zw. der Schmitt-Horr-Straße und der Aspisheimer Straße
Sach- und Rechtslage:
Mit Antrag vom 01.03.2024 beantragt die Wählergruppe Horrweiler auf Widmung des Wirtschaftsweges zwischen der Schmitt-Horr-Straße und der Aspisheimer Straße.
Der Ortsgemeinderat Horrweiler greift diesen Antrag auf und bittet die Verwaltung um Fertigung einer Vorlage zur Widmung des Wirtschaftsweges als Gemeindestraße.
Verlauf der Beratung:
Der Rat berät eine mögliche Umwidmung des Wirtschaftsweges. Es werden mehrere Bedenken eingebracht.
Auch ist zu klären, inwieweit die Anwohner Erst-Erschließungsbeiträge zu zahlen haben.
Zum einen geht es um die Verkehrssicherungspflicht der Ortsgemeinde, um die Kosten bei kaputtem Straßenbelag, sollte der Weg in eine öffentliche Straße umgewidmet werden. Ein anderes Argument lautet, dass private Ausfahrten auf Wirtschaftswegen eigentlich nicht erlaubt seien. Der Rat bittet um eine rechtssichere Aussage zu den Vor- und Nachteilen bei einer Umwidmung des besagten Weges und die Vertagung auf die nächste Sitzung. Darüber beschließt der Rat.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Horrweiler vertagt die Beschlussfassung zu diesem Punkt auf die nächste Sitzung. Zunächst soll eine rechtssichere Aussage über Vor- und Nachteile für die Anlieger bei einer Umwidmung getroffen werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 6: Antrag der Wählergruppe HorrweilerSatzung zur Ausübung des Vorkaufsrechts gem. §§ 24 ff BauGB
Sach- und Rechtslage:
Die Wählergruppe Horrweiler beantragt, eine Satzung zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu erlassen.
Der Antrag ist dieser Vorlage beigefügt.
Um eine solche Satzung nach dem BauGB erlassen zu können, muss die Ortsgemeinde den Satzungsumgriff bestimmen.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat nimmt den Antrag an und legt den Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung fest. Die Verwaltung wird gebeten einen Satzungsentwurf vorzubereiten.
Verlauf der Beratung:
Das Gremium sieht sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht in der Lage, dem Antrag der Wählergruppe statt zu geben. Sie benötigen Erfahrungswerte und eine rechtssichere Aussage darüber, unter welchen Prämissen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. Dazu wird vorgeschlagen, den Gemeinde- und Städtebund zu Rate zu ziehen und den Ortsbürgermeister von Badenheim einzuladen, um seine Beweggründe für die Art der Ausgestaltung der Badenheimer Satzung zu erfahren.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Horrweiler vertagt die Beschlussfassung zu diesem Thema auf die nächste Sitzung. Zunächst soll eine rechtssichere Aussage, unter welchen Prämissen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, über den Gemeinde- und Städtebund getroffen werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 7: Mitteilungen und Anfragen
TOP 7.1: Informationen zur Belegung des DGH
Ortsbürgermeister Siegfried informiert über die jährliche Auslastung/Vermietung des Dorfgemeinschaftshauses. Die Tabelle ist dem Ratsinformationssystem als Anlage beigefügt.
TOP 7.2: Nutzungsdauer abgelaufen
Das Nutzungsrecht des Familiengrabes Schmitt ist abgelaufen und soll nicht verlängert werden. Die Gräber werden in Eigenleistung abgeräumt.
Die dahinter stehende Bauer mit 3 Kunstobjekten ist teilweise stark beschädigt (siehe Bilder 1-3). Die Familie Schmitt hat in den letzten Jahrzehnten etliche größere Spenden für Horrweiler getätigt (z.B. Aussegnungshalle). Es stellt sich nun die Frage, ob das Gesamtkunstwerk erhalten werden soll. In diesem Fall müsste die OG die Instandsetzung und Pflege der Mauer übernehmen. Zuvor muss geklärt werden, wer Eigentümer dieser Mauer ist.
