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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 32/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Ortsgemeinderat Grolsheim

Am Mittwoch, dem 03.07.2024 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Florian Hanau die 1. konstituierende Sitzung des Ortsgemeinderates Grolsheim statt.

Ratsmitglied Daum beantragt die Aufnahme zweier Tischvorlagen, Förderantrag Kitabau (neuer TOP 9) und zur Förderung Dorferneuerungsprogramm (neuer TOP 10), die jeweils einstimmig beschlossen wurden.

Der Vorsitzende beantragt ebenfalls den Beschluss ergänzender Tischvorlagen zu Vertragsangelegenheiten (TOPs 12-14 neu), was einstimmig beschlossen wird.

Die Tagesordnung wird in veränderter Reihenfolge abgehandelt.

TOP 1: Fragen der Einwohner

Es werden keine Fragen gestellt.

TOP 2: Verabschiedung der ausgeschiedenen Ratsmitglieder

Ortsbürgermeister Hanau bedankt sich bei den scheidenden Ratsmitgliedern Martina Heeger, Michael Hoch und Michael Tilgner sowie bei der Beigeordneten Heidi Rutsch für ihre Mitarbeit im Ortsgemeinderat, dessen Arbeit nicht immer so ganz einfach war, aber ihm alle immer mit Rat und Tat zur Seite gestanden haben.

Für jede/n Einzelne/n verliest er die Dankurkunde und verabschiedet jeden persönlich mit einem Wein- und Buch-Geschenk.

Anschließend würdigt der Vorsitzende die 25jährige kommunalpolitische Tätigkeit von Ratsmitglied Wolfram Bensch und mit einer Dankurkunde und verliest den Text dazu.

TOP 3: Verpflichtung der Ratsmitglieder

Die Wahlergebnisse zur Wahl der Ortsgemeinderäte wurde von den Wahlausschüssen an den untenstehenden Terminen festgestellt.

11.06.2024

Wahlausschuss Aspisheim, Badenheim,

12.06.2024

Wahlausschuss Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, St. Johann

13.06.2024

Wahlausschuss Sprendlingen, St. Johann, Welgesheim, Zotzenheim

14.06.2024

Wahlausschuss Wolfsheim

Die gewählten Ratsmitglieder wurden über die Wahl in den Ortsgemeinderat schriftlich informiert.

Der Verzicht auf das Amt eines Ratsmitglieds ist dem Ortsbürgermeister schriftlich zu erklären;

die Erklärung ist nicht widerruflich. Nach § 45 Abs. 1 KWG wird bei einem Verzicht auf das Mandat die nächste noch nicht berufene Person aus dem Wahlvorschlag als Ersatzperson in den

Ortsgemeinderat berufen.

Ortsbürgermeister Hanau verpflichtet die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Ortsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

Ist ein Ratsmitglied erneut gewählt worden, ist auch eine erneute Verpflichtung vorzunehmen,

da das bisherige Mandat nicht fortgesetzt, sondern ein neues übernommen wird.

Die Verpflichtung obliegt dem Ortsbürgermeister als Organ und nicht als Vorsitzendem.

Die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten als Ratsmitglied ist eine formale Bekräftigung. Sie ist darüber hinaus eine feierliche Deklaration, die die besondere Bedeutung des Amtes eines Ratsmitglieds zum Ausdruck bringt. Eine rechtsbegründende Wirkung hat die Verpflichtung nicht.

Den Ratsmitgliedern wird ihr Amt unmittelbar durch die rechtsgültige, konstitutiv wirkende Wahl übertragen.

Verweigert ein Ratsmitglied die Verpflichtung, gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt

(§ 30 Abs. 2 Satz 2 GemO). Der Verzicht auf das Mandat ist damit nicht verbunden.

Der Verzicht auf den Amtsantritt bewirkt lediglich den vorläufigen Verzicht des Ratsmitglieds,

die Mitgliedschaftsrechte ab diesem Zeitpunkt auch auszuüben.

Die Verpflichtung kann jederzeit nachgeholt werden.

TOP 4: Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung des neuen Ortsbürgermeisters / der neuen Ortsbürgermeisterin

Der Wahlausschuss für die Wahl des Ortsbürgermeisters hat in seiner Sitzung am 12.06.2024 das Ergebnis der Wahl des Ortsbürgermeisters wie folgt festgestellt:

I.

Zur Wahl des Ortsbürgermeisters waren 1096 Personen wahlberechtigt, davon haben 728 Personen gewählt.

Die Wahlbeteiligung betrug 66,4 v.H. Die Stimmabgabe von 713 Wählerinnen und Wählern war gültig, von 15 Wählerinnen und Wählern ungültig.

