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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 24/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Ortsgemeinderat Gensingen

Auszug aus dem Ursprungsplan

Auszug aus der 1. Änderungsplanung

Am Donnerstag, dem 16.05.2024 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Armin Brendel die 52. Sitzung des Ortsgemeinderates Gensingen statt.

Der Antrag des Vorsitzenden 7 als neuen 3 vorzuziehen und zur Aufnahme eines neuen 15 im nicht öffentlichen Teil wird einstimmig beschlossen.

Die Tagesordnung wird in veränderter Reihenfolge abgehandelt:

1:

Fragen der Einwohner

Ein Einwohner möchte gerne vier Fragen stellen, die er von einer anderen Einwohnerin erhalten hat.

Der Vorsitzende gewährt ihm nach einem Verweis auf die Geschäftsordnung eine Frage, die die aktuelle Mitarbeiterzahl der Verwaltung betrifft. Da Ortsbürgermeister Brendel diese Zahl auch erfragen müsste, würde diese - wie alle weiteren Fragen, die ihm bereits schriftlich vorliegen - auch schriftlich beantwortet, so Herr Brendel weiter.

2:

Übernahme der Medizinisches Versorgungszentrum Gensingen GmbH in kommunale Trägerschaft;

Zuwendung an die Regionale Medizin Gensingen/Münster-Sarmsheim/Ockenheim AöR

Sach- und Rechtslage:

Mit dem Ziel der Übernahme der MVZ Gensingen GmbH in kommunale Trägerschaft haben die Ortsgemeinden Gensingen, Münster-Sarmsheim und Ockenheim die Regionale Medizin Gensingen/Münster-Sarmsheim/Ockenheim AöR (RegiMed AöR) errichtet.

Nach Bekanntmachung der Anstaltssatzung entsprechend den örtlichen Vorgaben der drei Anstaltsträger hat sich der Verwaltungsrat am 25.03.2024 konstituiert und Frau Alice Schmitt, Gensingen, als Vorstand sowie Herrn Dr. David Werner Ockenheim, als stv. Vorstand gewählt.

Der Entwurf des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages betreffend die Geschäftsanteile an der „Medizinisches Versorgungszentrum Gensingen GmbH“ durch die RegiMed AöR wurde von der Kanzlei Martini Mogg Vogt PartGmbB, Koblenz, erstellt und am 03.05.2024 in Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der RegiMed AöR, des Entwurfsverfassers und eines Vertreters der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH mit den Verkäufern verhandelt. Der auf dieser Verhandlung beruhende aktualisierte Vertragsentwurf ist dieser Sitzungsvorlage als nichtöffentliche Anlage beigefügt, da der Inhalt teilweise schutzwürdige Interessen der Verkäufer und des zu übernehmenden Unternehmens berührt.

Die RegiMed AöR wurde gem. Anstaltssatzung von den Trägergemeinden mit einem Stammkapital von 4.000 € ausgestattet. Die Mittel für den Erwerb der Geschäftsanteile an der MVZ Gensingen GmbH wurden bereits in den Haushalten der Anstaltsträger für das Haushaltsjahr 2023 und erneut für das Haushaltsjahr 2024 veranschlagt und sollen nun im Wege von Zuwendungen bzw. Umlagen im Verhältnis der Beteiligung am Stammkapital (2:1:1) der RegiMed AöR zur Verfügung gestellt werden. Eine Kreditfinanzierung durch die AöR ist nicht vorgesehen.

Verlauf der Beratung:

Vor drei Jahren begann die Diskussion um den Einstieg in die Übernahme des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Der Vorsitzende skizziert noch einmal die Historie.

Die Drs. Heinz kamen vor drei Jahren auf Ortsbürgermeister Brendel zu, um zu eruieren, ob für die Ortsgemeinde Gensingen ein kommunaler Einstieg in das Medizinische Versorgungszentrum möglich sein könnte. Dr. Heinz hatte das Zentrum aus einer Insolvenzmasse gekauft und lange Jahre als GmbH geführt.

Eine Änderung des Sozialgesetzbuches führte zur Überlegung einer Übernahme des MVZs, wonach es auch Kommunen ermöglicht werden soll, Träger einer medizinischen Versorgung zu werden, ohne in Konkurrenz zu den Ärzten zu treten.

