Der Ortsgemeinderat von Gensingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht
| 1. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck |
| § 3 | Schließung und Aufhebung |
| 2. Ordnungsvorschriften | |
| § 4 | Öffnungszeiten |
| § 5 | Verhalten auf dem Friedhof |
| § 6 | Ausführen gewerblicher Arbeiten |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | |
| § 7 | Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit |
| § 8 | Särge und Urnen |
| § 9 | Grabherstellung |
| § 10 | Ruhezeit |
| § 11 | Umbettungen |
| 4. Grabstätten | |
| § 12 | Allgemeines, Arten der Grabstätten |
| § 13 | Reihengrabstätten |
| § 14 | Wahlgrabstätten |
| § 15 | Spezielle Wahlgräber |
| § 16 | unbesetzt |
| 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale | |
| § 17 | Wahlmöglichkeit |
| § 18 | Allgemeine Gestaltungsvorschriften |
| 6. Grabmale | |
| § 19 | Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften |
| § 20 | Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften |
| § 20a | Gestaltung der Grabplatten an der Urnenwand |
| § 21 | Errichten und Ändern von Grabmalen |
| § 21a | Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit |
| § 22 | Standsicherheit der Grabmale |
| § 23 | Verkehrssicherungspflicht für Grabmale |
| § 24 | Entfernen von Grabmalen |
| 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten | |
| § 25 | Herrichten und Instandhalten der Grabstätten |
| § 26 | Vernachlässigte Grabstätten |
| 8. Leichenhalle | |
| § 27 | Benutzung der Leichenhalle |
| 9. Schlussvorschriften | |
| § 28 | Alte Rechte |
| § 29 | Haftung |
| § 30 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 31 | Gebühren |
| § 32 | Inkrafttreten |
1. Allgemeine Vorschriften
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Gensingen gelegenen und in ihrer Trägerschaft stehenden
Friedhof.
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren, |
| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG); soweit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde ist, oder |
| d) | Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in Gensingen gewohnt hat oder Verwandte ersten Grades in der Ortsgemeinde hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Benehmen mit den Ortsbeigeordneten.
(4) Der Friedhof nimmt aufgrund seines Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Der Friedhof erfüllt außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktion.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die nutzungsberechtigte Person einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.
(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
| a) | Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde sowie deren Beauftragten sind ausgenommen, |
| b) | Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auf dem Friedhof auszuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| g) | Tiere - ausgenommen angeleinte Assistenzhunde - mitzubringen, |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| i) | Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, |
| aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor, oder | |
| bb) die Ortsgemeinde hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung), die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBL. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.
| a) | Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 23) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. |
| b) | Für die Ausführung der Tätigkeit ist jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. |
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Ortsgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest; in keinem Falle ohne die erforderliche Bestattungsgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt, es sei denn, es liegt eine ordnungsbehördliche Anordnung vor.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Urnen, die Samen für Pflanzen enthalten, sind nicht zulässig. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Friedhofsverwaltung gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen.
Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Ortsbürgermeisters bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Die einschlägigen Bestimmungen der zuständigen Berufsgenossenschaft sind zu beachten.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
Ausgenommen sind Grababstände im Bereich bestehender Grabfelder.
(4) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör vorher auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Ortsgemeinde zu erstatten.