I.

Von den gültigen Stimmen entfielen auf:

Bewerber (Träger des Wahlvorschlags)

Stimmen

Stimmanteil

Hanau, Florian (Hanau)

488

68,44 %

Heeger, Katharina Martina (Heeger)

225

31,56 %

Der Wahlausschuss stellt fest, dass der Bewerber Florian Hanau mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und somit gewählt ist.

Ehrenamtliche Ortsbürgermeister*innen sind nach den Vorschriften des Beamtenrechts zu Beamten zu ernennen. Sie werden in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung. Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin erfolgen durch dessen noch im Amt befindlichen Vorgänger oder durch den allgemeinen Vertreter.

Der nach § 67 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu leistende Diensteid trägt folgenden Wortlaut:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, anstelle der Worte „ich schwöre“ andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

Der Erste Beigeordnete Pascal Rybarczyk führt Florian Hanau als neuen Ortsbürgermeister in sein Amt sein und überreicht ihm die Ernennungsurkunde.

Der zu leistende Eid entfällt, da Herr Hanau wiedergewählt wurde. Der alte und neue Ortsbürgermeister Hanau bedankt sich für das Vertrauen. Er will Grolsheim weiterbringen, wachsen lassen und etwas Gute aus den vor ihm liegenden 5 Jahren herausholen.

TOP 5: Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates

Sach- und Rechtslage:

Der Gemeinderat beschließt im Rahmen der Bestimmungen der Gemeindeordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geltung der Geschäftsordnung ist auf die jeweilige Wahlzeit des Gemeinderats beschränkt. Nach der Neuwahl hat der Gemeinderat erneut über die Geschäftsordnung zu beschließen; bis dahin gilt die bisherige Geschäftsordnung. Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl ein Beschluss nicht zustande, so gilt eine Mustergeschäftsordnung, die das fachlich zuständige Ministerium bekanntmacht. Wer berechtigt ist, an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilzunehmen, kann im Rahmen der Geschäftsordnung das Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen. (§ 37 Abs. 1-3 GemO)

Das Ministerium des Innern und für Sport (MdI) gibt nach Erörterung mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte heraus. Die aktuelle Fassung der Mustergeschäftsordnung ist niedergelegt in der Verwaltungsvorschrift (VV) des MdI vom 21.11.1994, zuletzt geändert durch VV vom 24.06.2016. Nach Auskunft des Gemeinde- und Städtebundes (GStB) hat das MdI mitgeteilt, dass im Rahmen der Kommunalwahlen 2024 keine Änderung der Mustergeschäftsordnung vorgesehen ist. Die Fassung vom 24.06.2016 hat somit weiter Bestand.

Um der Digitalisierung der Gremienarbeit besser Rechnung zu tragen, hat der GStB bereits vor der letzten Wahlzeit der kommunalen Gremien in Abstimmung mit dem Innenministerium ergänzende Formulierungen entwickelt, die zudem den Erfordernissen des Datenschutzes entsprechen. Diese Ergänzungen hat der Ortsgemeinderat bereits in die für die Wahlzeit 2019-2024 beschlossene Geschäftsordnung übernommen.

Mit Inkrafttreten des § 35 a GemO kann der Gemeinderat in der Geschäftsordnung zulassen, dass Ratsmitglieder an den Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen (sog. hybride Sitzungen). Sofern dies gewünscht wird, gibt es auch hierzu eine Arbeitshilfe des GStB. Die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen sind jedoch aufwändig. Zudem ist die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung nicht in allen Fällen zulässig; bei konstituierenden Sitzungen, Satzungsbeschlüssen, geheimen Abstimmungen und Wahlen gilt die Präsenzpflicht.

Unter Verzicht auf die Zulassung hybrider Sitzungen entspricht die dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates für die Wahlzeit 2024-2029 der Geschäftsordnung, die bereits für die Wahlzeit 2019-2024 beschlossen wurde.

Verlauf der Beratung:

Der Rat nimmt Stellung zur vorliegenden Geschäftsordnung. Ratsmitglied Bensch schlägt vor, den Passus zu Tonaufzeichnungen in § 26 (6) der Geschäftsordnung zu streichen. Das wiederum befürworten einige Ratsmitglieder nicht. Der Vorschlag wird zum Antrag, nachdem es keine Einigung zu seinem Vorschlag gibt.

Dieser wird mit 6 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen abgelehnt.

