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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 29/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Ortsgemeinderat Gensingen

Am Donnerstag, dem 20.06.2024 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Armin Brendel die 53. Sitzung des Ortsgemeinderates Gensingen statt.

Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:

TOP 1: Fragen zum Protokoll

TOP 1.1: Anfrage eines Bürgers zur Berichtigung der Niederschrift vom 16.05.2024

Als Anhang im Ratsinfosystem dieses TOPs erhalten Sie die Anfrage eines Bürgers zur Berichtigung des Tagesordnungspunktes 1 der Niederschrift der 52. Sitzung des Ortsgemeinderates Gensingen vom 16.05.2024.

Der Vorsitzende geht auf die ihm gestellte Frage zur Anzahl der Mitarbeiter*innen in der VG-Verwaltung ein. Da diese Frage in der betreffenden Sitzung nicht exakt beantwortet werden konnte, wird diese hiermit nachgeliefert. Aktuell liegt die Mitarbeiterzahl bei 90, inklusive derer mit befristeten Verträgen/Aushilfsverträgen.

Diese Korrektur wird einstimmig beschlossen.

TOP 2: Fragen der Einwohner

Es werden keine Fragen gestellt.

TOP 3: Errichtung eines Solarparks mit Agrar-PhotovoltaikVorstellung der Planungen

Sach- und Rechtslage:

Die UrStrom BürgerEnergieGenossenschaft Mainz EG stellt in der Sitzung den aktuellen Planungsstand zur Errichtung eines Solarparks mit Agrar-PV vor. Geplant ist die Anlage auf 10 ha Fläche innerhalb des privilegierten 200 m Streifens entlang der Autobahn. Es soll eine Anlage mit insgesamt 8.144 kWp, etwa 8 MW Leistung errichtet werden. Die Anlage soll insgesamt 14 PV Reihen und 13 Ackerreihen mit 10 m Breite zur Bewirtschaftung umfassen.

Die Projektbeschreibung ist dieser Vorlage beigefügt und Herr Würzburger (UrStrom) wird das Projekt in der Sitzung vorstellen.

Verlauf der Beratung:

Ortsbürgermeister Brendel erklärt zu Beginn des Diskussionspunktes, dass seitens des Rates die Errichtung von PV-Anlagen aufgrund massiv notwendiger Versiegelungen abgelehnt wurde; allerdings würde die Errichtung einer Agrar-PV-Anlage befürwortet.

Dazu begrüßt der Vorsitzenden den technischen Vorstand der UrStrom BG Mainz EG, Christoph Würzburger.

Dieser erläutert das oben beschriebene Projekt und nennt Beispiele bereits erfolgreich durchgeführter bzw. in Arbeit befindender Projekte. Vorteil einer Agrar-PV-Anlage sei die weitere Nutzung von rund 85 % der landwirtschaftlich (wertvollen) Flächen, ohne dass eine Versiegelung nötig würde.

Die Module der PV-Anlage können PC-gesteuert und per App je nach Sonnenstand positioniert werden.

Ob sich die Eigentümer gegen die Anlage wehren könnten, ist im Rat von Interesse. Das Baurecht sei bereits geschaffen, erklärt Herr Würzburger, aber widersetzen könnten sie sich trotzdem. Jeder Eigentümer kann für sich selbst entscheiden, ob er seine Fläche zur Verfügung stellt.

Während der Diskussion kommt die Frage nach Witterungsbeständigkeit auf. Die Technik sei solide gebaut, weshalb eine Wartung nur alle vier Jahre nötig würde, erklärt der Experte. In verschiedenen Ländern Europas, wie in Italien oder Frankreich, seien die Agrar-PV-Anlagen bereits Standard. Wenn Gensingen sich dazu entschließe, wäre es die vierte kommerzielle Anlage, die in Deutschland errichtet würde. Eine Machbarkeitsstudie für eine Agrar-PV-Anlage an anderer Stelle sei bereits in Arbeit.

Der Rat unterstützt den Antrag und stimmt ab.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen unterstützt den Antrag zur Errichtung eines Solarparks mit Agrar-Photovoltaik.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Ja-Stimmen: 14

Enthaltungen: 3

Der Vorsitzende bedankt sich bei Christoph Würzburger und entlässt ihn aus der Sitzung.

TOP 4: Nachtrag: Veränderte Ausführung mit 14 WE Unterflur-Doppelparker und veränderten Fenstergrößen (24046)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 21.05.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

Als Nachtrag zum bereits genehmigten Bauantrag „Sanierung und Umbau des historischen Gebäudes in ein energieeffizientes Gebäude mit 13 Wohneinheiten“ beabsichtigt die Antragstellerin die veränderte Ausführung mit 14 Wohneinheiten. Unterflur-Doppelparker und veränderten Fenstergrößen.

Ohne Diskussionsbedarf beschließt der Rat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB.

Der Ortsgemeinderat Gensingen erteilt die Genehmigung gem. §§ 144 und 145 BauGB.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 5: Vierte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe 2014 in der Fassung der zweiten Teilfortschreibung vom 19.04.2022 für das Sachgebiet Energieversorgung (Windenergie) - Anhörung und öffentliche Auslegung des Planentwurfs

Sach- und Rechtslage:

Die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hat durch Beschluss vom 27. Februar 2024 den Entwurf zur vierten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe für das Anhörungsverfahren und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) freigegeben.

