Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Unterer Wiesbach hat gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 98 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Feststellung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als Aufsichtsbehörde vom 10.05.2023, dass darin keine genehmigungspflichtigen Teile enthalten sind, hiermit bekannt gemacht wird
im Erfolgsplan
die Erträge gegenüber bisher — 1.293.000 EURO
verändert um — 166.900 EURO
nunmehr festgesetzt auf — 1.459.900 EURO
die Aufwendungen
gegenüber bisher — 1.293.000 EURO
verändert um — 166.900 EURO
nunmehr festgesetzt auf — 1.459.900 EURO
Die Festsetzungen des Vermögensplans werden nicht verändert.
Die §§ 2 bis 5 der Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2023 werde nicht verändert.
Es gilt die von der Verbandsversammlung am 20.04.2023 beschlossene 1. Nachtrags-Stellenübersicht.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis:
Der Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes Unterer Wiesbach für das Wirtschaftsjahr 2023 liegt zur Einsichtnahme von Donnerstag, 25.05.2023, bis Montag, 05.06.2023, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Zimmer Nr. 120, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, und bei den Stadtwerken Bingen am Rhein, Saarlandstraße 364, 55411 Bingen am Rhein, öffentlich aus.
Hinweis nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Abwasserzweckverband Unterer Wiesbach mit Sitz in 55576 Sprendlingen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.