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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 21/2023
Amtlicher Teil
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1. Nachtragshaushaltssatzungdes Abwasserzweckverbandes Unterer Wiesbachfür das Wirtschaftsjahr 2023

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Unterer Wiesbach hat gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 98 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Feststellung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als Aufsichtsbehörde vom 10.05.2023, dass darin keine genehmigungspflichtigen Teile enthalten sind, hiermit bekannt gemacht wird

§ 1

Mit dem Nachtragswirtschaftsplan werden

im Erfolgsplan

die Erträge gegenüber bisher  — 1.293.000 EURO

verändert um  — 166.900 EURO

nunmehr festgesetzt auf  — 1.459.900 EURO

die Aufwendungen

gegenüber bisher —  1.293.000 EURO

verändert um  — 166.900 EURO

nunmehr festgesetzt auf  — 1.459.900 EURO

Die Festsetzungen des Vermögensplans werden nicht verändert.

§ 2

Die §§ 2 bis 5 der Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2023 werde nicht verändert.

§ 3

Es gilt die von der Verbandsversammlung am 20.04.2023 beschlossene 1. Nachtrags-Stellenübersicht.

§ 4

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.

Sprendlingen, 17.05.2023
Abwasserzweckverband
Unterer Wiesbach
gezeichnet
Manfred Scherer
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Der Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes Unterer Wiesbach für das Wirtschaftsjahr 2023 liegt zur Einsichtnahme von Donnerstag, 25.05.2023, bis Montag, 05.06.2023, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Zimmer Nr. 120, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, und bei den Stadtwerken Bingen am Rhein, Saarlandstraße 364, 55411 Bingen am Rhein, öffentlich aus.

Hinweis nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Abwasserzweckverband Unterer Wiesbach mit Sitz in 55576 Sprendlingen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.