Der Planentwurf wird auch im Internet unter http://www.pg-rheinhessen-nahe.de/download digital zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Anregungen und Hinweise können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis einschließlich 2. Juli 2024) schriftlich oder elektronisch gegenüber der Planungsgemeinschaft Rheinhessen Nahe, Ernst-Ludwig-Str.2, 55116 Mainz, E-Mail: geschaeftsstelle@pg-rheinhessen-nahe.de oder gegenüber den auslegenden Stellen zur entsprechenden Weiterleitung vorgebracht werden.

Später vorgebrachte Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet.

Zu den Änderungen im Sachgebiet Energieversorgung (Windenergie)

Die folgenden Ziele und Grundsätze 163 bis 167 wurden neu formuliert bzw. eingefügt:

Z 163 Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen hat innerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete (siehe Karte 19, S.102) Vorrang vor allen anderen Raumnutzungen.

Begründungen und Erläuterungen

Zu Z 163: Mit der Ausweisung von Vorranggebieten Windenergienutzung leistet die Regionalplanung einen beachtlichen Anteil für die Energiewende bei der Stromerzeugung. Im Planungsprozess wurden öffentliche Belange entsprechend dem Planungsmaßstab berücksichtigt und abgewogen, soweit sie raumordnerisch relevant sind. Öffentliche örtliche Belange und Erfordernisse sind ggf. in der Bauleitplanung und abschließend im Anlagegenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Mit der Ausweisung von 51 Vorranggebieten Windenergienutzung mit 10.263 ha wird die Vorgabe vom LEP IV erfüllt. Somit werden ca. 3,4 % der Regionsfläche für die Windenergienutzung planerisch gesichert. Ohne die Vorranggebiete in der Stadt Worms, die zwei Planungsregionen angehört, beläuft sich die Gesamtfläche auf 9.924 ha, was ebenfalls 3,4 % der Regionsfläche ohne die Gemarkung Worms entspricht. Mit dieser Flächenbereitstellung kann die Region Rheinhessen-Nahe gemeinsam mit den Trägern der Bauleitplanung den anvisierten landespolitischen Zielen, bis zum Jahr 2030 mindestens 100% des Gesamtstromverbrauchs aus erneuerbaren Energien zu erzeugen, gerecht werden. Ziel ist es die vorgegebenen Flächenbeitragswerte zu erreichen und infolgedessen die Anwendung des § 249 Abs. 7 BauGB i.V.m. § 27 Abs. 4 ROG zu verhindern, wonach der Windenergie entgegenstehende Ziele ihre Wirksamkeit verlieren. Somit dient die Ausweisung von Vorranggebieten im regionalen Raumordnungsplan, der Flächensicherung zum Erreichen eines beachtlichen Anteils der vorgenannten energiepolitischen Zielsetzungen. Die Windhöffigkeit hat bei der Auswahl der Standorte im Sinne einer effektiven Energieausbeute eine zentrale Bedeutung. Hinweise zur Windhöffigkeit lassen sich aus den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) entnehmen. So kann eine Größenordnung von 80 % des EEG-Referenzertrages angestrebt werden. In der Region Rheinhessen-Nahe wurden nur solche Standorte, die mindestens 5,6 m/ Sec bei 140 Meter über Grund aufweisen, berücksichtigt. Die Waldfunktion ist kein Ausschlusskriterium für die Windenergienutzung. Bisher wurde aufgrund der geringen Anlagengröße der Wald vermieden. Nach LEP IV sollen jetzt mindestens zwei Prozent der Waldfläche des Landes (3. Teilfortschreibung LEP IV, G 163c) für die Windenergienutzung ausgewiesen werden. Der Waldanteil in der Region Rheinhessen-Nahe beträgt ca. 29 %. Dementsprechend wurden auch Vorranggebiete im Wald ausgewiesen.

Z 163 a Bei Überlagerung mit Vorranggebieten für die langfristige Rohstoffsicherung oder Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Rohstoffsicherung werden Vorranggebiete temporärer Windenergienutzung festgelegt. Innerhalb dieser Gebiete wird der Betrieb der Windenergienutzung bis 31.12.2050 befristet und genießt in diesem Zeitraum Vorrang vor der Rohstoffsicherung. Der Vorrang der Rohstoffsicherung gegenüber Drittnutzungen bleibt hiervon unberührt.

