Am Donnerstag, dem 10.04.2025 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Jan Ott die 5. Sitzung des Ortsgemeinderates Badenheim statt.
Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:
TOP 2: Vergabe der Planungsleistungen für den Neubau einer Multicourt-Sportanlage in der Gemeinde Badenheim
Sach- und Rechtslage:
In der Ortsgemeinde Badenheim soll eine Multicourt-Sportanlage errichtet werden. Hierfür wurde bei der SGD Süd eine Ausnahmegenehmigung beantragt, da die Fläche für die Errichtung in einem Überschwemmungsgebiet liegt.
Verlauf der Beratung:
Der Vorsitzende erläutert das Vorhaben und die finanzielle Situation. Demnach konnten durch Sponsoren und den Spendenlauf rund 35.000 Euro gesammelt werden. Weitere 35.000 Euro wurden bereits als Fördermittel zugesichert. Rund 30.000 bis 40.000 € wird die Ortsgemeinde für die Errichtung des Multicourts einzubringen haben. Um die Fördergelder tatsächlich zu erhalten, muss der Multicourt bis Ende 2025 gebaut sein. Herr Nieminarz von der Bauverwaltung rät deshalb, bereits parallel zum laufenden Bauantragsverfahren die Ausschreibung des Vorhabens vorzubereiten.
Der Rat beschließt ohne weitere Diskussionen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Badenheim beauftragt das Ingenieurbüro mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und der Bauleitung für die Errichtung der Anlage und zur Schaffung des Retentionsausgleiches für die Errichtung der Multicourt-Anlage, gemäß dem abgegebenen Angebot.
Finanzielle Auswirkung:
Im Haushalt 2025 der Ortsgemeinde Badenheim sind für die Errichtung der Multicourt-Sportanlage 75.000,00 bereitgestellt. Die breitgestellten Haushaltsmittel berücksichtigen jedoch nur die Ausgaben für die Errichtung, die Kosten für die Schaffung des Retentionsausgleiches und der Ingenieurleistungen sind hier jedoch noch nicht berücksichtigt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich, können die nicht gedeckten Ausgaben im Rahmen der allgemeinen Haushaltsdeckungsfähigkeit abgebildet werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 3: Mitteilungen und Anfragen
TOP 3.2: Pflicht zur Veröffentlichung von Art, Umfang, und Vergütung aus Ehrenämtern und Nebentätigkeiten bis zu einem Schwellenwert
Zum 01.01.2021 wurden Änderungen in der Nebentätigkeitsverordnung Rheinland-Pfalz vorgenommen.
Gemäß §119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz unterrichten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 01. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr. Für außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Nebentätigkeiten und Ehrenämter gilt dies nur, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.
Mittels eines fraktionsübergreifenden Antrags konnte eine Änderung des Landesbeamtengesetzes dahingehend erreicht werden, dass Ehrenämter nur noch der Berichtspflicht unterliegen, soweit die erzielten Vergütungen aus den Nebentätigkeiten und Ehrenämtern 4.000,00 Euro in einem Jahr (Gesamtbetrag der Einkünfte pro Jahr; Reisekosten werden nicht mit eingerechnet) übersteigen.
Aus der beigefügten Übersicht können die unterrichtspflichtigen Tätigkeiten sowie die dadurch erzielte Vergütung von Herrn Ortsbürgermeister Jann Ott für das Kalenderjahr 2024 entnommen werden.