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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 31/2025
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Auszüge aus der Niederschrift zur 12. Sitzung des Ortsgemeinderates Gensingen

Die vollständige Niederschrift ist im Rats- und Bürgerinformationssystem einsehbar.

(https://vg-sg.gremien.info)

Am Mittwoch den 11.06.2025 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister René Pieroth die 12. Sitzung des Ortsgemeinderates Gensingen statt.

Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:

TOP 2: Bauvoranfrage; Errichtung eines Batteriespeichers

Sach- und Rechtslage:

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines stationären Batteriespeichers. Der Batteriespeicher wird in sechs Containern untergebracht. Außerdem werden drei MVPS-Stationen (Wechselrichter, Mittelspannungstransformator & Mittelspannungsanlage) und zwei Nebenanlagen errichtet.

Verlauf der Beratung:

Die Diskussion beginnt mit dem Hinweis auf die Einhaltung des einmal gefassten Grundsatzbeschlusses: Keine PV-Anlagen auf landwirtschaftlich wertvoller Nutzfläche; eher auf Retentionsflächen.

Einerseits habe sich Gensingen auf die Fahnen geschrieben, Vorreiter in Sachen regenerativer Energien zu sein. Dazu werden selbstverständlich Speichermöglichkeiten für die Stromerzeugung benötigt. Andererseits müsse auch einer möglichen Nahrungsmittelknappheit entgegengewirkt und die Landwirtschaft unterstützt werden.

Ein Argument sei die Notwendigkeit eines Zielabweichungsverfahrens, das der Antragsteller durchführen müsse; denn die Fläche ist lt. Flächennutzungsplan als „landwirtschaftliche Vorrangfläche“ festgelegt.

Sofern dieses Verfahren für den Antragsteller positiv beschieden würde, könne das Einvernehmen der Ortsgemeinde erteilt werden.

Der Vorschlag, den Beschluss zu dieser Angelegenheit zu verschieben und im Bauausschuss zu beraten, wird verworfen; der Rat beschließt wie folgt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unter der Voraussetzung, dass das Vorhaben für den Antragsteller nur durchgeführt werden könne, wenn das Zielabweichungsverfahren positiv beschieden werde.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

: 13

Nein-Stimmen

: 1

Enthaltungen

: 3

TOP 3: Errichtung eines Batteriespeichers

Sach- und Rechtslage:

Die UrStrom Bürgerenergie eG Mainz möchte auf Flächen der Ortsgemeinde Gensingen einen Batteriespeicher errichten. Es handelt sich um etwa 9 Stück 20-Fuß-Container. Diese würden insgesamt,

je nach Technik, etwa 1.000 qm bis zu 5.000 qm an Fläche benötigen.

Verlauf der Beratung:

Zu diesem Tagesordnungspunkt übergab der Vorsitzende gemäß § 35 Abs. 2 GemO – einstimmig zugelassen – Herrn Würzburger, technischer Vorstand der Urstrom e.G. Mainz, das Wort. Herr Würzburger erläuterte die geplante Errichtung von Batteriespeichern zur Zwischenspeicherung von Stromüberschüssen, insbesondere zur Mittagszeit. Eingesetzt werden sollen Zink-Bromid-Speicher aus den USA, die laut Urstrom nachhaltig, zu 100 % recycelbar, nicht brennbar, nicht explosiv und nahezu frei von Degradation seien.

Der Rat erinnerte an den zuvor gefassten Grundsatzbeschluss, zeigte sich jedoch grundsätzlich offen für die Maßnahme zur Förderung erneuerbarer Energien. Diskutiert wurden die vorgesehene Laufzeit von 20 Jahren sowie eine pauschale Pachthöhe von 6.000 €, unabhängig von der genutzten Fläche. Eine Rückbaubürgschaft wird als zwingend erforderlich angesehen. Zudem wurde Wert daraufgelegt, dass sich die Batteriespeicher optisch in die Umgebung einfügen und nicht als Störfaktor im Landschaftsbild erscheinen. Zusammengefasst ergibt sich folgender Beschluss:

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen steht dem Vorhaben zur Errichtung eines Batteriespeichers wohlwollend gegenüber.

Aus planungsrechtlicher Sicht erteilt die Ortsgemeinde ihr Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.

Aus eigentumsrechtlicher Sicht wird vorgeschlagen, den Pachtvertrag über eine Laufzeit von zunächst 20 Jahren inklusive einer Rückbaubürgschaft abzuschließen. Unabhängig von der Grundstücksgröße wird die Pachthöhe auf 6.000 € jährlich festgelegt. Die Fläche soll mit entsprechender Begrünung in die dort vorhandene Natur eingebunden werden. Ortsbürgermeister Pieroth wird beauftragt, den alten Pachtvertrag zu kündigen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

: 14

Enthaltungen

: 3

TOP 4: Bauvoranfrage; Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage

Sach- und Rechtslage:

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die PV-Anlage wird im 200 Meter Bereich von Autobahnen errichtet.

Verlauf der Beratung:

Auch diese Diskussion beginnt mit dem Verweis auf den Grundsatzbeschluss, keine PV-Anlage auf wertvoller landwirtschaftlicher Nutzfläche zu errichten.