Nachdem es keine weiteren Änderungswünsche gibt, stimmt der Rat wie folgt ab.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Grolsheim beschließt die dieser Sitzungsvorlage im Entwurf beigefügte Geschäftsordnung auf der Grundlage der aktuellen Mustergeschäftsordnung einschl. der Ergänzungen zur digitalen Gremienarbeit.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

9

Nein-Stimmen

2

Enthaltungen

4

TOP 6: Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

a) Wahl eines Ersten Beigeordneten

b) Wahl weiterer Beigeordneter und Festlegung der Vertretungsreihenfolge

Sach- und Rechtslage:

Die Beigeordneten werden vom Ortsgemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 gewählt.

§ 53 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten soll spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderats oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Der 1. Beigeordnete und die weiteren Beigeordneten werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält.

Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen.

Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen,

die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los,

wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los,

wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

a) Wahl eines Ersten Beigeordneten

b) Wahl weiterer Beigeordneter und die Festlegung der der Vertretungsreihenfolge durch Ratsbeschluss. Nach den Hauptsatzungen haben die Ortsgemeinden Aspisheim, Badenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sprendlingen, St. Johann, Welgesheim, Zotzenheim bis zu 3 Beigeordnete, die Ortsgemeinde

Wolfsheim bis zu 2 Beigeordnete.

Nach der Wahl werden die gewählten Beigeordneten vom Ortsbürgermeister ernannt, vereidigt und in das Amt eingeführt. Im Falle der Wiederwahl eines Beigeordneten entfallen Vereidigung und Amtseinführung.

Dies gilt nicht bei der Wahl eines bisherigen weiteren Beigeordneten zum Ersten Beigeordneten.

Verlauf der Beratung / Wahl der Beigeordneten:

Ortsbürgermeister Hanau bittet den Rat um die Bildung eines Wahlausschusses.

Bürgermeister Scherer, Guido Daum und Wilfried Frick bilden den Wahlausschuss.

14 Wahlberechtigte werden einzeln zur Stimmabgabe aufgerufen.

Der erste Wahlvorschlag gilt der Wahl des Ersten Beigeordneten. Der Vorsitzende bittet um Vorschläge

- Guido Daum schlägt Pascal Rybarczyk vor

- Wolfram Bensch schlägt David Moll vor

Die Wahlhandlung folgt:

1. Der Ortsgemeinderat Grolsheim wählt Pascal Rybarczyk zum 1. Beigeordneten des Ortsgemeinderates Grolsheim.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

9

Nein-Stimmen

5

Pascal Rybarczyk nimmt die Wahl zum Ersten Beigeordneten an und erhält die Ernennungsurkunde.

Für die Wahl des Beigeordneten der Vertretungsreihenfolge 2 schlägt

- Wilfried Frick Herrn David Moll und

- Stefan Brendel Herrn Lothar Lange vor.

2. Der Ortsgemeinderat Grolsheim wählt David Moll in der Vertretungsreihenfolge

zum 2. Beigeordneten des Ortsgemeinderates Grolsheim.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

9

Nein-Stimmen

5

David Moll nimmt die Wahl zum 2. Beigeordneten an, erhält die Ernennungsurkunde und leistet den Amtseid. Anschließend führt Ortsbürgermeister Hanau ihn in sein neues Amt ein.

Für die Wahl des Beigeordneten der Vertretungsreihenfolge 3 schlägt

- Wolfram Bensch Herrn Lothar Lange vor.

3. Der Ortsgemeinderat Grolsheim wählt Lothar Lange in der Vertretungsreihenfolge

zum 3. Beigeordneten des Ortsgemeinderates Grolsheim.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

13

Enthaltungen

1

Lothar Lange nimmt die Wahl zum 3. Beigeordneten an und leistet den Amtseid. Anschließend führt Ortsbürgermeister Hanau ihn in sein neues Amt ein.

Die Ernennungsurkunde ist zum Zeitpunkt nicht vorhanden – sie wird nachgerecht.

TOP 7: Wahl der Vertreter für den Zweckverband Gewerbe- und Industriepark Bingen am Rhein-Grolsheim

Sach- und Rechtslage:

Mit Ablauf der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane zum 30.06.2024 endete auch die Tätigkeit der in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewerbe- und Industrieparks Bingen am Rhein und Grolsheim gewählten Vertreter. Daher ist eine Neuwahl vorzunehmen.

Nach der Verbandsordnung des Gewerbe- und Industrieparks Bingen am Rhein und Grolsheim besteht die Verbandsversammlung aus 16 Vertretern der Verbandsmitglieder. Hiervon entfallen auf die Ortsgemeinde Grolsheim 4 Vertreter. Während der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) in Verbindung mit § 88 GemO der Verbandsversammlung als geborener Vertreter angehört, hat der Gemeinderat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 ZwVG in Verbindung mit § 88 Abs. 1 Satz 5 GemO die somit verbleibenden 3 weiteren Vertreter widerruflich zu bestellen.