Begründungen und Erläuterungen

Zu Z 163 a: Vorranggebiete für die langfristige Rohstoffsicherung wurden mit Verbindlichkeit des Regionalen Raumordnungsplans 2014 im Jahr 2015 für einen Planungshorizont von 20 - 30 Jahren oder länger festgelegt. Mit einer Inanspruchnahme dieser Flächen ist damit frühestens ab dem Jahr 2035 zu rechnen. In einem Fall überlagert sich eine solche Fläche (vgl. Z 93 ROP, LGB-Nr.: 4106/1 (Bauwald II, Verbandsgemeinden Nahe-Glan und Rüdesheim) mit einem Vorranggebiet temporärer Windenergienutzung; hier soll eine Windenergienutzung mit Verweis auf den erforderlichen Ausbau der 5 erneuerbaren Energien als Zwischennutzung möglich sein, ohne die langfristige Inanspruchnahme der Rohstoffe zu gefährden. Das Zieljahr 2050 errechnet sich vom Jahr der voraussichtlichen Plangenehmigung 2025 bei Zugrundelegung einer bis zu fünfjährigen Planungs- und Bauphase und einer zwanzigjährigen Betriebsdauer. Ein Betrieb von Windenergieanlagen über das Jahresende 2050 hinaus ist in diesen Gebieten nicht möglich. Die Abbaumöglichkeit der Rohstoffe wird daher im Überlagerungsbereich bis zum Jahr 2050 zurückgestellt. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens der Windenergieanlagen ist sicherzustellen, dass eine Betriebsgenehmigung bis zum 31.12.2050 zu befristen ist und anschließend ein zeitnaher Rückbau auf Kosten des Anlagenbetreibers erfolgen muss. Bei den Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Rohstoffsicherung handelt es sich um Rohstofflagerstätten, für die teilweise noch weitere Erkundungen für die räumliche Konkretisierung eines Rohstoffabbaus vorgenommen werden müssen oder um solche, die mit anderen Raumfunktionen überlagert sind, welche eine Inanspruchnahme für die Gewinnung von Rohstoffen nach heutigen Umweltmaßstäben nicht zulassen. In diesen Gebieten sollen möglichst keine raumbedeutsamen baulichen Maßnahmen oder Vorhaben etabliert werden, welche mit der langfristigen Rohstoffsicherung nicht in Einklang gebracht werden können. Eine temporäre Windenergienutzung steht einer langfristigen Rohstoffsicherung hingegen nicht entgegen, da bei diesen Flächen nicht von einem Rohstoffabbau in den nächsten 25 Jahren auszugehen ist. Das Konzept der überlagernden Vorranggebietsfestlegungen wird als erforderlich erachtet, weil somit einerseits beide mit Vorrang versehenen Nutzungen verbindlichen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen beanspruchen können und andererseits das Konfliktverhältnis zwischen Windenergienutzung und Rohstoffsicherung untereinander mit einer weiteren Vorrangregelung gelöst wird, indem der mögliche Rohstoffabbau von 2035 auf 2050 hinausgeschoben wird und die Phase der schlichten Rohstoffsicherung verlängert wird.

Z 164 Die Errichtung von Windenergieanlagen ist in rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebieten, in als Naturschutzgebiet vorgesehenen Gebieten, für die nach § 22 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz eine einstweilige Sicherstellung erfolgt ist, ausgeschlossen (siehe Karte 19).

Weitere Ausschlussgebiete sind:

-

Nationalpark Hunsrück-Hochwald,

-

festgelegte Bereiche der landesweiten bedeutsamen historischen Kulturlandschaften der Zonen 1 - 3,

-

Natura 2000 Gebiete mit einem sehr hohen Konfliktpotenzial entsprechend der 3. Teilfortschreibung LEP IV (siehe Karte Nr. 19 b)

-

Kernzone des UNESCO-Welterbegebietes „Oberes Mittelrheintal“ und

-

Rahmenbereich des UNESCO-Welterbegebietes „Oberes Mittelrheintal“

-

Wasserschutzgebiete (Zone 1)

Begründungen und Erläuterungen

Zu Z 164: Die genannten Ausschlussgebiete sind aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Räume für die Windenergienutzung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die definierten Bereiche der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften.

Das Nahetal und Teile der nördlichen Oberrheinniederung sowie das obere Mittelrheintal mit dem Status UNESCO-Welterbegebiet sind historische Kulturlandschaften von landesweiter Bedeutung. Die Kernzone des Welterbegebietes ist Teil der Ausschlussgebietskulisse für Windenergieanlagen gemäß Ziel 163 d LEP IV. Dieses Ziel gibt zudem der Regionalplanung vor, in den landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften gemäß Z 92 und Karte 10 mit dazugehöriger Tabelle des LEP IV, die Gebiete, in denen die Nutzung der Windenergie auszuschließen ist (Karte 19), zu konkretisieren (siehe hierzu Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6 für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 2013, Z 163 d, S. 68). Die Konkretisierung erfolgte im Rahmen eines Gutachtens im Auftrag des Landes mit dem Titel „Konkretisierung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung, Begründung und Darstellung von Ausschlussgebieten und Restriktionen für den Ausbau der Windenergienutzung (Z 163 d)“. Seitens der Planungsgemeinschaft wird der Empfehlung des Gutachtens gefolgt, die auf Teilgebiete bezogenen Bewertungsstufen 1-3 (herausragende, sehr hohe und hohe Bedeutung) als Ausschlussgebiete zu definieren. Es handelt sich hierbei um das Nahetal mit seinen Teilräumen Nahefelsental, Sobernheimer Talweitung, Kirner Nahetal und oberes Naheengtal, die nördliche Oberrheinniederung mit ihren Teilräumen Oppenheimer und Wormser Rheinniederung. Über die Kernzone des UNESCO-Welterbegebietes Oberes Mittelrheintal hinaus ist auch der Rahmenbereich als sensibler und schutzbedürftiger Bereich seitens des Landes anerkannt, so dass dort ebenfalls keine Windenergieanlagen errichtet werden sollen.