Seitens des Rates wird eingewendet, das Einvernehmen versagen zu müssen; denn bei Ersatzvornahme und Zustimmung durch die Kreisverwaltung müsse zwangsläufig ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden. Deshalb beantragt Ratsmitglied Immesberger, den Antrag zu versagen. Der Antrag wird mit 12 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen angenommen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen versagt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) aa).

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

: 12

Nein-Stimmen

: 3

Enthaltungen

: 2

TOP 5: Neuüberplanung "Gewerbe- und Sondergebiet Am Kieselberg"

Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB

Sach- und Rechtslage:

Der Bebauungsplan Neuüberplanung „Gewerbe- und Sondergebiet Am Kieselberg“ erlangte 2011 Rechtskraft.

Durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschränkung der Anzahl zulässiger Vorhaben und die Festsetzung der Verkaufsflächenobergrenze in Quadratmetern nicht mehr zulässig. Herr Prof. Dr. Dolde empfiehlt der Ortsgemeinde die Überplanung des bestehenden Bebauungsplanes um Rechtssicherheit für die Gemeinde wie auch die Gewerbe-/ Einzelhandelsbetriebe herbeizuführen.

Verlauf der Beratung:

In der Diskussion wird klar, dass der aktuelle Bebauungsplan keine Rechtssicherheit bietet und das Gebiet neu überplant werden muss.

Frau Ewigleben von der Bauverwaltung erläutert den Sachstand. Aufgrund der Auftragssumme könne eine freihändige Vergabe an einen Bieter nicht stattfinden. Der Rat favorisiert ein wettbewerbsoffenes Verfahren, für das fünf Planungsbüros angeschrieben werden sollen. Vom Rat geforderte Voraussetzung: Diese Planungsbüros müssen schon mit einer vergleichbar komplexen planungsrechtlichen Situation erfolgreich Erfahrungen gesammelt haben. Die Ausschreibungskriterien sollen in Absprache mit dem Juristen Prof. Dolde abgestimmt werden. Die anschließende Vergabe an einen Bieter sowie alle weiteren (rechtlichen) Schritte sollen ebenfalls in enger Absprache mit Prof. Dolde erfolgen.

Beschluss:

1.

Der Ortsgemeinderat Gensingen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Neuüberplanung Gewerbe- und Sondergebiet Am Kieselberg 2025“ nach § 2 Abs. 1 BauGB.

Ziel der Planung ist die rechtssichere Ausweisung der Sonder- und Gewerbegebiete und erstreckt sich über die folgenden Grundstücke: Flur 3 Flurstücke: 6/8 (teilw.), 6/13, 7/2, 7/7, 8/2, 8/6, 9/4, 10/4, 11/4, 12/4, 13/8, 13/12, 13/14, 13/16, 17/1, 18/2, 18/3, 19/2, 19/3, 20/1, 21/1, 24/2, 24/3, 25/2, 25/4, 27/3, 27/4, 27/5, 32/1, 32/2, 32/4, 32/5, 37, 38, 67, 68, 69/2, 69/3, 69/4, 70/1, 70/2, 73/2, 73/3, 73/4, 73/5, 74/1, 74/2, 78/10, 83/4, 83/6, 83/7, 87/6, 87/7, 87/8, 91/10, 97/5, 97/7 (teilw.), 97/8 (teilw.), 97/9, 97/10 (teilw.), 98/3, 99/3, 105/2, 105/4, 105/6, 105/7, 105/8, 123/2, 123/4, 123/5, 123/7, 126/1, 126/2, 128/3, 128/4, 131/4, 135/6, 135/8, 135/11, 135/12, 135/13, 135/14, 141/4, 142/2, 142/3, 142/4 (teilw.), 143/2, 143/4, 144/5, 144/11, 148/1, 148/2, 148/4, 149/6, 151/2, 151/3, 152/1, 152/2, 155/5 Flur 4 Flurstück 243/6 Flur 5 Flurstücke: 115/6, 115/7, 115/8, 115/12, 115/13, 115/14, 121/1, 121/2, 121/4, 121/6, 121/7, 121/8, 121/10, 121/11, 264/9, 264/12, 264/14, 264/15, 264/17, 264/18, 264/19 (teilw.), 264/20, 264/21, 264/23 (teilw.), 264/24, 264/26, 264/27, 264/28, 264/29

Ausgleichsflächen Flur 5 Flurstücke: 8 (teilw.), 9, 10, 146, 147, 148, 149, 150, 36, 201, 204, 205, 206

2.

Der Ortsgemeinderat einigt sich auf die Durchführung eines wettbewerbsoffenen Verfahrens. Ortsbürgermeister und Ortsgemeinderat werden dazu vor der Ausschreibung die Kriterien in enger Absprache mit Prof. Dolde festlegen.

3.

Insgesamt sollen 5 Ingenieurbüros in Absprache mit dem Ortsbürgermeister angefragt werden.

Voraussetzung: Erfahrungen mit einer vergleichbar komplexen planungsrechtlichen Situation.

4.

