Der Verbandsgemeinderat Sprendlingen-Gensingen hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 13.497.795 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -13.487.350 Euro |
| Jahresüberschuss | 10.445 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 470.450 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.540.147 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 5.033.500 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 3.493.353 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.022.903 Euro |
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung
von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt
| - zinslose Kredite | 0 Euro |
| - verzinste Kredite | 3.000.000 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden festgesetzt auf
— 0 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
— 0 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 2.500.000 Euro.
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden einen Verbandsgemeindeumlagen. Der Umlagesatz wird auf
| festgesetzt. | 38 v.H. |
| Das entspricht einem Umlage-Soll von | 8.097.782 Euro |
| nachrichtlich: Umlage-Soll des Haushaltsjahres 2022 | 6.704.000 Euro |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres (2021) | 22.904.392 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres | 22.850.542 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres 2023 | 22.860.987 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als
— 100.000 Euro
überschritten sind.
| Investitionen oberhalb der Wertgrenze von | 50.000 Euro |
| sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen. | |
Für die Altersteilzeit von Beamtinnen/Beamten werden keine Fälle zugelassen. Für die Altersteilzeit von Beschäftigten sind 2 Fälle zugelassen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft.
Amtliche Bekanntmachung
Diese Satzung wurde am 15.03.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 03.05.2023, Az.: 51c-11821-10 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2023 genehmigt.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 11.05.2023 bis einschließlich Montag, dem 22.05.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüberder Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.