Gensingens Ortsbürgermeister hatte sich im Vorhinein in Regionen informiert, die eine Übernahme erfolgreich durchgeführt haben. Gleichzeitig war er bereits in Kontakt mit den Ortsbürgermeistern von Münster-Sarmsheim und Ockenheim. Auch diese wollen die medizinische Versorgung in ihren Gemeinden sicherstellen.

Ein Beratungsmarathon bei Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, bei der Kassenärztlichen Vereinigung und bei medizinischen Vertretern folgte. Verschiedene Geschäftsmodelle wurden durchdacht; die drei Ortsgemeinden einigten sich auf das Modell der „Anstalt öffentlichen Rechts“ (AöR), das bereits bei der Kommunalaufsicht angezeigt wurde.

In einer Klausurtagung am 03.02.2024 haben die drei Ortsgemeinden intensiv diskutiert und Details zur Übernahme des MVZ ausgearbeitet.

Erklärtes Ziel war der Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag betreffend die Geschäftsanteile am „Medizinischen Versorgungszentrum Gensingen GmbH“, die mit den Mitgliedern der aktuell neu gegründeten RegiMed AöR und ihren beiden Vorsitzenden Alice Schmitt und Dr. David Werner über einen Fachanwalt ausgearbeitet wurden. Die Ortsgemeinde Gensingen soll hieran zu 50% und die beiden Ortsgemeinden zu je 25% der Geschäftsanteile beteiligt werden. Die AöR soll als „Holding“ über der bestehenden GmbH die Geschäftsführung übernehmen. Ein ärztlicher Leiter wird - wie gewohnt - die medizinische Versorgung sicherstellen. Es geht heute darum, die finanzielle Zuwendung zum Erwerb der Geschäftsanteile des MVZ nach bereits erfolgter Zustimmung des Verwaltungsrates der RegiMed AöR zu beschließen.

An dieser Stelle bedankt sich der Vorsitzende für die hervorragende Zusammenarbeit mit allen Beteiligten.

In der sich anschließenden Aussprache wird einerseits die konstruktive Diskussion um das Vorhaben zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung auf dem Land gewürdigt; andererseits wird jedoch bedauert, aktuell vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, statt diese Sitzung als Informationsveranstaltung an den Rat und an die Zuhörerschaft zu verstehen und später darüber abzustimmen. Die Rede ist von einer „Bringschuld des Rates“.

Weiter wird darauf hingewiesen, bislang nur über ein „Einstiegsszenario“ - nicht aber über ein „Ausstiegsszenario“ - verhandelt zu haben. Der Ortsgemeinderat habe jährlich die Möglichkeit, Einfluss auf die Entwicklung des MVZ zu nehmen, erklärt der Vorsitzende daraufhin.

Dennoch sehen einige Ratsmitglieder die Entwicklung kritisch; es fehlten Fakten zur AöR und zum eigentlichen Problem selbst; die Ortsgemeinde greife mit Steuergeldern der Bürger*innen auf den freien Markt ein.

Daraufhin beantragen die Ratsmitglieder Immesberger und Keber die Vertagung der finalen Abstimmung bzgl. der Übernahme des MVZ durch die drei Ortsgemeinden Gensingen, Münster-Sarmsheim und Ockenheim. Der Abstimmung wird stattgegeben. Bezüglich der Abstimmung fühlt sich Alice Schmitt gemäß § 22 GemO befangen und rückt vom Ratstisch ab. Der Antrag zur Vertagung wird mit 4 JA-Stimmen, 7 NEIN-Stimmen und 3 Enthaltungen abgelehnt. Daraufhin beschließt der Rat wie folgt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen stimmt der Gewährung einer Zuwendung an die Regionale Medizin Gensingen/Münster-Sarmsheim/Ockenheim AöR für den Zweck des Erwerbs der Geschäftsanteile an der „Medizinisches Versorgungszentrum Gensingen GmbH“ in Höhe des Ansatzes im Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 zu.

