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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 19/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Grolsheim über die Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch vom 23.04.2024

Der Ortsgemeinderat Grolsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und des § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) jeweils in der aktuell gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Satzung der Ortsgemeinde Grolsheim über die Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) und des § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBI. I SA 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394) geändert wurde hat der Rat der Ortsgemeinde Grolsheim folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Ortsgemeinde Badenheim in dem durch § 2 Abs. 1 bezeichneten Gebieten ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an bebauten und unbebauten Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu.

(2) Zur Sicherung der gemeindlichen Bodenpolitik steht der Ortsgemeinde Badenheim in den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Bebauungsplangebieten ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu.

§ 2

(1) Der Geltungsbereich des in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vorkaufsrechts ist in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan farblich (lila) gekennzeichnet.

(2) Der Geltungsbereich des in § 1 Abs. 2 bezeichneten Vorkaufsrechts ist in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan farblich (grün) gekennzeichnet.

(3) Der vorbezeichnete Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Grolsheim, den 23.04.2024
gez.
(Florian Hanau)
Ortsbürgermeister

Die Satzung kann während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer A 009, während der Dienststunden eingesehen werden. Der Satzung kann auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen www.sprendlingen-gensingen.de/ eingesehen werden.

Auf folgende Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) wird besonders hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.