Abschließend soll mit Prof. Dolde abgesprochen werden, wer den Zuschlag bekommt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 6: Anbau eines Balkons an der Seite des Gebäudes (Innenhof) 25045

Sach- und Rechtslage:

Der Antragsteller beabsichtigt den Anbau eines 12 m² großen Balkons am Gebäude.

Ohne weiteren Beratungsbedarf beschließt der Rat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB. Die Gestaltungssatzung ist einzuhalten.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 7: Mitteilungen und Anfragen

TOP 7.1: Sitzungstermine Ortsgemeinderat Gensingen 2025

An folgenden Donnerstagen 2025 sollen geplante Sitzungstermine des Ortsgemeinderates Gensingen stattfinden: 03.07.2025; 04.09.2025, 09.10.2025; 06.11.2025; 11.12.2025.

Bitte beachten Sie, dass dieser Terminplan im Hinblick auf die Regelungen der §§ 64, 34 Abs. 1 GemO unverbindlich ist. Abweichungen sind möglich, die Einberufung erfolgt nach Bedarf.

TOP 7.2: Tätigkeiten von Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit für die OG Gensingen: Pflicht zur Veröffentlichung von Art, Umfang und Vergütung aus Ehrenämtern und Nebentätigkeiten bis zu einem Schwellenwert

Die unterrichtspflichtigen Tätigkeiten sowie die daraus erzielte Vergütung von Ortsbürgermeister René Pieroth für das Kalenderjahr 2024 sind der beigefügten Übersicht zu entnehmen.

TOP 7.3: Mitteilung zur Anfrage der Fraktion Gensinger Bürgerliste e.V. wie sich nach der Änderung des Grundsteuergesetzes die Einnahmen aus der Grundsteuer für die Grundsteuer geändert haben

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Grundsteuergesetz reformiert und eine vollständige Neubewertung aller Grundstücke und Immobilien bis 2025 durchgeführt. Rheinland-Pfalz wendet dabei das Bundesmodell an, wodurch wohnbaulich genutzte Grundstücke tendenziell höher und gewerblich genutzte deutlich niedriger bewertet werden. Trotz der vom Bund und Land zugesicherten Aufkommensneutralität bleiben die finanziellen Auswirkungen letztlich bei den Kommunen. Ein entsprechender Ausgleich durch das Land wurde nicht geschaffen.

In Gensingen wurde bereits mit dem Ortsbürgermeister und dem 1. Ortsbeigeordneten vereinbart, die Grundsteuerhebesätze für 2025 zunächst beizubehalten und die Auswirkungen im Rahmen der Haushaltsberatung zu prüfen, sobald konkrete Messbescheide vorliegen.

Zwar erlaubt das neue Recht inzwischen unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Gewerbeimmobilien, ungelöst bleiben jedoch zentrale Fragen wie die Anpassung der Nivellierungssätze, deren Einfluss auf Umlagen und Zuwendungen sowie die Reaktion der Kommunalaufsicht bei einem unausgeglichenen Haushalt. Sollte z. B. ein niedriger Hebesatz für Wohnimmobilien gewählt werden, würde der Gemeinde dennoch eine höhere Steuerleistung unterstellt – mit möglichen Nachteilen bei Zuweisungen und Umlageberechnungen. Ohne einmalige Grundstückserlöse wäre Gensingen 2025 nicht in der Lage gewesen, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen.

Ein weiteres Problem stellt die Bewertung gemischt genutzter Gebäude dar. Eine rechtssichere Unterscheidung zwischen Wohn- und Gewerbeanteil ist kommunal kaum umsetzbar und rechtlich angreifbar. Zudem zeigen erste Auswertungen der Messbeträge massive Verschiebungen: Bei großen Gewerbeflächen beträgt der neue Messbetrag teilweise weniger als 10 % des bisherigen Werts. Eine Offenlegung dieser Daten ist aus Datenschutzgründen nicht möglich, sie könnten aber im Rahmen der Haushaltsvorberatung 2026 im nichtöffentlichen Teil berücksichtigt werden.

Zur Orientierung: Um das Steueraufkommen aus 2024 zu erreichen, wären künftig ein Hebesatz von 305 % für Wohn- und rund 1.600 % für Gewerbegrundstücke erforderlich – mit problematischen Folgen für die wirtschaftliche Attraktivität Gensingens. Es ist zudem wahrscheinlich, dass eine Senkung für Gewerbe dann ebenfalls eingefordert würde. Dies verdeutlicht die schwierige Ausgangslage für die Kommune, die im Ergebnis kaum Handlungsspielräume besitzt.

Letztlich bleibt festzuhalten: Die versprochene Aufkommensneutralität ist nicht eingelöst worden. Stattdessen werden die finanziellen Lasten auf die Städte und Gemeinden abgewälzt. Die strukturelle Entlastung der Gewerbebetriebe geht mit einer erheblichen Mehrbelastung für Privatpersonen einher.

Abschließend stellt sich die Frage, ob Messbeträge von z. B. 5 bis 10 Euro für ein Einfamilienhaus in der Vergangenheit tatsächlich realistisch waren – oder ob hier über Jahrzehnte hinweg eine zu geringe Besteuerung vorlag.