Finanzielle Auswirkung:

Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 veranschlagt. Wenn der Kauf der Geschäftsanteile durch die RegiMed AöR zustande kommt, erwirbt die Ortsgemeinde eine mittelbare Beteiligung an der MVZ Gensingen GmbH, die im Wesentlichen den Anforderungen des § 87 GemO an eine unmittelbare Beteiligung entspricht, insbes. ist die Haftung der Gemeinde (hier der RegiMed AöR) auf einen bestimmten Betrag begrenzt, die AöR verpflichtet sich nicht zur Übernahme von Verlusten etc. Andererseits erfolgt die Beteiligung ohne Erwartungen auf größere Ausschüttungen und eine Rückführung des eingesetzten Kapitals, da im Vordergrund die Sicherung der medizinischen Versorgung der Region und nicht der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens stehen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen : 10

Nein-Stimmen : 2

Enthaltungen : 2

Alice Schmitt kehrt an den Ratstisch zurück.

3:

Nachwahl eines Mitgliedes des Verwaltungsrates der RegiMed AöR

Sach- und Rechtslage:

Mit Wirkung vom 07.03.2024 wurden die rechtfähige gemeinsame kommunale Anstalt RegieMed AöR errichtet.

Die rechtlichen Grundlagen für die Anstalt sind §§ 86a, 86b GemO und die Satzung für die Regionale Medizin Gensingen/Münster-Sarmsheim/Ockenheim Anstalt des öffentlichen Rechts.

Nach § 86b Abs. 3 GemO i. V. m. § 6 Abs. 1 der AöR-Satzung besteht der Verwaltungsrat aus den entsandten Vertretern der Trägerkommunen (jeweils amtierende Ortsbürgermeister) sowie 5 stimmberechtigten Mitgliedern. Für die Ortgemeinde Gensingen entfallen hierbei 3 Sitze.

Frau Alice Schmitt hat mit Annahme ihrer Wahl zum Vorstand der RegiMed AöR am 25.03.2024 ihr Mandat im Verwaltungsrat der RegiMed AöR verloren.

Entsprechend § 45 Abs. 1 GemO steht der SPD Fraktion das Vorschlagsrecht für den frei gewordenen Sitz zu.

Gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Mitglied ist, bei der Nachwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates.

Nach § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO kann per Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Abstimmung offen durch Handzeichen erfolgen.

Verlauf der Beratung:

Ratsfrau Alice Schmitt schlägt Ratsmitglied Weickardt als Mitglied im Verwaltungsrat der RegiMed AöR vor.

Der Rat ist einverstanden und beschließt wie folgt.

Beschluss:

Auf Vorschlag der SPD Fraktion wählt der Ortsgemeinderat Gensingen Herrn Markus Weickardt als Mitglied im Verwaltungsrat der RegiMed AöR.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Ja-Stimmen : 14

Enthaltungen : 1

4:

Baugebiet "Gensingen - gemeinsam planen, bauen, wohnen und leben (Westlich der Alzeyer Straße)"

Auftragsvergabe für die für die notwendigen ingenieurmäßigen Ermittlungen

Erhebung von Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge für die Erschließungsanlagen

1. "Am Solarpark"

2. "Im Sonnenschein" + "Zur Wassermühle"

3. "Zum Energiefeld"

4. "Windkraftstraße"

5. "An der Erdwärme"

Sach- und Rechtslage:

Der Ortsgemeinderat fasste in der Sitzung am 08.03.2024 auf Antrag der CDU-Fraktion folgenden einstimmigen Beschluss:

„Der Ortsgemeinderat Gensingen macht gegenüber den Grundstücksbesitzern mit städtebaulichen Verträgen die Beitragspflicht geltend für die vorläufigen Erschließungsbeiträge im Baugebiet "Westlich der Alzeyer Straße", anteilig pro Quadratmeter in Höhe der bis jetzt entstandenen und noch offener Erschließungskosten.

Die VG-Verwaltung wird beauftragt, unverzüglich, dh. ohne schuldhaftes Verzögern, den Beschluss des Gemeinderates umzusetzen.“

Städtebauliche Verträge konnte die Ortsgemeinde Gensingen entgegen der Annahme in der Beschlussfassung keine abschließen.

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, der hierzu umfangreich ergangenen Rechtsprechung und der Gensinger Erschließungsbeitragssatzung.

