vom 30.04.2024
Aufgrund der §§ 24, 86 a der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ) i.V.m.§ 3 Abs. 2 der Satzung für die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen hat der Verwaltungsrat der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts unter Zustimmung des Verbandsgemeinderates Sprendlingen-Gensingen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht
| V. Abschnitt: Entgelte für die Ausleihung von Hydranten-Standrohren | |
(1) Die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts (nachfolgend VG-Werke genannt) betreiben in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung.
(2) Die VG-Werke erheben:
| 1. | Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumlicher Erweiterung) nach § 2 dieser Satzung. |
| 2. | Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten, einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von Grund- und Benutzungsgebühren nach §12 dieser Satzung. |
| 3. | Verwaltungsgebühren nach § 20 dieser Satzung. |
| 4. | Aufwendungsersätze nach den §§ 21 und 22 dieser Satzung. |
(3) Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der VG-Werke gem. § 7 der Anstaltsatzung festgesetzt und ortsüblich bekannt gegeben.
(1) Die VG-Werke erheben einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
| 1. | Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Ortsnetze), |
| 2. | Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, nach § 22 dieser Satzung. |
| 3. | Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Quellen und Tiefbrunnen, Wasserwerksanlagen, Aufbereitungs-, Speicher-, Wassergewinnungs- und Druckerhöhungseinrichtungen sowie Transportleitungen. |
| 4. | Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von den VG-Werken aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. |
| 5. | Die bewerteten Eigenleistungen der VG-Werke, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. |
| 6. | Die Aufwendungen, die Dritten, derer sich die VG-Werke bedienen, entstehen. |
Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.
(3) Der Anteil der beitragsfähigen Aufwendungen, die als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung erhoben werden, wird durch Beschluss des Verwaltungsrates der VG-Werke festgesetzt. Die hierdurch nicht gedeckten entgeltsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage oder selbstständig nutzbarer Teile hiervon besteht und
| a) | für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder |
| b) | die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. |
| c) | Mehrere unmittelbar aneinander angrenzende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen. |
(2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung oder Anlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.
(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.
(4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.
(5) Werden Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig.
Der Beitragssatz wird als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.
(1) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die VG-Werke bis zum 22.08.2018 die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung fertiggestellt haben und plangemäß betreiben.
(2) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die VG-Werke ab dem 23.08.2018 die Abwasserbeseitigung im Rahmen der räumlichen Erweiterung errichtet haben und plangemäß betreiben.
(1) Beitragsmaßstab für die Wasserversorgung ist nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H. Für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v.H.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung nach Nr. 2 noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gelten diese Flächen des Buchgrundstücks auch als Grundstücksfläche. |
| 2. | Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: |
| a) Bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| b) Bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. |
| 3. | Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1 - 2 hinausgehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,4. |
| 4. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1. |
| 6. | Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. |
| 7. | Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. |
| 8. | Für nicht bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), die tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, die angeschlossene Grundfläche geteilt durch 0,2. |
Soweit die nach den Nr. 3, 4, 7 und 8 ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt. |
| 2. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Baumassenzahl geteilt durch 3,5 Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl festgesetzt, sondern nur die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die Trauf- bzw. Firsthöhe geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse. Sind sowohl Trauf- als auch Firsthöhe festgesetzt, so wird nur mit der Traufhöhe gerechnet. Soweit der Bebauungsplan keine dieser Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen abgerundet. |
| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt |
| a) die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 2 berechneten Vollgeschosse, |
| b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. |
| Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige in Buchstabe a); Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen abgerundet. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. |
| 4. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 1 Satz 3 ein Vollgeschoss angesetzt. |
| 5. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 1 Satz 3 ein Vollgeschoss. |
| 6. | Für Grundstücke im Außenbereich gilt: |
| a) Die Zahl der Vollgeschosse bestimmt sich nach der genehmigten Bebauung oder bei nicht genehmigten, aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung; Abs. 1 Satz 3 gilt nicht. |
| b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), wird - ein Vollgeschoss angesetzt; Abs. 1 Satz 3 gilt nicht. |
| 7. | Ist die Zahl der Vollgeschosse der tatsächlich vorhandenen Bebauung größer als die sich nach Nr. 1 bis 6 ergebende Zahl, ist die höhere Zahl maßgeblich. |
| 8. | Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. |
(4) Ergeben sich bei der nach den vorstehenden Absätzen ermittelten beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.
(1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.
(2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der VG-Werke über eine Kostenspaltung für
| 1. | die Straßenleitungen (Ortsnetzleitungen) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, |
| 2. | die übrigen Anlagen |
gesondert erhoben werden.
(1) Ab Beginn einer Maßnahme werden von den VG-Werken Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages festgesetzt.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 6 Abs. 2 aufgezählten Teile der Einrichtung/Anlage verlangt werden.
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner.
Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(1) Die VG-Werke erheben zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage Gebühren. Die Grundgebühren sowie Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten.
(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:
| 1. | Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, |
| 2. | Abschreibungen, |
| 3. | Zinsen, |
| 4. | Steuern und |
| 5. | sonstige Kosten. |
(1) Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und die Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink-, Brauchwasser erhoben.
(2) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Der jeweilige Anteil der entgeltfähigen Kosten (§ 11), der als Grundgebühr und Benutzungsgebühr erhoben wird, wird durch Beschluss des Verwaltungsrates der VG-Werke festgesetzt.
