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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 30/2026
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten und Mittagsverpflegungsgebühren an den Grundschulen Sprendlingen und Gensingen der Verbandsgemeinde Sprendlingen – Gensingen vom 22.06.2026

Der Verbandsgemeinderat Sprendlingen-Gensingen hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. §§ 68 Satz 2 und 74 Absatz 3 und § 85 Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG) sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) die nachstehende Satzung beschlossen:

I. Abschnitt

Träger und Abgabearten

§ 1 Träger und Abgabearten

(1) Die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen ist Schulträger der Grundschulen Sprendlingen und Gensingen. Sie unterhält für die Schülerinnen und Schüler bedarfsorientiert Ganztagsschulen in offener Form sowie ergänzende Betreuungsangebote im Rahmen der Betreuenden Grundschule als öffentliche Einrichtungen.

(2) Die Verbandsgemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

a)

Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote der Betreuenden Grundschule,

b)

Gebühren für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.

II. Abschnitt

Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote

§ 2 Betreuungsformen

(1) Die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen bietet im Rahmen der Betreuenden Grundschule folgende Betreuungsformen an:

a)

Vormittagsbetreuung,

b)

Nachmittagsbetreuung und/oder

c)

Freitagsbetreuung.

(2) Die Betreuungszeiten werden durch die jeweilige Grundschule festgelegt.

(3) An schulfreien Tagen (Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen und während der Schulferien) findet grundsätzlich keine Betreuung statt.

§ 3 Anmeldung

(1) Die Anmeldung eines Kindes zur Betreuenden Grundschule erfolgt schriftlich durch die Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Anmeldeformulare.

(2) Die Anmeldungen werden über die jeweilige Schule an die Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen weitergeleitet.

§ 3 Beginn der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in das Betreuungsangebot aufgenommen wird.

(2) Der Elternbeitrag ist für jeden angefangenen Monat in voller Höhe zu entrichten, unabhängig davon, an wie vielen Tagen das Kind das Betreuungsangebot tatsächlich in Anspruch nimmt.

(3) Erfolgt die Aufnahme zu Beginn eines Schuljahres, wird der Elternbeitrag auf 10 Monate pro Schuljahr (01.09. – 30.06.) umgelegt.

Erfolgt die Aufnahme im laufenden Schuljahr, ist der Beitrag anteilig für die verbleibenden volle Monate des Schuljahres zu entrichten.

§ 5 Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des monatlichen Elternbeitrages richtet sich nach der vereinbarten Betreuungsform.

(2) Der Beitragssatz je Betreuungsform wird durch Beschluss des Verbandsgemeinderates beschlossen.

(3) Ein Fernbleiben des Kindes aufgrund Krankheit oder sonstigen Gründen sowie die vorübergehende Schließung der Ganztagsschulen aufgrund höher Gewalt oder Streik begründet keinen Anspruch auf Beitragsermäßigung oder Beitragserstattung.

§ 6 Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Abmeldung bei der Verbandsgemeindeverwaltung spätestens 5 Werktage vor dem Monatsende eingeht.

Die Abmeldung ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich.

§ 7 Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner sind die Sorgeberechtigten oder die Person oder Einrichtung, die die Schülerin oder den Schüler zum Betreuungsangebot angemeldet hat.

(2) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (i.S.d. Abgabenordnung).

§ 8 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt: für den Zeitraum vom 01.09. bis 31.12. eines Kalenderjahres und für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06. des Folgejahres.

(2) Der Elternbeitrag ist jeweils zum 15. eines Kalendermonats fällig.

(3) Liegt eine entsprechende Einzugsermächtigung vor, werden die Beiträge zum Fälligkeitstermin durch die Verbandsgemeindeverwaltung eingezogen.

III. Abschnitt

Gebühren für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

§ 9 Gebührengegenstand

(1) Für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung der Grundschulen Sprendlingen und Gensingen erhebt die Verbandsgemeindeverwaltung monatliche Pauschalgebühren.