Dabei sind u.a. folgende erschließungsbeitragsrechtliche Vorgaben zu beachten:

Erschließungsbeiträge sind nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) nicht für die Straßen eines Baugebietes, sondern für jede einzelne Verkehrsanlage auf den Grundlagen der jeweiligen tatsächlichen Herstellungskosten zu ermitteln und festzusetzen.

Nach den erschließungsbeitragsrechtlichen Begriffsbestimmungen handelt es sich hier um 5 Erschließungsanlagen:

1.

„Am Solarpark“,

2.

„Im Sonnenschein“ + „Zur Wassermühle“

3.

„Zum Energiefeld“

4.

„Windkraftstraße“

5.

„An der Erdwärme“.

Aufgrund des gradlinigen Verlaufes der Straße „Zur Wassermühle“ mit einer Länge von weniger als 100 m, ist diese Straße „Zur Wassermühle“ ein unselbstständiger Bestandteil der Anlage „Im Sonnenschein“.

Wie private Bauherren ein Bauvorhaben nur mit einer Baugenehmigung verwirklichen dürfen, so setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen) im Sinne des § 127 Absatz 2 BauGB gemäß § 125 (Bindung an den Bebauungsplan) Abs. 1 einen Bebauungsplan voraus.

Das „Baurecht“ für die „Windkraftstraße“ lag „erst“ nach Abschluss der Bauarbeiten mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes „Gemeinsam planen, bauen, wohnen und leben (Westlich der Alzeyer Straße) - 1. Änderung“ am 20.10.2022 (Satzungsbeschlüsse des Ortsgemeinderates vom 15.09.2022) vor:

Die Bauarbeiten wurden jedoch „bereits“ im Juni 2022 mit der VOB-Abnahme am 18.07.2022 + Übergabe / Freigabe nach Abschluss von Restarbeiten am 28.07.2022 abgeschlossen.

Die Erhebung von Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge war bis zum 20.10.2022 aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht nicht möglich und auch von der Gemeinde Gensingen nicht vorgesehen. So wurde auch die Erhebung von Vorausleistungen weder bei der Vergabe des Auftrages an die Tiefbaufirma ( 2 OG-Rat vom 28.05.2020) noch bei der Beratung und Beschlussfassung der rechtlich überholten „uralten“ Beitragssatzung vom 28.03.1988 in der Fassung der Änderungssatzung vom 09.07.1991 durch eine aktuelle Satzung auf der Grundlage der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz am 16.03.2022 thematisiert.

Als Kann-Vorschriften (Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden {{gt}}§ 133 Abs. 3. Satz 1 BauGB{{lt}}) wären entsprechenden der Urteile von Verwaltungsgerichten auch entsprechende Beschlüsse des Gemeinderates erforderlich gewesen.

Bei der Umsetzung der Planungen wurde auf eine externe Betreuung mit einer gemeinsamen Ausschreibung der Erschließungsarbeiten der Ortsgemeinde (neue Straßen / Erweiterung Gehsteig Alzeyer Straße / Gemeinschaftsstellplatz / eigenständige Fußwege), Westnetz (Glasfasernetz), VG-Werke SG AöR Wasser + Abwasser und EDG (kalte Nahwärme) mit den jeweiligen Planungsbüros durch eine externe Vergabeberatungsstelle besonders Wert gelegt; dabei wurden leider die Massen der 5 erschließungsbeitragspflichtigen neuen Erschließungsanlagen und der ausbaubeitragspflichtigen Erweiterung der Alzeyer Straße jeweils nicht separat berücksichtigt.

Als Grundlagen für die Beitragsermittlungen + Festsetzungen der Erschließungsbeiträge müssen daher die Baukosten zwingend ingenieurmäßig ermittelt werden.

Nachdem die „Abrechnung der Straßenerschließungsbeiträge“ Gegenstand einer mündlichen Anfrage in der Ratssitzung am 15.09.2022 war, wurden diese erforderlichen ingenieurmäßigen Ermittlungen am 19.09.2022 per E-Mail von dem Planungsbüro der Ortsgemeinde „angefordert“. Aufgrund des angekündigten Eingangs der Schlussrechnung wurden diese Ermittlungen jedoch von den Beteiligten einvernehmlich zurückgestellt.