Der Rahmenbereich des „UNESCO-Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal" ist aufgrund des LEP IV ebenfalls in der Ausschlusskulisse für die Windenergienutzung aufzunehmen. Die bestehenden sowie die genehmigten Windenergieanlagen im äußersten Rand des Rahmenbereiches „UNESCO-Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal“ in der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe genießen Bestandsschutz und bleiben vom Ausschluss unberührt.

Natura 2000-Gebiete mit einem sehr hohen Konfliktpotenzial wurden aufgrund der Vorgaben der 3. Teilfortschreibung des LEP IV ebenfalls in die Ausschlusskulisse aufgenommen. Dies hat zur Folge, dass einzelne Flächen, die bisher als Vorranggebiete Windenergienutzung dargestellt waren, im Zuge dieser Teilfortschreibung aufgehoben wurden. Dort installierte Anlagen genießen Bestandsschutz. Des Weiteren ist in der Schutzzone I der Wasserschutzgebiete die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zulässig, dies ergibt sich in der Regel bereits aus den Schutzgebietsverordnungen.

Z 164 a: In den Vorranggebieten Windenergienutzung gilt die Rotor-außerhalb-Regelung. Es ist zulässig, dass die Rotoren über die Gebietsgrenze hinausragen, soweit diese nicht in Ausschlussgebiete hineinragen.

Begründungen und Erläuterungen

Zu 164 a: Die Rotor-außerhalb-Regelung besagt lediglich, dass der Mastfuß einer Windenergieanlage innerhalb des Plangebietes stehen muss. Die Rotoren dürfen hierbei über das Plangebiet hinausragen. Bei den heute üblichen Anlagengrößen mit einem Rotordurchmesser von bis zu 165 Metern reduziert sich die verfügbare Fläche bei einer Rotor-innerhalb-Regelung um etwa 40 Prozent, die installierbare Leistung sogar um etwa 25 Prozent im Vergleich zu einer Rotor-außerhalb-Regelung. Auf Grundlage des § 5 Abs. 4 WindBG wird die Rotor-außerhalb-Regelung für die Vorranggebiete des regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe verbindlich festgelegt. Diese Regelung gilt nicht für Anlagen, die sich außerhalb der Vorranggebiete befinden (z. B. Repowering-Anlagen mit 720 Metern Abstand zur Wohnbebauung entsprechend Z 165 a). Ferner ist zu beachten, dass im Einzelfall angrenzende Ausschlussgebiete oder andere Gründe das Hineinragen des Rotors einschränken können.

ZN 165 Die außerhalb der vorgenannten Gebiete und der Vorranggebiete liegenden Räume sind der Steuerung durch die Bauleitplanung in Form von Konzentrationsflächen vorbehalten. Dabei sind im jeweiligen Planungsraum Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig zu sichern.

Begründungen und Erläuterungen

Zu ZN 165: Im Regionalplan Rheinhessen-Nahe werden zur Umsetzung der Klimaschutzziele Vorrang- und Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen. Außerhalb dieser Vorrang- und Ausschlussgebiete leisten die Träger der Bauleitplanung über die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung in den Flächennutzungsplänen ihren Beitrag zur Energiewende. Hierbei sollen Möglichkeiten interkommunaler Kooperationen und des Interessensausgleichs genutzt werden, um eine gerechte Verteilung von Nutzen und Lasten der betroffenen Gebietskörperschaften anzustreben.

Bei der Auswahl der Standorte ist im Sinne einer effektiven Energieausbeute im Rahmen der Abwägung die Windhöffigkeit von zentraler Bedeutung, wobei auch andere Gesichtspunkte wie etwa das Orts- und Landschaftsbild einzubeziehen sind.

ZN 165 a Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist ein Mindestabstand dieser Anlagen von mindestens 900 Metern zu reinen, allgemeinen, dörflichen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten sowie zu urbanen Gebieten einzuhalten.

Begründungen und Erläuterungen

Zu ZN 165 a: Moderne Windenergieanlagen haben aufgrund ihrer Größe und der aus ihrem Betrieb resultierenden Emissionen starke Auswirkungen auf ihre Umgebung. Sowohl um eine bessere Vorsorge für die in der räumlichen Nähe von Windenergieanlagen lebenden Menschen zu gewährleisten als auch um die Akzeptanz der Bevölkerung für die Windenergienutzung zu erhöhen, ist ein größerer Mindestabstand von den in ZN 165 a im Einzelnen aufgeführten Gebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung, als der durch die TA-Lärm zum Bundesimmissionsschutzgesetz vorgegebene Mindestabstand, angemessen. Windenergieanlagen müssen daher einen Mindestabstand von 900 Metern einhalten. Dieses Erfordernis gilt sowohl für die bereits vorhandenen als auch für die geplanten im Einzelnen aufgezählten Gebiete. Die Bemessung der Mindestsiedlungsabstände zu der Außengrenze der in ZN 165 a aufgeführten Baugebiete ist von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage ausgehend vorzunehmen. Diese Mindestsiedlungsabstände gelten nicht für die äußeren Grenzen einer Bauleitplanung für Windenergie zu den aufgeführten Baugebieten.

