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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 27/2023
Amtlicher Teil
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Vollzug gaststättenrechtlicher Vorschriften;Gestattungen aus besonderem Anlass (§ 12 Gaststättengesetz)

Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat uns aufgefordert, die Durchschriften der Bescheide nach § 12 Gaststättengesetz umgehend an die zuständige Abteilung für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen zu übersenden, damit dort genügend Zeit bleibt, die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen zu planen.

Den Vollzug gaststättenrechtlicher Vorschriften nehmen wir als Auftragsangelegenheit wahr und aus diesem Grunde ist der Weisung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen auch Folge zu leisten.

Vor diesem Hintergrund möchten wir alle Betroffenen, die eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz beantragen wollen, auf folgendes aufmerksam machen:

Für die Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus besonderem Anlass, ist gemäß der bestehenden gaststättenrechtlichen Vorschrift ein schriftlicher Antrag zu stellen.

Um eine ordentliche und unverzügliche Bearbeitung dieses Antrages zu gewährleisten und insbesondere der Weisung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen Folge leisten zu können, bitten wir Sie, zukünftig alle Anträge mindestens 2 Wochen vorher bei unserer Verwaltung zu stellen; mündliche Anträge sind nicht ausreichend.

Bei Nichteinhalten dieser Frist kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung eine entsprechende gaststättenrechtliche Genehmigung erteilt werden kann, d.h. dass unter Umständen eine solche Veranstaltung untersagt werden müsste oder unerlaubt, d.h. ordnungswidrig betrieben würde.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen bittet auch in Ihrem eigenen Interesse um Verständnis für diese Regelung.

Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Tel.: 06701/201-203.

Verbandsgemeinverwaltung Sprendlingen-Gensingen
Fachbereich 1 - Gewerbeamt -