Die Schlussrechnung musste wegen der „Nichtprüffähigkeit“ zurückgewiesen werden. Die Prüfung der überarbeiteten Schlussrechnung dieser Gemeinschaftsmaßnahme mit den umfangreichen Nachtragsforderungen (1.500.000 €) hat sich, wie allen bekannt, erheblich verzögert. In einer gemeinsamen Videokonferenz sprachen sich alle Beteiligten dafür aus, die Nachträge durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen; Begründung: Vorteil der Prüfung durch einen unbeteiligten Dritten neutral erfolgt + je nach dem Prüfungsergebnis der Möglichkeit der Erzielung einer außergerichtlichen Einigung (Ratsbeschluss zur fachjuristische Prüfung vom 25.01.2024). Auf wiederholte Nachfrage nach dem Abschluss der Rechnungsprüfung und Übermittlung der Schlussrechnung teilte das Ingenieurbüro dem Tiefbautechniker der Verwaltung per E-Mail vom 22.04.2024 mit, dass uns die geprüfte Schussrechnung, die nochmals korrigiert werden musste (Einarbeitung + Übernahme der geprüften und vorläufig freigegebenen Nachträge) umgehend zugeht.

In einer ersten Abschätzung (nichtöffentliche Anlage) geht das Ing.-Büro, aufgrund der Vielzahl der vorliegenden Aufmaße und Mengenermittlungen, von einem Arbeitsaufwand von mindestens 80 Stunden aus.

Verlauf der Beratung

Der Ortsgemeinde fehlen Einnahmen aus Erschließungsbeiträgen im Neubaugebiet, für die die Ortsgemeinde in Vorleistung getreten ist. Im Verlauf der Diskussion wird deutlich, dass das Tätigwerden der Verwaltung von einem Beschluss und nicht lediglich von einer mündlichen Vereinbarung oder einer Email abhängt. Zudem müssen die genauen Baukosten eruiert werden, um die Erschließungsbeiträge berechnen zu können. Dieser Umstand begründet, weshalb die Beitragserhebung bis heute nicht erfolgt ist.

Deshalb bittet der Ortsgemeinderat die Verwaltung, darzustellen, wie sich die Abrechnung der Erschließungsbeiträge zusammensetzt (Nebenanlagen, Gemeinschaftsanlagen, Erschließungsanlagen, alle anteiligen Kosten für die Energieversorger und Ausgleichsflächen) und beschließt wie folgt.

Beschluss:

1.

Der Ortsgemeinderat Gensingen bittet die VG-Verwaltung im Ortsgemeinderat darzustellen, wie sich die Abrechnung der Erschließungsbeiträge zusammensetzt (Nebenanlagen, Gemeinschaftsanlagen, Erschließungsanlagen, alle anteiligen Kosten für die Energieversorger und Ausgleichsflächen).

2.

Das Ingenieurbüro wird beauftragt, die Herstellungskosten der 5 Erschließungsanlagen auf der Grundlage der geprüften Schlussrechnung und den anerkannten Nachträgen ingenieurmäßig zu ermitteln.

Auf der Grundlage dieser Ermittlungen werden für die 5 erstmalig hergestellten Straßen Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags (geprüfte Schlussrechnung / anerkannten Nachträge) erhoben.

Die Verwaltung wird beauftragt, sobald die ingenieurmäßigen Ermittlungen vorliegen, die Höhen der Vorausleistungen auf die endgültigen Erschließungsbeiträge zu berechnen, die Beitragspflichtigen vorab über die zu erwartenden Erschließungsbeitragszahlungen zu informieren und anschließend festzusetzen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

5:

Bauvoranfrage PV-Freiflächenanlage (24033)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 29.04.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage.

Die Bauvoranfrage mit Pläne sind in der nichtöffentlichen Anlage beigefügt.

Das Grundstück ist von einem Bebauungsplan noch nicht erfasst, auch befindet es sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Das Grundstück ist daher dem Außenbereich zuzurechnen.

Das Vorhaben ist nach den Vorschriften des § 35 BauGB zu beurteilen.

Im Außenbereich ist gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.

einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,

2.

einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,

3.

