(Übersichtsplan)
Der Ortsgemeinderat Grolsheim hat gemäß Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist in Verbindung mit der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. 1998 S. 365) und der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994 S. 153), jeweils in der derzeit geltenden Fassung den Bebauungsplan für das Gebiet „Ortskern Teil I“ in dem Verfahren gemäß § 13a BauGB in seiner Sitzung am 14.01.2025 als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Flur 1 Nr. 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37/1, 37/3, 37/5, 37/6, 38, 39, 40, 41/1,41/2, 42/1, 42/2, 43, 44, 45, 46, 47, 48/1, 48/2, 48/3, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55/1, 55/2, 56, 58/1, 59/2, 59/6, 59/8, 59/9, 59/10, 59/11, 59/12, 59/13, 60, 61, 62, 63, 66, 67, 68, 69, 70, 71/1, 71/2, 72/1, 72/2, 73/1, 73/2, 258/2 teilw., 261, 263/4 teilw., 265/1, 265/2, 266, 267, 268, 269/2, 270, 305
Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
Ziel der Planung ist ein allgemeines Wohngebiet (WA).
Der Bebauungsplan „Ortskern Teil I“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan kann während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer A 010, montags und dienstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und mittwochs und freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Auf folgende Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz wird besonders hingewiesen:
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 Baugesetzbuch
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 215 Abs. 1 Baugesetzbuch
(1) Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
§ 24 Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.