ZN 165 b Das Repowering älterer Windenergieanlagen ist besonders zu fördern. Sofern bei höchstens gleicher Anlagenzahl durch die neuen Anlagen mindestens dieselbe Gesamtnennleistung wie die der zu ersetzenden alten Anlagen erreicht wird (Repowering), dürfen die Vorgaben des ZN 165 a entweder auf planungsrechtlich gesicherten Flächen oder für den Fall, dass der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt, um 20 Prozent unterschritten werden.

Begründung und Erläuterungen

Zu ZN 165 b: Durch Repowering wird in besonderer Weise der flächenreduzierten Bauweise und der höheren Akzeptanz an vorhandenen Standorten Rechnung getragen. Mit dem Repowering kann die Zahl der Anlagen reduziert werden, wodurch die optische Belastung sinken kann. Aufgrund der mindestens gleichbleibenden Gesamtnennleistung erfolgt eine besonders effiziente Flächennutzung. Zusätzlich wirkt sich positiv aus, dass es um Standorte geht, die aufgrund langjähriger Nutzung eine Akzeptanz in der Bevölkerung genießen. Für das Erreichen der Energie- und Klimaschutzziele stellt das Repowering zudem eine tragende Säule in den nächsten Jahren dar. Aus diesem Grund ist das Repowering an vorhandenen Standorten bei höchstens gleichbleibender Anlagenzahl und einer gleichen oder gesteigerten Gesamtnennleistung bezogen auf die abgebaute Anlagennennleistung zulässig. Die Abstandsvorgaben des ZN 165 a dürfen auf planungsrechtlich gesicherten Flächen um 20 Prozent unterschritten werden. Gleiches gilt auf planungsrechtlich nicht gesicherten Flächen, wenn der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt. Die Vorgaben der TA-Lärm zum Bundesimmissionsschutzgesetz bleiben unberührt. Für die Gemeinden besteht auch die Möglichkeit der nachträglichen planungsrechtlichen Sicherung der nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) genehmigten Anlagen.

G 165 c Beim Repowering älterer Windenergieanlagen im Abstand von 720 Metern zur Wohnbebauung soll auf Ebene der Bauleitplanung über Rotor-innerhalb oder -außerhalb abschließend entschieden werden.

Begründung und Erläuterungen

Zu G 165 c: Das Repowering älterer Windenergieanlagen ist gemäß ZN 165 b auch durch Unterschreiten des Mindestabstandes von 900 m zu den in ZN 165 a genannten Baugebieten um 20 Prozent möglich. Dadurch ist eine Reduktion des Mindestabstandes auf bis zu 720 Meter möglich. Es bleibt der Ebene der Bauleitplanung vorbehalten zu entscheiden, ob die 720 Meter Abstand zum Baugebiet auf die Rotorspitze oder die Mitte des Mastfußes anzuwenden sind.

G 166 Die Vorranggebiete sind als große eigenständige Konzentrationsgebiete für die Windenergienutzung zu betrachten. Zur Erhaltung einer gebietsfunktionellen, landschafts- und freiraumverträglichen räumlichen Gliederungsstruktur und ungehinderten wechselseitigen Anordnung der Windenergieanlagen wird empfohlen, einen Abstand von mindestens 2 km zwischen den jeweiligen Vorranggebieten von Windenergienutzung freizuhalten. In diesem Bereich sollen nur Flächen für die Windenergie von den Kommunen ausgewiesen werden, sofern nicht an anderen Stellen ausreichende Flächen vorhanden sind.

Begründungen und Erläuterungen

Zu G 166: Die Ausrichtung der Standorte für Windenergieanlagen an der Windhöffigkeit trägt auch zu einer Konzentration der Anlagen an geeigneten Standorten und damit zu einem Schutz des Landschaftsbildes bei. Daher sollen die Vorranggebiete als isolierte Konzentrationsflächen betrachtet werden. Hierbei soll ein Abstand von 2 km zwischen den Vorranggebieten von Windenergieanlagen freigehalten werden.

Z 167 Der außergewöhnliche Wert des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal darf durch die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen auch außerhalb des Rahmenbereichs des anerkannten Welterbegebietes nicht wesentlich beeinträchtigt werden. In den an den Rahmenbereich des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal angrenzenden Bereichen, die gegenüber einer Windenergienutzung besonders sensitiv sind, ist die Errichtung von Windenergieanlagen oberhalb bestimmter Windenenergieanlagen-Gesamthöhen ausgeschlossen. Die verbindliche Abgrenzung der folgenden Windenergie-Ausschlusszonen, gestaffelt nach Anlagengesamthöhe, ergibt sich aus der Karte Nr. 19 a.