Telekommunikationsdienstleistungen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,

4.

wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,

5.

der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,

6.

der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

a.) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,

b.) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt.

c.) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und

d.) die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW

7.

der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.

8.

der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient

a) in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder

b) auf einer Fläche längs von

aa) Autobahnen oder

bb) Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen

und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

Als öffentliche Belange, die diesem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können, sind allgemein anerkannt:

1.

Plan als öffentlicher Belang (Ziele der Raumordnung und Landesplanung / Planungsbedürftigkeit)

2.

Umweltbeeinträchtigungen (Gebot der Rücksichtnahme),

3.

Unwirtschaftliche (Erschließungs-) Aufwendungen,

4.

Wasserwirtschaft,

5.

Belange des Natur- und Landschaftsschutzes,

6.

Orts- und Landschaftsbild,

7.

Denkmalschutz,

8.

Natürliche Eigenart der Landschaft, Aufgabe als Erholungsgebiet,

9.

Splittersiedlung,

10.

Agrarstruktur.

Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind nach § 35 Abs. 5 BauGB in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.

Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).

Sofern einem Vorhaben die in den Ziffern 1 bis 10 aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegenstehen, besteht ein Anspruch auf Genehmigung.

U.E. ist das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen. Das Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 zulässig.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat Gensingen erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB.

Beratung:

Alle Sprecher sind der Auffassung, dass entgegen der Meinung der Verwaltung durchaus öffentliche Belange entgegenstehen, wie z.B. Natur- und Landschaftsschutz, Agrarstruktur.

Abstimmungsergebnis: einstimmig abgelehnt

Nein-Stimmen : 16

Damit ist die PV-Freiflächenanlage abgelehnt.

6:

Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in der Gemarkung Grolsheim

Zielabweichungsverfahren gem. § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 10 Abs. 6 LPlG

Sach- und Rechtslage:

Mit Schreiben vom 17.04.2024 (eingegangen am 24.04.2024) informiert die SGD Süd über den Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens der Firma Statkraft Erneuerbare GmbH. Die Firma Statkraft möchte innerhalb der Gemarkung der Stadt Bingen und der Ortsgemeinde Grolsheim eine 70 MWp Freiflächenphotovoltaik Anlage errichten. Die Anlage soll, unterteilt in mehrere Teilflächen, auf insgesamt 70 ha errichtet werden und liegt entlang der Autobahnen A60 und A61 sowie der zweigleisigen Bahnstrecke Gau Algesheim - Bad Kreuznach.

Die geplanten Teilflächen liegen zu großen Teilen innerhalb des Vorranggebietes für die Landwirtschaft und einige Teilflächen innerhalb der Grünzäsur.

Auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Grolsheim ist Vorrangfläche Landwirtschaft und auch ein kleiner Teil Grünzäsur betroffen. Innerhalb der Teilfläche auf Grolsheimer Gemarkung liegt auch der Aspisheimer Bach, das Plangebiet reicht bis an die Grabenparzelle heran.

Dieser Vorlage sind die Unterlagen zum Zielabweichungsverfahren beigefügt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen beauftragt die Verwaltung eine ablehnende Stellungnahme einzureichen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Ja-Stimmen : 16

7:

Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Grolsheim für den Bereich der Friedhofstraße, der Alzeyer Straße (K10) und der L400

- Zustimmungsverfahren gem. § 67 Abs. 2 GemO

Sach- und Rechtslage:

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.02.2024 die Änderungsplanung für den Bereich der Friedhofstraße, der Alzeyer Straße und der L400 gebilligt. In diesem Bereich soll die Parkfläche des Ausstellungsgebäudes mit Gastronomiebetrieb im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden.

Gemäß § 67 Abs. 2 GemO bedarf die endgültige Entscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinden wohnen. Im Anschluss an das Zustimmungsverfahren erfolgt der Feststellungsbeschluss durch den Verbandsgemeinderat.

Die Planunterlagen sind dieser Vorlage beigefügt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Grolsheim für den Bereich der Friedhofstraße, der Alzeyer Straße und der L400 zu.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Ja-Stimmen : 16

8:

Errichtung von Werbeanlagen (24017)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 18.03.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

{{lt}}Hier die Sach- und Rechtslage eintragen{{gt}}

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung von einer Werbetafel außerhalb des Baufensters.

