Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Ortsgemeinde Gensingen folgende Rechtsverordnung erlassen:
(1) Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Gensingen dürfen aus Anlass der Kerb in Gensingen an den Sonntagen
17.09.2023
15.09.2024
21.09.2025
von 13.00 Uhr bis 18.0 Uhr geöffnet sein.
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitzeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der z.Zt. geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und - dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2, Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geahndet werden. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der z.Zt. geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, s. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Für den Fall, dass die Gensinger Kerb auf einen anderen Sonntag verlegt wird, gilt diese Rechtsverordnung dann auch ausschließlich für den Sonntag, an dem die Kerb abgehalten wird.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in Kraft und mit Ablauf des 21.09.2025 außer Kraft.