Aufgrund der Sitzverteilung im Ortsgemeinderat Grolsheim ergibt nach der Berechnung nach Sainte-Lague/ Schepers folgende Verteilung der Vertreter auf die Wahlvorschlagsträger/ Wählergruppen:

Verlauf der Beratung:

Ortsbürgermeister Hanau fordert die Ratsmitglieder zu Namensvorschlägen auf.

Für die Wählergruppe Rybarczyk wird Guido Daum vorgeschlagen; Mario Richtarsky schlägt Wolfram Bensch vor und für Lothar Lange ist der Bürger Hans-Friedrich Hang der richtige Mann für das Gremium.

Der Antrag zu Abstimmung per Akklamation wird einstimmig angenommen. Der Rat beschließt wie folgt.

Beschluss:

Auf Vorschlag der Wählergruppe Rybarczyk ist Guido Daum als Mitglied im Zweckverband Gewerbe- und Industriepark Bingen am Rhein-Grolsheim gewählt.

Auf Vorschlag der Wählergruppe Bensch ist Wolfram Bensch als Mitglied im Zweckverband Gewerbe- und

Industriepark Bingen am Rhein-Grolsheim gewählt.

Auf Vorschlag der Wählergruppe Hang ist Hans-Friedrich Hang als Mitglied im Zweckverband Gewerbe- und Industriepark Bingen am Rhein-Grolsheim

Abstimmungsergebnis: einstimmig gewählt

TOP 8: Vierte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe 2014 in der Fassung der zweiten Teilfortschreibung vom 19.04.2022 für das Sachgebiet Energieversorgung (Windenergie) - Anhörung und öffentliche Auslegung des Planentwurfs

Sach- und Rechtslage:

Die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hat durch Beschluss vom 27. Februar 2024 den Entwurf zur vierten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe für das Anhörungsverfahren und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) freigegeben.

Gemäß § 6 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) wird der Planentwurf vom 7. Mai bis einschließlich 18. Juni 2024 an folgenden Stellen öffentlich ausgelegt und kann dort während der genannten Zeiten des Publikumsverkehrs eingesehen werden.

Bitte beachten Sie die untenstehenden Angaben, an welchen Stellen eine telefonische Voranmeldung erforderlich ist.

Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft Rheinhessen Nahe, Ernst-Ludwig-Straße 2, 55116 Mainz (Sekretariat); Mo – Do 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, Fr. 9.00 bis 12.00 Uhr; Tel. 06131/48018-40.

Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Untere Landesplanungsbehörde), Konrad-Adenauer-Straße 34, 55218 Ingelheim, Raum B - 114; Mo und Di sowie Do und Fr 9.00 bis 12.00 Uhr, Mo bis Mi 14.00 bis 15.30 Uhr, Do 14.00 bis 18.00 Uhr; Zugang nach telefonischer Vereinbarung, Tel. 06132/787-2113.

Der Planentwurf wird auch im Internet unter http://www.pg-rheinhessen-nahe.de/download digital zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Anregungen und Hinweise können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis einschließlich 2. Juli 2024) schriftlich oder elektronisch gegenüber der Planungsgemeinschaft Rheinhessen Nahe, Ernst-Ludwig-Str.2, 55116 Mainz, E-Mail: geschaeftsstelle@pg-rheinhessen-nahe.de oder gegenüber den auslegenden Stellen zur entsprechenden Weiterleitung vorgebracht werden.

Später vorgebrachte Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet.

Zu den Änderungen im Sachgebiet Energieversorgung (Windenergie)

Die folgenden Ziele und Grundsätze 163 bis 167 wurden neu formuliert bzw. eingefügt:

Z 163 Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen hat innerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete (siehe Karte 19, S.102) Vorrang vor allen anderen Raumnutzungen.

Begründungen und Erläuterungen

Zu Z 163: Mit der Ausweisung von Vorranggebieten Windenergienutzung leistet die Regionalplanung einen beachtlichen Anteil für die Energiewende bei der Stromerzeugung. Im Planungsprozess wurden öffentliche Belange entsprechend dem Planungsmaßstab berücksichtigt und abgewogen, soweit sie raumordnerisch relevant sind. Öffentliche örtliche Belange und Erfordernisse sind ggf. in der Bauleitplanung und abschließend im Anlagegenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Mit der Ausweisung von 51 Vorranggebieten Windenergienutzung mit 10.263 ha wird die Vorgabe vom LEP IV erfüllt. Somit werden ca. 3,4 % der Regionsfläche für die Windenergienutzung planerisch gesichert. Ohne die Vorranggebiete in der Stadt Worms, die zwei Planungsregionen angehört, beläuft sich die Gesamtfläche auf 9.924 ha, was ebenfalls 3,4 % der Regionsfläche ohne die Gemarkung Worms entspricht.