Der Abweichungsantrag und die Pläne sind in der nichtöffentlichen Anlage beigefügt.

Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Neuüberplanung Gewerbe- und Sondergebiet am Kieselberg“

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die Befreiung erfordern oder,

2.

die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.

die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.

U. E. kann das Einvernehmen erteilt werden, da das Vorhaben städtebaulich vertretbar ist.

Nach kurzer Diskussion beschließt der Rat, das Vorhaben abzulehnen.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat Gensingen erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis: einstimmig abgelehnt

Nein-Stimmen :16

Damit ist das Vorhaben Werbeanlagen abgelehnt.

9:

BV Nutzungsänderung (24025)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 04.04.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

Die Antragstellerin beabsichtigt die Nutzungsänderung einer Gewerbeimmobilie in Wohnungen.

Nach dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan ist für diesen Bereich die Art der baulichen Nutzung auf “GE“ festgesetzt.

Die Bauvoranfrage und die Pläne sind in der nichtöffentlichen Anlage beigefügt.

Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Alexander-Bretz-Straße“

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder,

2.

die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.

die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. U.E: ist das Vorhaben zu versagen, da die Grundzüge der Planung betroffen sind.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat Gensingen versagt für die Nutzungsänderung das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB. Da die Grundzüge der Planung berührt werden.

Finanzielle Auswirkung:

Ein Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

Verlauf der Beratung:

Der Vorsitzende begrüßt und befürwortet die Schaffung von Wohnraum; dies könne über die B-Plan-Änderung erfolgen. Die Antragstellerin wird mit der Änderung des B-Planes befasst. Die Kosten übernimmt die Antragstellerin.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen erteilt für die Nutzungsänderung das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

10:

Mitteilungen und Anfragen

10.1:

Tätigkeiten von Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit für die OG Gensingen

Gemäß §119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz unterrichten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 01. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr.

Für außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Nebentätigkeiten und Ehrenämter gilt dies nur, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.

Mittels eines fraktionsübergreifenden Antrags konnte eine Änderung des Landesbeamtengesetzes dahingehend erreicht werden, dass Ehrenämter nur noch der Berichtspflicht unterliegen, soweit die erzielten Vergütungen aus den Nebentätigkeiten und Ehrenämtern 4.000,00 Euro in einem Jahr (Gesamtbetrag der Einkünfte pro Jahr; Reisekosten werden nicht mit eingerechnet) übersteigen.

Der Ortsbürgermeister Armin Brendel hat keine unterrichtspflichtigen Tätigkeiten im Jahr 2023, die den Schwellenwert von 4.000,00 € im Jahr übersteigen, ausgeübt.

10.2:

Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gensingen für das Jahr 2024

Die Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat mit Schreiben vom 05.03.2024 mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2024 keine genehmigungspflichtgien Teile enthält.

Beanstandet wurden die Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung. Vorläufig beanstandet wurde der Haushaltsansatz von 50.000 Euro der als Stammkapital für die Gründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft. Beanstandete Ansätze dürfen nicht ausgeführt werden, vorläufig beanstandete Ansätze dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden.

Der Haushalt 2024 der Ortsgemeinde kann nunmehr ausgeführt werden.

10.3:

Schließung der Sparkassenfiliale Gensingen

Stefan Polzer, der Leiter des Beratungs-Centers der Sparkasse Rhein-Nahe, teilte Herrn Ortsbürgermeister Brendel am Mittwoch, den 15.05.2024 per E-Mail mit, dass die Sparkassenfiliale in Gensingen zum 28.06.2024 geschlossen und der Betrieb eingestellt wird.

Eine Inbetriebnahme eines Sparkassencontainers am Globus Gensingen soll zeitnah erfolgen.

Die E-Mail von Herrn Polzer sowie die Flyer zur Information der Schließung der Sparkassenfiliale in Gensingen sind der Anlage beigefügt.

10.4:

Hinweis zu Vergabe Kunstrasen

Der Vorsitzende teilt mit, für die Sanierung des Kunstrasens am Matzgraben wurde ein Förderantrag nachgereicht, um eine 50%ige Förderung zu erhalten. Nach der Ausschreibung habe sich ein Bieter beschwert, nicht berücksichtigt worden zu sein.