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb des Friedhofs im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Gensingen nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen, |
| c) | Ehrengrabstätten |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person schriftlich zugeteilt werden.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Bei der Neuanlage von Grabfeldern werden eingerichtet:
| a) | Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten). Die Grabstätten haben eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 0,60 m je Grab, Der Abstand zwischen den Graböffnungsflächen beträgt 0,40 m. |
| b) | Einzelgräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Die Grabstätten haben eine Länge von 2,60 m und eine Breite von 1,00 m je Grab. Der Abstand zwischen den Graböffnungsflächen beträgt 0,40 m. |
| c) | Einzelgräber für die anonyme Sargbestattung/halbanonyme Sargbestattung als Rasengrabstätten mit einer Länge von 2,60 m und einer Breite von 1,00 m je Grab. Für sie gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 20 Absatz 1. Der Abstand zwischen den Graböffnungsflächen beträgt 0,40 m. |
| d) | Urnenreihengrabstätten, dies sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgeben werden. Es ist nur eine Asche pro Grabstätte zulässig. |
| e) | Urnenrasengrabstätten, dies sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Für sie gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 20 Absatz 2. Es ist nur eine Asche pro Grabstätte zulässig. |
| f) | Aschenstätten für Baumbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Für sie gelten besondere Gestaltungsvorschriften. Es ist nur eine Asche pro Grabstätte zulässig. |
| g) | Urnengrabstellen in dem anonymen Urnengrabfeld, die Festlegung erfolgt unter Anwendung eines Koordinatensystems, bezogen auf die linke untere Ecke des Urnengrabfeldes für die jeweils linke untere Ecke beim Grabaushub. Die Angabe erfolgt: 1. Rechtswert in m. Die Größe der Urnengrabstelle im anonymen Urnengrabfeld beträgt 0,35 m x 0,35 m. Für sie gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 20 Absatz 3. |
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung der Ortsgemeinde - nur eine Leiche oder Asche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben.
Bei der Neuanlage von Grabfeldern werden eingerichtet:
| a) | Wahlgrabstätten als Einzelgrab mit einer Länge von 2,60 m und einer Breite von 1,00 m. Zusätzlich zu einem Sarg dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. |
| b) | Wahlgrabstätten als Doppelgrab mit einer Länge von 2,60 m und einer Breite von 2,40 m, bei Tiefgräbern 2,50. Zusätzlich zu 2 bzw. bei Tiefgräbern 4 Särgen dürfen 4 Urnen beigesetzt werden. |
| c) | Wahlgrabstätten mit mehr als zwei Grabstellen mit einer Länge von 2,60 und einer Breite von 1,00 m je Grabstelle zuzüglich Abstand zwischen den Graböffnungsflächen. In jeder Grabstelle dürfen zwei Urnen zusätzlich zur zulässigen Anzahl der Särge beigesetzt werden. |
| d) | Urnenwahlgrabstätten für bis zu vier Aschen mit einer Länge von 0,80 m und einer Breite von 0,80 m. Urnenwahlgrabstätten werden auf Kosten der Ortsgemeinde mit einem Plattenbelag umgeben. |
Der Abstand zwischen den Graböffnungsflächen der Grabarten zu a bis d) beträgt 0,40 m, bei Tiefengräbern 0,50 m.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann in 5-Jahresschritten bis maximal 30 Jahren für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolgerin/einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f. | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes besteht nicht.
Grabstätten in Urnenwänden für bis zu zwei Urnen: Es gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 20a.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 20a) eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung der Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(3) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Für die Gestaltung des Weges an der Längsseite der Grabstätte werden von der Ortsgemeinde Wegplatten verlegt. Der Grabrand entlang des Weges an der Querseite der Grabstätte und am Beginn und Ende jeder Grabreihe wird von der Ortsgemeinde als Rasenkante mit Randsteinen ausgebildet. Die Grabeinfassung darf einschließlich Abdeckung die Wegplatten um maximal 20 cm überschreiten.
(3) Abdeckplatten sind zulässig.
6. Grabmale
(1) Stehende Grabmale müssen eine Mindeststärke von 12 cm haben. Weitere besondere Anforderungen an die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bestehen nicht. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigen, natürlichen Werkstoffen in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Heimische Werkstoffe verdienen den Vorzug.
(3) Zulässig sind stehende, liegende oder flach geneigte Grabmale.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig, möglichst an der Rückseite der Grabmale angebracht werden.
(1) Einzelgräber für die anonyme Sargbestattung (§ 13 Abs. 2 Buchstabe c) werden nicht gekennzeichnet.
(2) Die Kennzeichnung der Grabstätten in dem Grabfeld für Urnenrasengrabstätten (§ 13 Abs. 2 Buchstabe e) erfolgt durch eine ebenerdige Gedenkplatte mit einer Breite von 0,3 m und einer Länge von 0,2 m, die mittig auf die Urne zu legen ist. Eine Beschriftung der Platte ist von dem Verpflichteten zu veranlassen, der auch die hierfür anfallenden Kosten trägt. Die Beschriftung darf nur durch Gravur in der Schriftart Antiqua ohne Serifen vorgenommen werden. Die Gräber werden von der Ortsgemeinde für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. Die Gebühr für die Grabpflege wird mit der Gebühr für die Grabstätte bei der Bestattung erhoben. Blumen und sonstige Grabdekorationen dürfen auf diesem Grabfeld nicht abgelegt werden.
