Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.294.300 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 896.855 Euro |
| der Jahresüberschuss | 397.445 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 688.945 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 43.080 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 350.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -306.920 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -382.025 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Eine Verbandsumlage wird nicht festgesetzt.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Haushaltssatzung lag noch keine festgestellte Bilanz der Jahre 2018 bis 2025 vor.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 (Jahresabschluss 2017) betrug 16.868.563,40 €.
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt | 16.194.328 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt | 21.010.090 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt | 18.760.590 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt | 18.382.032 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 26.153.843 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 25.038.311 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 24.960.036 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt | 20.874.833 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beträgt | 21.272.278 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im jeweiligen Teilhaushalt wird nicht festgelegt.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 23.04.2026 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
| vom Montag, 08.06.2026 bis Freitag, 19.06.2026 | |
| Montags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr | |
| Dienstags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr |
bei der Stadtverwaltung Bingen, Burg Klopp, Zimmer Nr. 48, öffentlich aus.
Hinweis nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 KomZG i.V. mit § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Gewerbe- und Industriepark Bingen am Rhein und Grolsheim, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.