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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 23/2023
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gensingenfür das Haushaltsjahr 2023

Der Ortsgemeinderat Gensingen hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  9.502.514,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  - 9.897.210,00 €

Jahresfehlbetrag auf  —  - 394.696,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  442.349,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  2.129.400,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  - 5.881.500,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  - 3.752.100,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  - 3.309.751,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  3.797.500,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  2.569.000,00 €

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf  —  345 v.H.

- Grundsteuer B auf  —  465 v.H.

- Gewerbesteuer auf  —  380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund  —  50,00 €

- für den zweiten Hund  —  80,00 €

- für jeden weiteren Hund  —  110,00 €

- für den ersten gefährlichen Hund  —  400,00 €

- für den zweiten gefährlichen Hund  —  600,00 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  1.000,00 €

§ 5 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (lt. Plan)  —  25.318.589 €

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (lt. Plan)  —  23.492.181 €

Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres (lt. Plan)  —  23.097.485 €

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall —  50.000,00 €

überschritten sind.

§ 7 Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 8 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft.

Gensingen, den 07.06.2023
Armin Brendel
Ortsbürgermeister

Bekanntmachung:

Diese Satzung wurde am 23.03.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 31.05.2023, Az.: 51c-11821-10 mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsge-meinde Gensingen für das Haushaltsjahr 2023 keine genehmigungspflichtigen Teile enthält und gegen die Festsetzungen/Veranschlagungen keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben werden. Der Haushaltsplan kann unter Beachtung der Haushaltsverfügung ausgeführt werden kann (§ 97 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GemO).

Hinweis

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gensingen für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Freitag, dem 09.06.2023 bis einschließlich Montag, dem 19.06.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.

Hinweis

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.