Gebiete außerhalb des Rahmenbereiches:

Gebiet L1 (Südlich Bingen) - Münster-Sarmsheim (VG Rhein-Nahe), Dorsheim (VG Langenlonsheim-Stromberg),

Gebiet L2 (Südwestlich Bingen) - Münster-Sarmsheim, Waldalgesheim (VG Rhein-Nahe), Rümmelsheim, Waldlaubersheim (VG Langenlonsheim-Stromberg),

Gebiet L3 (Westlich Bingen) - Waldalgesheim (VG Rhein-Nahe), Warmsroth (VG Langenlonsheim-Stromberg),

Gebiet L4 (Westlich Bacharach) - Bacharach, Breitscheid, Manubach, Oberdiebach (VG Rhein-Nahe).

Begründungen und Erläuterungen

Zu Z 167: Z 167 leitet sich aus Z 163 j des LEP IV ab. Es wird jedoch nicht als nachrichtliche Übernahme gekennzeichnet, da redaktionelle Anpassungen zur Herstellung des regionalen Bezuges vorgenommen worden sind. Nach dem Beschluss der UNESCO vom 16. bis 31. Juli 2021 in Fuzhou (China) / Online-Sitzung - 4 COM 7B.155 Upper Middle Rhine Valley (Germany) (CV 1066) - sind zur Erhaltung des Welterbestatus des Oberen Mittelrheintals rechtlich wirksame Lösungen zu schaffen, die die Ablehnung von Anträgen für Windenergieprojekte ermöglichen, die negative Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal haben. Das vom Welterbekomitee verlangte Moratorium für Windenergieanlagen auch für die Umgebung des Rahmenbereiches des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal wird durch Z 163 j geschaffen. Die verbindliche Abgrenzung der an den Rahmenbereich des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal angrenzenden Zonen, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen bestimmter Anlagengesamthöhen ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den Karten 20 d bis h und der Tabelle zu den Karten 20 d bis h des LEP IV. In dem Fachgutachten „Kartierung von Ausschlusszonen für Windenergieanlagen außerhalb des Rahmenbereichs des Welterbes Oberes Mittelrheintal (Z 163 j)“ vom 11. März 2022, das im Auftrag des Ministeriums des Innern und für Sport durch das Büro michael kloos planning and heritage consultancy, Aachen, erstellt wurde, wurden windenergiesensitive Zonen identifiziert. Für diese Zonen wurde eine Bewertung der möglichen visuellen Auswirkungen von Windenergieanlagen vorgenommen. Diese führte zu der Festlegung von Ausschlusszonen für bestimmte Windenergieanlagen-Gesamthöhen, gestaffelt von 140 Meter bis 250 Meter, die mit dem außergewöhnlichen universellen Wert des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal unvereinbar sind

Die durch die Verwaltung eingereichten Stellungnahmen der Ortsgemeinden wurden folgendermaßen berücksichtigt:

Auf die in der Potenzialstudie Windenergie identifizierten Flächen innerhalb der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen wird verzichtet und diese werden nicht in den RROP übernommen. An der Fläche Nr. 21 Biebelsheim/Pfaffen-Schwabenheim/Stadt Bad Kreuznach wird trotz der negativen Stellungnahmen der betroffenen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden festgehalten.

Die Verwaltung bittet bis spätestens 25.06.2024 um Mitteilung, ob Anregungen oder Bedenken vorgetragen werden sollen. Die Frist zur Einreichung der Anregungen/Bedenken läuft bis zum 02.07.2024.

Die ausführlichen Unterlagen zur Vierten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes können unter dem folgenden Link eingesehen werden: https://www.pg-rheinhessen-nahe.de/service/download/.de) Die Unterlagen werden auch im Ratsinformationssystem bereitgestellt. Aufgrund des Umfangs der Unterlagen werden diese nicht in Papierform mitgeschickt. In Einzelfällen können diese zugeschickt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an Frau Ewigleben, a.ewigleben@vg-sg.de oder 06701/201-403

Der Ortsgemeinderat akzeptiert den vorgelegten Plan.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen beschließt die in der Sitzung vorgebrachten Anregungen oder Bedenken im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Planungsgemeinschaft vorzutragen und bittet die Verwaltung diese in Ihre Stellungnahme aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 6: Europa- und Kommunalwahl 2024;Verfügung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 06.06.2024 zur Verschiebung der Wahl zur Ortsbürgermeisterin/ zum Ortsbürgermeister;Einlegung eines Widerspruches

Sach- und Rechtslage:

Mit Verfügung vom 06.06.2024 hat die Kreisverwaltung Mainz-Bingen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit § 122 Gemeindeordnung (GemO) die für den 09.06.2024 festgesetzte Wahl zur Ortsbürgermeisterin / zum Ortsbürgermeister wegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Wahlvorschriften, der geeignet ist, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, auf den 08.09.2024 verschoben.

Herr Ortsbürgermeister Brendel hat fristwahrend gemäß § 5 Satz 1 Nr. 9 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Gensingen veranlasst, dass Widerspruch eingelegt wird und hat einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung an das Verwaltungsgericht Mainz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eigengelegten Widerspruchs auf den Weg gebracht.

Mit Beschluss vom 07.06.2024 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt.

Beigefügt erhalten Sie die Verfügung der Kreisverwaltung, den Widerspruch, den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und den Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis.

Der Ortsgemeinderat muss über die Aufrechterhaltung des Widerspruches beraten und beschließen.

