Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit gelten Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
| Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt: | |||
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| gegenüber bisher Euro | verändert um | nunmehr festgesetzt |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 19.650.500 | 487.635 | 20.138.135 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | -19.627.610 | -487.635 | -20.115.245 |
| der Jahresüberschuss | 22.890 | 0 | 22.890 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 605.060 | 0 | 605.060 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 899.000 | 0 | 899.000 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -13.915.000 | 3.486.000 | -10.429.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -13.016.000 | 3.486.000 | -9.530.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 12.410.940 | -3.486.000 | 8.924.940 |
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt
| - zinslose Kredite | 0 Euro |
| - verzinste Kredite | 6.477.454 Euro |
bleiben unverändert
Diese Satzung wurde am 25.06.2026 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 30.06.2026, Az.: 51c-11821-10 die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2026 genehmigt.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2026 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 09.07.2026 bis einschließlich Dienstag, dem 14.07.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.