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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 28/2024
Amtlicher Teil
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit gelten Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

Die §§ 2 bis 10 bleiben unverändert

Sprendlingen, den 10.07.2024
Manfred Scherer
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Diese Satzung wurde am 18.06.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 02.07.2024, Az.: 51c-11821-10 die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 genehmigt.

Hinweis:

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 11.07.2024 bis einschließlich Freitag, dem 19.07.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 227, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.