(3) Die Oberfläche des anonymen Urnengrabfeldes wird als Rasenfläche ausgebildet. Gedenktafeln, -platten oder -steine sind in keiner Form zugelassen. Blumen und sonstige Grabdekorationen dürfen auf diesem Grabfeld nicht abgelegt werden.
(1) Zur Gestaltung und Anbringung an den Grabplatten sind zugelassen: Geburtsdatum, Sterbedatum, Name, Vorname sowie der Geburtsname.
(2) Die aufzubringenden Schriftzeichen, Zahlen, Symbole und Embleme sind farblich in Altbronze zu gestalten.
(3) Als einheitliche Schriftart für die anzubringenden Zahlen und Buchstaben ist eine solche zu wählen, die dem Beispiel der Anlage 1 zu § 20a entspricht.
(4) Die in Anlage 2 zu § 20a beispielhaft aufgeführten Symbole und Embleme sind passend zur Schriftart zulässig.
(5) Weitere passende Symbole und Embleme können vom Ortsbürgermeister, der Ortsbürgermeisterin oder seinem/ihrem Vertreter(in) im Amt zugelassen werden.
(6) Die Schriftgröße der Buchstaben und Zahlen soll proportional zu der notwendigen graphischen Gesamtgestaltung der Platte gewählt werden und insgesamt zu einer harmonischen Optik der gesamten Urnenwand beitragen.
(7) Sprüche sind unzulässig.
(8) Vasen, Halterungen hierfür sowie alle sonstigen Gestaltungselemente an der Grabplatte oder unmittelbar vor der Urnenwand sind unzulässig.
Für das Ablegen von Grabschmuck hält die Ortsgemeinde Gensingen eine Einrichtung an geeigneter Stelle bereit.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung mit dem dort vorhandenen Anzeigeformular und der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht, anzuzeigen.
(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht maßstabgetreu unter Angabe der sicherheitsrelevanten Daten beizufügen.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V., Ausgabe Februar 2019.
Neu versetzte bzw. instand gesetzte bauliche Anlagen sind vorübergehend deutlich zu kennzeichnen, damit das Unfallrisiko ausgeschlossen ist.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die für die Grabmäler oder sonstigen baulichen Anlagen Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht standsichere Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen verursacht wird (z. B. durch das Umfallen von Grabmalen oder Abstürzen von Teilen davon etc.). Die Verkehrssicherheit ist mindestens einmal jährlich (im Frühjahr nach der Frostperiode) zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Ortsgemeinde auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf Kosten der Verantwortlichen das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Ist die/der nach Abs. 1 Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung als öffentliche Bekanntmachung.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
2) Nach Ablauf der Nutzungszeit an Urnenkammern sind die Abdeckplatten in Abstimmung mit der Ortsgemeinde Gensingen zu entfernen. Vorhandene Aschenreste und ihre Behältnisse werden in einer Gemeinschaftsgrabstelle anonym beigesetzt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt die/der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt die/der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Gensingen über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten die Inhaberin/der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat die verantwortliche Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf ihre Kosten herrichten lassen.
(2) Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits für eine Belegung vorbereitet, zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem 12.05.2016 entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt.
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen als auch durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 oder 4 verstößt, |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 6. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2), |
| 7. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3), |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25), |
| 10. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7), |
| 11. | Grabstätten nicht oder entgegen § 25 Absatz 2 bepflanzt, |
| 12. | Grabstätten vernachlässigt (§ 26), |
| 13. | die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt, |
| 14. | entgegen § 25 Abs. 8 Kunststoffe und nicht verrottbare Werkstoffe bei der Herrichtung der Gräber verwendet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGB I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Gensingen verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 05.04.2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.07.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrecht-lichen Vorschriften außer Kraft.
1 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.