Da der Beschluss des Verwaltungsgerichts in der Sache recht deutlich war und die Verwaltung die Erfolgsaussichten des Widerspruchs für sehr gering einschätzt, ergeht die Empfehlung den Widerspruch zurück zu nehmen.

Verlauf der Beratung:

Ortsbürgermeister Brendel nimmt dazu kurz Stellung. Er habe Widerspruch eingelegt; dieser war jedoch erfolglos und wurde abgelehnt. Ohne weiteren Diskussionsbedarf beschließt der Rat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen beschließt den Widerspruch gegen die Verfügung der Kreisverwaltung vom 06.06.2024 zur Verschiebung der Wahl zur Ortsbürgermeisterin / zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Gensingen nicht aufrecht zu erhalten.

Finanzielle Auswirkung:

Die Kosten des Verfahrens (§ 80 Abs. 5 VwGO) beim Verwaltungsgericht sind von der Ortsgemeinde zu tragen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 7: Mitteilungen und Anfragen

TOP 7.1: Beantwortung der schriftlichen Anfragen eines Ratsmitgliedes

Am Montag, den 13.05.2024 ging schriftlich/ elektronisch untenstehende Anfragen seitens Ratsfrau Isolde Tobe ein.

Von: isolde tobe {{lt}}isoldetobe51@gmx.de{{gt}}

Datum: 13. Mai 2024 um 10:34:31 MESZ

An: "Scherer, Manfred" {{lt}}m.scherer@vg-sg.de{{gt}}

Betreff: Bürgermeister und Verwaltung

An Bürgermeister und Verwaltung

Gemäß §33, Abs.4 Gemo bitte ich Sie, in der Sitzung des Rates am 16.5.2024,

meine drei Anfragenschriftlich zu beantworten.

1. Wer hat den Ortsbürgermeister in der zuende gehenden Wahlperiode wann und wie lange vertreten, wieviel Aufwandsentschädigung war oder ist noch dafür zu zahlen und war oder ist diese von der des OB abzuziehen?

2. Wieviel Einwohnerversammlungen wurden von dem OB in der Wahlperiode eingeladen und wieviel hätten es nach der GemO sein sollen?

3. Wieviel Mitarbeiter hat die OG Gensingen derzeit?

Vielen Dank

RM Isolde Tobe

Gem. § 33 Abs. 4 GemO wird die Anfrage seitens der Verwaltung in Zusammenarbeit mit Ortsbürgermeister Armin Brendel wie folgt beantwortet:

Zu 1.

Ortsbürgermeister Armin Brendel wurde ausnahmslos durch Ersten Beigeordneten Rudolf Priesel wie folgt vertreten und erhielt hierfür gem. § 12 Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter folgende Aufwandsentschädigung:

Vertretungszeit

2019

24.08.2019 bis 04.09.2019

03.10.2019 bis 13.10.2019

2020

16.03.2020 bis 22.03.2020

13.05.2019 bis 17.06.2020

08.08.2020 bis 24.08.2020

2021

08.07.2021 bis 12.07.2021

30.07.2021 bis 31.08.2021

23.10.2021 bis 09.11.2021

2022

19.02.2022 bis 23.02.2022

21.03.2022 bis 03.04.2022

22.05.2022 bis 29.05.2022

30.06.2022 bis 01.07.2022

01.08.2022 bis 31.08.2022

31.10.2022 bis 11.11.2022

2023

25.04.2023 bis 01.05.2023

07.05.2023 bis 21.07.2023

01.07.2023 bis 10.07.2023

21.07.2023 bis 31.07.2023

27.10.2023 bis 12.11.2023

28.12.2023 bis 31.12.2023

2024

01.01.2024 bis 16.01.2024

07.05.2024 bis 12.05.2024

Nach § 9 KomAEVO tritt eine Kürzung bzw. das Ruhen der Aufwandsentschädigung erst im Vertretungsfall ab ununterbrochener 3-Monatiger Abwesenheit ein. Dies lag in der Wahlperiode 2019 - 2024 nicht vor.

Zu 2.

Laut § 16 Abs. 1 GemO soll zum Zwecke der Unterrichtung der Einwohner und Bürger, mindestens einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf, eine Einwohnerversammlung abgehalten werden. Sie kann auf Teile des Gemeindegebiets oder bestimmte Angelegenheiten beschränkt werden. Eine Einwohnerversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Gemeinderat unter Bezeichnung des Gegenstands mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt. Gegenstand einer Einwohnerversammlung können nur Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung sein.

Gem. § 16 Abs. 2 GemO wird die Einwohnerversammlung vom Bürgermeister einberufen. Die Einberufung ist vom Bürgermeister unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin öffentlich bekanntzumachen.

