Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit gelten Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber | verändert | nunmehr |
| bisher Euro | um | festgesetzt |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 15.237.370 | 45.000 | 15.282.370 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | -15.218.210 | -45.000 | -15.263.210 |
| der Jahresüberschuss | 19.160 | 0 | 19.160 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 205.830 | 0 | 205.830 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 412.200 | 0 | 412.200 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -6.194.500 | 0 | 6.194.500 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -5.782.300 | 0 | -5.782.300 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 5.576.470 | 0 | 5.576.470 |
Die §§ 2 bis 10 bleiben unverändert
Amtliche Bekanntmachung
Diese Satzung wurde am 18.06.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 02.07.2024, Az.: 51c-11821-10 die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 genehmigt.
Hinweis:
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 11.07.2024 bis einschließlich Freitag, dem 19.07.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 227, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.