Ergänzend informiert Ratsmitglied Daudistel über die Geschichte der Familie Hannes Schmitt-Horr, zählt auf, was dieser Horrweiler Bürger alles geleistet habe, und ergänzt, dass das Nutzungsrecht am 06.09.2022 abgelaufen sei. Es wäre für den Horrweiler Friedhof ein Zugewinn, das Grabmal zu sanieren. Eventuell könnte ein Hinterbliebener dazu Auskunft geben. Deshalb wird vorgeschlagen, diesen zur nächsten Ratssitzung einzuladen.
TOP 7.3: Korrektur der Teerdecke
Ratsmitglied Daudistel moniert, dass Teilstücke der Teerdecke nach der Glasfaserverlegung in einigen Straßen in der notwendigen Stärke wiederhergestellt worden sind, jedoch offen ist, wie es sich mit anderen Teilstrecken verhält, die nicht untersucht wurden.
Ortsbürgermeister Siegfried erklärt, dass bei Minderstärken-Feststellung dieses ausgebessert und ersetzt wurde; dies wurde allerdings nicht an allen Stellen so gehandhabt. Sollten sich darüber hinaus noch Mängel zeigen, ist dies über die Gewährleistung abdeckt.
TOP 7.4: Schnittgut verstopft
Weiter macht Ratsmitglied Daudistel darauf aufmerksam, dass nach Heckenschnitt das Schnittgut entlang des Grabens am Wirtschaftsweg nach Sonnenhof nicht weggeschafft wurde, sondern liegen gelassen wurde und die Durchlässe verstopft. Der Vorsitzende erklärt, dass zudem noch Bäume abgeholzt wurden.
Er wird sich diesbezüglich mit dem zuständigen Mitarbeiter der Bauverwaltung in Verbindung setzen, da es zwei Zeugen gibt, die diese Aktion beobachtet haben.
TOP 7.5: Anfrage zu Sachstand Funkturm
Auf die Frage von Ratsmitglied Daudistel zum Sachstand Funkturm erklärt der Vorsitzende, die Telekom suche ein geeignetes Grundstück; allerdings nicht im Außenbereich, was wiederum die Anlage verteuern würde.
TOP 7.6: Reinigung Glasdächer
Ratsfrau Christ weist darauf hin, dass die Glasdächer des Kita-Neubaues wieder einmal gereinigt werden müssen.
TOP 7.7: Efeu an Aussegnungshalle
Auch das Efeu an der Aussegnungshalle müsse wieder einmal zurückgeschnitten werden, wie Ratsfrau Christ festgestellt hat.
TOP 7.8: Linde geschnitten
Die Linde sei bereits zurückgeschnitten worden, erklärt der Vorsitzende auf eine weitere Frage von Ratsfrau Christ.
TOP 7.9: Anfrage zur Aufstellung von Bänken
Abermals erkundigt sich Ratsfrau Christ nach den gespendeten Bänken, deren Aufstellung auf sich warten lässt, sowie von Mülleimern.
TOP 7.10: Anfrage zu Sachstand Infotafel
Ferner ist für Frau Christ der Sachstand der Infotafel für die Ortsgemeinde Horrweiler von großem Interesse. Aufgrund mangelnder Information seitens der Tourist-Information wird vorgeschlagen, den Ausschuss für Kultur und Generationen zu beauftragen, entsprechende Inhalte vorzuschlagen.
TOP 7.11: Defekter Geländewagen
Ratsmitglied Hessert weist auf einen nicht fahrbereiten Geländewagen hin, der seit mehreren Monaten in der Weedstraße abgestellt ist. Der Vorsitzende meldet die Angelegenheit an das Ordnungsamt.
TOP 7.12: Entsorgung Hundekot
Ratsmitglied Hessert regt an, die Hundekot-Beutel-Stationen abzubauen, um die Kosten (für Beutel, für die Arbeitszeit des Gemeindearbeiters) einzusparen. Er begründet dies mit missbräuchlicher Entsorgung in der Gemarkung statt im dafür vorgesehenen Mülleimer.