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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 19/2023
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2023

Der Verbandsgemeinderat Sprendlingen-Gensingen hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresüberschuss

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung

von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt

- zinslose Kredite

- verzinste Kredite

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden festgesetzt auf

 —  0 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

 —  0 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 2.500.000 Euro.

§ 5

Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden einen Verbandsgemeindeumlagen. Der Umlagesatz wird auf

festgesetzt.

Das entspricht einem Umlage-Soll von

nachrichtlich: Umlage-Soll des Haushaltsjahres 2022

§ 6

Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres (2021)

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Haushaltsjahres 2023

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als

 —  100.000 Euro

überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

50.000 Euro

sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.

§ 9

Altersteilzeit

Für die Altersteilzeit von Beamtinnen/Beamten werden keine Fälle zugelassen. Für die Altersteilzeit von Beschäftigten sind 2 Fälle zugelassen.

§ 10

Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft.

Sprendlingen, den 10.05.2023
Manfred Scherer
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Diese Satzung wurde am 15.03.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 03.05.2023, Az.: 51c-11821-10 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2023 genehmigt.

Hinweis:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 11.05.2023 bis einschließlich Montag, dem 22.05.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüberder Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.