10.5:

Neue Preise

Der Verwaltung liegen neue Preise für die Gaslieferverträge vor.

10.6:

Balkonkraftwerke

Ortsbürgermeister Brendel informiert zu Balkonkraftwerken, dass sich die Abgabenmenge mit dem durch die Balkonkraftwerke generierten Eigenverbrauch verändere und sich dieses möglicherweise auf die Stromkonzessionen entsprechend auswirke.

Der Gemeinde- und Städtebund ist angefragt, wie dies zu bewerten sei.

10.7:

Problem bei Briefwahl

Der Vorsitzende informiert über Probleme bei der Briefwahl, so dass die Einladungen an die Briefwahlvorstände verspätet verschickt werden.

10.8:

Kreisumlage

Im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen die Erhöhung der Kreisumlage wartet der Vorsitzende auf das Ergebnis vom Anwalt.

10.9:

Erweiterung Straße Am Kieselberg

Der Vorsitzende berichtet, dass die Straße Am Kieselberg von der Tankstelle bis zum Getränkemarkt neu ausgebaut werden muss. Ein Ansatz im Haushalt ist dafür bereits eingestellt.

10.10:

Anfragen

Der Vorsitzende sagt zu, die folgenden Fragen an die Verwaltung schriftlich zu beantworten.

Ratsfrau Isolde Tobe möchte Folgendes wissen:

An Bürgermeister und Verwaltung

Gemäß § 33 Abs.4 GemO bitte ich Sie, in der Sitzung des Rates am 16.5.2024, meine drei Anfragenschriftlich zu beantworten.

1.

Wer hat den Ortsbürgermeister in der zu Ende gehenden Wahlperiode wann und wie lange vertreten, wieviel Aufwandsentschädigung war oder ist noch dafür zu zahlen und war oder ist diese von der des OB abzuziehen?

2.

Wieviel Einwohnerversammlungen wurden von dem OB in der Wahlperiode eingeladen und wieviel hätten es nach der GemO sein sollen?

3.

Wieviel Mitarbeiter hat die OG Gensingen derzeit?

Vielen Dank

RM Isolde Tobe

10.11:

Anfragen zu Rest-Bauarbeiten

Ratsmitglied Pitthan fragt nach den Ausführungsterminen für die Restarbeiten an der P&R-Anlage und am kontaminierten Grundstück im Gewerbe am Kieselberg. Der Vorsitzende bestätigt entsprechende Termine. Nachdem die Arbeiten an der P&R-Anlage aufgrund von fehlenden Zusagen seitens der Bahn eingestellt wurden, gibt es einen neuen Auftrag über die noch zu leistenden Arbeiten. Diese sollten im Frühjahr 2024 mit großräumiger Umleitung und Sperrung des Bahnüberganges für ca. 4 Wochen Bauzeit ausgeführt werden.

Bei der Sanierung der Altlast im Gewerbegebiet ist die Federführung bei der SGD, auch hier soll in absehbarer Zeit die Maßnahme beendet sein.

10.12:

Anfrage zu Sachstand Gebäude

Ratsfrau Alice Schmitt bittet die Verwaltung um Prüfung, ob das sich in ihrer Nachbarschaft gerade im Bau befindende 4-stöckige Wohnhaus über ausreichende Parkflächen verfügt. Der Vorsitzende erklärt, der Ortsgemeinderat habe den B-Plan dazu beschlossen und bittet die Verwaltung um Prüfung und schriftliche Mitteilung an den Ortsbürgermeister, ob alles so durchgeführt wurde, wie beschlossen.

10.13:

Anfrage zu Sachstand Baukontrolle im NBG Westlich der Alzeyer Straße

Ratsmitglied Keber verweist noch einmal auf den bereits in der vergangenen Sitzung gestellten Hinweis bzgl. der engen Wohnbebauung (Nicht-Einhaltung der Grenzabstände) im NBG Westlich der Alzeyer Straße.

Der Vorsitzende bittet die Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Bauaufsicht der Kreisverwaltung Mainz-Bingen die Sachlage zu prüfen.