(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind.
(1) Die Grundgebühr für die Wasserversorgung wird nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2) Maßstab für die Grundgebühr ist Größe des eingebauten oder einzubauenden Wasserzählers bezogen auf ihren normierten Dauerdurchfluss (gemäß Anhang III zur Richtlinie 2014/32/EU, z. B. Q3=2,5).
(1) Die Benutzungsgebühr wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.
(3) Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von den VG-Werken unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von den VG-Werken Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres und dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Abs. 1 Satz 2 zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November erhoben.
(3) Abweichend vom Absatz 2 werden Kleinbeträge wie folgt fällig:
| 1. | am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt; |
| 2. | am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt. |
(4) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann der Beitrag abweichend vom Absatz 2 und 3 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres beantragt werden.
(1) Gebührenschuldner sowohl der Grundgebühr als auch der Benutzungsgebühr sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Mieter oder Pächter insoweit Gebührenschuldner, wie das Versorgungsverhältnis unmittelbar mit ihm (anstelle oder neben dem Grundstückseigentümer) besteht und ein eigener Wasserzähler vorhanden ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist bei Wohnungs- und Teileigentum unter der Voraussetzung, dass jeweils ein eigener Wasserzähler vorhanden ist, jeder einzelne Wohnungs- und Teileigentümer Gebührenschuldner.
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 17 Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt.
(1) Für die Genehmigung und Abrechnung eines Gartennebenzählers nach dem § 23 Abs. 5 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der VG-Werke erheben die VG-Werke eine Verwaltungsgebühr.
(2) Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus den tatsächlich aufgewendeten Zeitanteilen und den Stundenwerten entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung (zuletzt vom 28.10.2021).
(3) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid nach § 17 festgesetzt.
(1) Die VG-Werke erheben für die Herstellung, und Änderung (insbesondere Umlegen oder Änderung der technischen Parameter) der Grundstücksanschlüsse gem. § 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der VG-Werke Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.
(2) Die VG-Werke erheben für die Wiederaufnahme der Wasserversorgung nach zuvor erfolgter Einstellung der Wasserlieferung Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gem. § 14 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung von den Eigentümern der Grundstücke.
(3) Die VG-Werke erheben für den Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser sowie für die Entfernung des Bauwasseranschlusses gem. § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.
(4) Die VG-Werke erheben für die zeitweilige Absperrung eines Grundstücksanschlusses und für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen gem. § 17 Abs. 5 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.
(5) Die VG-Werke erheben für die Nachprüfung des Wasserzählers gem. § 19 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke, soweit eine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht festgestellt wird.
(6) Die VG-Werke erheben für die Errichtung und Verlegung von Messeinrichtungen sowie die Errichtung von Wasserzählerschächten und Wasserzählerschränken gem. § 22 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.
(7) Die VG-Werke erheben für das Stilllegen und Abtrennen der ungenutzten Grundstücksanschlüsse keinen Aufwendungsersatz.
(8) Der Aufwendungsersatz für die Absätze 1 bis 6 bemisst sich nach den Kosten, die der VG-Werke - insbesondere auch durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen.
(9) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück.
(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Als zusätzlicher Grundstücksanschluss gilt auch der Anschluss nach vorherigen Abtrennung / Stilllegung.
(3) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(4) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(5) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind, und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(6) Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(7) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.
(8) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Die VG-Werke verleihen für die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Hydranten zu vorübergehenden Zwecken Hydrantenstandrohre, die mit einem geeichten Wasserzähler ausgerüstet sind.
(2) Die Ausleihung erfolgt gegen eine Kaution, deren Höhe jeweils mit Kalkulation der Gebühren und Entgelte in den Wirtschaftsplänen festgesetzt wird. Die Kaution ist vor Abholung des Hydrantenstandrohres zu entrichten. Nach Rückgabe des Hydrantenstandrohres wird die Kaution mit der Leihgebühr nach Abs. 3 und der Benutzungsgebühr nach Abs. 4 verrechnet und der Restbetrag zurückerstattet bzw. Fehlbeträge nachgefordert. Vom Ausleiher verursachte Reparaturarbeiten sind von diesem in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten und werden ebenfalls mit Kaution verrechnet.
(3) Für die Dauer der Ausleihung wird eine nach Kalendertagen bemessene Gebühr erhoben. Sie richtet sich nach der Größe des Wasserzählers, mit dem Hydrantenstandrohr ausgerüstet ist. Die Leihgebühr wird jeweils mit Beschluss der Entgelte und Gebühren in den Wirtschaftsplänen der VG-Werke festgesetzt.
(4) Neben der Leihgebühr ist für den durch den Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch die jeweilige Benutzungsgebühr zu entrichten.
(5) Gebührenschuldner ist der Ausleiher des Hydrantenstandrohres.
(6) Die Leihgebühr und die Benutzungsgebühr sowie etwaige Kosten, die durch vom Ausleiher verursachte Reparaturarbeiten entstanden sind, werden nach Rückgabe des Hydrantenstandrohres durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie sind vorbehaltlich der Verrechnung nach Abs. 2 Sätze 3 und 4 eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Alle in dieser Satzung festgesetzten Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.06.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts - Entgeltsatzung Wasserversorgung - vom 22.11.2021 außer Kraft.
(3) Soweit Abgabenansprüche nach den in Abs. 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Verbandsgemeinde) -verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.