Nachstehend die bekannt gemachten und durchgeführten Versammlungen im Zeitraum 2019 bis 2024:

Veranstaltung

Termin

Einladung

Integriertes Quartierskonzept

Gensingen

21.11.2019

Amtsblatt KW 46/47/49 - 2019

Infoveranstaltung Fördermöglichkeiten bei

energetischer Sanierung und

Heizungserneuerung

17.02.2020

Amtsblatt KW 06/07 - 2020

Infoveranstaltung Solarenergie

in Wohngebäude

22.10.2020

Amtsblatt KW 41/42 - 2020

Infoveranstaltung

Energieeffizient

Bauen im NBG Gensingen

10.11.2021

schriftliche Einladung

Ortskernsanierung Gensingen

1. Bauabschnitt

07.11.2022

Amtsblatt KW 43 - 2022

Ortskernsanierung Gensingen

2. und 3. Bauabschnitt

24.11.2022

Amtsblatt KW 45/46 - 2022

Fördermöglichkeiten für

energetische Sanierung

22.06.2023

Amtsblatt KW 25 - 2023

Zu 3.

Die Ortsgemeinde Gensingen beschäftigt zurzeit insgesamt 91 Mitarbeiter*innen.

Diese werden wie folgt aufgeteilt:

14 Mitarbeiter*innen im Bauhof, Rathaus, Goldberghalle, Bibliothek und Jugendhaus

77 Mitarbeiter*innen in der Integrativen Kindertagesstätte Sternschnuppe einschließlich Hort und dem Naturkindergarten;

davon sind 13 kurzfristig Beschäftigte, die als Springerkräfte bei Bedarf (Krankheit, Urlaub etc.) eingesetzt werden.

TOP 7.2: Beitrag des SWRZu wenig Kinderärzte in der Vulkaneifel: Kann eine kommunale Praxis helfen?

In der Anlage im Ratsinfosystem finden Sie den Beitrag des SWR- Zu wenig Kinderärzte in der Vulkaneifel: Kann eine kommunale Praxis helfen?

Diesen können Sie ebenfalls online unter dem untenstehenden Link abrufen:

https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/trier/kinderarzt-schliesst-praxis-in-der-eifel-kann-die-kommune-helfen-100.html.

Quelle:

Altmeyer, Christian: Zu wenig Kinderärzte in der Vulkaneifel: Kann eine kommunale Praxis helfen (12.06.2024, 06.05 Uhr),

URL: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/trier/kinderarzt-schliesst-praxis-in-der-eifel-kann-die-kommune-helfen-100.html.

TOP 7.3: Beantwortung des TOP 10.12 aus der Gemeinderatssitzung vom 16.05.2024 zum Sachstand eines Gebäudes

Ratsfrau Schmitt bat um Prüfung, ob die Stellplatzverpflichtung für ein Bauvorhaben in der Ortsgemeinde gesichert ist. Nach Einsicht in die Bauunterlagen werden für das Bauvorhaben 32 KFZ-Stellplätze benötigt.

Die erforderlichen Stellplätze sind gesichert.

Ein Lageplan der nachgewiesenen Stellplätze ist in der nichtöffentlichen Anlage beigefügt.

TOP 7.4: Sachstand Altlastensanierung

Ortsbürgermeister Brendel erläutert den Sachstand zum Stillstand bzgl. der Altlastensanierung auf dem längst verkauften Grundstück im Gewerbegebiet am vorderen Kieselberg.

Die Ortsgemeinde habe das Grundstück, das angeblich belastungsfrei sei, vor ca. 13 Jahren von der katholischen Kirche gekauft. Dem war aber nicht so. Mit der Sanierung wurde die Firma Bickhardt beauftragt. Als später die Belastung mit Altlasten festgestellt wurde, hat die Fa. Bickhardt im Beisein des Ortsbürgermeisters und des seitens der Verwaltung zuständigen Mitarbeiters, Herrn Nieminarz, erklärt, dass sie dies nicht ausführen könne. Damit war klar, dass der ursprüngliche Auftrag nicht ausgeführt werden kann. Eine nunmehr vorgelegte Rechnung wegen entgangener Einnahmen wird rechtlich geprüft.

TOP 7.5: Grillplatz muss weichen

Die SGD Süd hat die Ortsgemeinde aufgefordert, den Grillplatz zu räumen, der im Zuge der Nahedeich-Sanierung nicht erhalten bleiben kann und weichen muss. Für den Abbau erhaltenswerter Grillplatz-Utensilien hat die SGD der Ortsgemeinde eine Abstandssumme von 20.000 Euro in Aussicht gestellt.

Der Erste Beigeordnete Priesel schlägt vor, am neuen Grillplatz zur besseren Vermarktung eventuell sanitäre Einrichtungen zu installieren.

TOP 7.7: Nachtragshaushalt

Der Nachtraghaushalt zur geänderten Personalsituation in Kita und Hort kann nicht mehr in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Der „alte“ Rat ist noch bis zum 30.06.2024 im Amt. Die Offenlage des NTH erfolgt bis Ende Juli 2024. OB Brendel hofft auf eine Verabschiedung in der konstituierenden Sitzung des neuen Rates am 29.08.2024.

TOP 7.8: Anfrage zu Bretz-Gelände

Ratsmitglied Schuler würdigt die Pflege des Bretz-Geländes, das von meterhohem Grünbewuchs befreit wurde.

TOP 7.9: Anfrage zu Fußgängerunterführung

Ratsmitglied Hein bittet wiederum um die Entfernung der Schmierereien in der Unterführung Richtung Gewerbegebiet.

Da diese Unterführung im Eigentum des LBM steht, muss dies mit den dort zuständigen Mitarbeitern geklärt werden.