(2) Die Personensorgeberechtigten werden gemäß § 75 Absatz 2 Nr. 5 Schulgesetz (SchulG) Rheinland-Pfalz in angemessenem Umfang an den Verpflegungsaufwendungen beteiligt.

§ 10 Umfang der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung stellt an Schultagen eine Mittagsverpflegung für angemeldete Schülerinnen und Schüler bereit.

(2) Eine Essensversorgung erfolgt ausschließlich an Schultagen.

(3) An Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen sowie während der Schulferien und am letzten Schultag vor Ferienbeginn findet keine Mittagsverpflegung statt.

§ 11 Höhe der Mittagsverpflegungsgebühr

(1) Die Höhe der Mittagsverpflegungsgebühr richtet sich nach der Anzahl der angemeldeten Wochentage der Teilnahme an der Mittagsverpflegung.

(2) Der Gebührensatz je Wochentag und Monat wird durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt.

(3) Die Mittagsverpflegungsgebühr wird als monatliche Pauschale erhoben.

(4) Ein Fernbleiben des Kindes, insbesondere aufgrund von Krankheit bis 14 Tagen oder aus sonstigen Gründen, begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Gebührenerstattung oder Gebührenermäßigung.

§ 12 Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung setzt eine schriftliche Anmeldung voraus.

(2) Bei der Anmeldung sind die Wochentage anzugeben, an denen das Kind an der Mittagsverpflegung teilnehmen soll.

(3) Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres (01.09.–30.06.).

§ 13 Ende der Gebührenpflicht

(1) Eine Abmeldung von der Mittagsverpflegung ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung spätestens 5 Werktage vor dem Monatsende einzureichen.

(2) Rückwirkende Abmeldungen sind ausgeschlossen.

(3) Eine unterjährige Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund und zum Monatsende möglich, insbesondere bei:

a)

Schulwechsel

b)

Änderung der Personensorge

c)

Längerfristiger krankheitsbedingter Abwesenheit (ab einen Monat).

§ 14 Abrechnung des Elternanteils

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind zur Mittagsverpflegung angemeldet wird.

(2) Die Gebührenpflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung.

(3) In begründeten Einzelfällen kann bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mindestens 14 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf Antrag eine teilweise Gebührenerstattung gewährt werden.

§ 15 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten oder die Person oder Einrichtung, die die

Schülerin oder den Schüler zur Mittagsverpflegung angemeldet hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner (i.S.d. Abgabenordnung).

§ 16 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Mittagsverpflegungsgebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt: für den Zeitraum vom 01.09. bis 31.12. eines Kalenderjahres und für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06. des Folgejahres.

(2) Die Gebühren sind jeweils zum 15. eines Monats fällig.

(3) Liegt eine entsprechende Einzugsermächtigung vor, werden die Gebühren zum Fälligkeitstermin durch die Verbandsgemeindeverwaltung eingezogen.

§ 17 Ermäßigung

(1) Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigte Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeldgesetz und/oder Kinderzuschlag nach § 6 Bundeskindergeldgesetz erhalten, beträgt der Elternanteil an der Mittagsverpflegung, den durch das JobCenter festgelegten Eigenanteil, sofern die Kostenübernahme der Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes beantragt und bewilligt wurde. Die Ermäßigung gilt für den Zeitraum, für den die Kostenübernahme der Mehraufwendungen bewilligt wurde.

(2) Die Ermäßigung der Mittagsverpflegungskosten gilt auch für die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten, die keine Leistungen nach Absatz 1 beziehen, aber die Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Schulbuchausleihe erfüllen und eine entsprechende Bewilligung nachweisen können. Die Ermäßigung gilt in diesem Fall für ein Schuljahr.

(3) Eine Ermäßigung des Elternbeitrages im Sinne des § 1 Absatz 2 Buchstabe a) ist nicht vorgesehen.

IV. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.09.2025 außer Kraft.

Sprendlingen, den 22.06.2026
Manfred Scherer
Bürgermeister