Mit dieser Flächenbereitstellung kann die Region Rheinhessen-Nahe gemeinsam mit den Trägern der Bauleitplanung den anvisierten landespolitischen Zielen, bis zum Jahr 2030 mindestens 100% des Gesamtstromverbrauchs aus erneuerbaren Energien zu erzeugen, gerecht werden. Ziel ist es die vorgegebenen Flächenbeitragswerte zu erreichen und infolgedessen die Anwendung des § 249 Abs. 7 BauGB i.V.m. § 27 Abs. 4 ROG zu verhindern, wonach der Windenergie entgegenstehende Ziele ihre Wirksamkeit verlieren. Somit dient die Ausweisung von Vorranggebieten im regionalen Raumordnungsplan, der Flächensicherung zum Erreichen eines beachtlichen Anteils der vorgenannten energiepolitischen Zielsetzungen. Die Windhöffigkeit hat bei der Auswahl der Standorte im Sinne einer effektiven Energieausbeute eine zentrale Bedeutung. Hinweise zur Windhöffigkeit lassen sich aus den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) entnehmen. So kann eine Größenordnung von 80 % des EEG-Referenzertrages angestrebt werden. In der Region Rheinhessen-Nahe wurden nur solche Standorte, die mindestens 5,6 m/ Sec bei 140 Meter über Grund aufweisen, berücksichtigt. Die Waldfunktion ist kein Ausschlusskriterium für die Windenergienutzung. Bisher wurde aufgrund der geringen Anlagengröße der Wald vermieden. Nach LEP IV sollen jetzt mindestens zwei Prozent der Waldfläche des Landes (3. Teilfortschreibung LEP IV, G 163c) für die Windenergienutzung ausgewiesen werden. Der Waldanteil in der Region Rheinhessen-Nahe beträgt ca. 29 %. Dementsprechend wurden auch Vorranggebiete im Wald ausgewiesen.

Z 163 a Bei Überlagerung mit Vorranggebieten für die langfristige Rohstoffsicherung oder Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Rohstoffsicherung werden Vorranggebiete temporärer Windenergienutzung festgelegt. Innerhalb dieser Gebiete wird der Betrieb der Windenergienutzung bis 31.12.2050 befristet und genießt in diesem Zeitraum Vorrang vor der Rohstoffsicherung. Der Vorrang der Rohstoffsicherung gegenüber Drittnutzungen bleibt hiervon unberührt.

Begründungen und Erläuterungen

Zu Z 163 a: Vorranggebiete für die langfristige Rohstoffsicherung wurden mit Verbindlichkeit des Regionalen Raumordnungsplans 2014 im Jahr 2015 für einen Planungshorizont von 20 – 30 Jahren oder länger festgelegt. Mit einer Inanspruchnahme dieser Flächen ist damit frühestens ab dem Jahr 2035 zu rechnen. In einem Fall überlagert sich eine solche Fläche (vgl. Z 93 ROP, LGB-Nr.: 4106/1 (Bauwald II, Verbandsgemeinden Nahe-Glan und Rüdesheim) mit einem Vorranggebiet temporärer Windenergienutzung; hier soll eine Windenergienutzung mit Verweis auf den erforderlichen Ausbau der 5 erneuerbaren Energien als Zwischennutzung möglich sein, ohne die langfristige Inanspruchnahme der Rohstoffe zu gefährden. Das Zieljahr 2050 errechnet sich vom Jahr der voraussichtlichen Plangenehmigung 2025 bei Zugrundelegung einer bis zu fünfjährigen Planungs- und Bauphase und einer zwanzigjährigen Betriebsdauer. Ein Betrieb von Windenergieanlagen über das Jahresende 2050 hinaus ist in diesen Gebieten nicht möglich. Die Abbaumöglichkeit der Rohstoffe wird daher im Überlagerungsbereich bis zum Jahr 2050 zurückgestellt. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens der Windenergieanlagen ist sicherzustellen, dass eine Betriebsgenehmigung bis zum 31.12.2050 zu befristen ist und anschließend ein zeitnaher Rückbau auf Kosten des Anlagenbetreibers erfolgen muss. Bei den Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Rohstoffsicherung handelt es sich um Rohstofflagerstätten, für die teilweise noch weitere Erkundungen für die räumliche Konkretisierung eines Rohstoffabbaus vorgenommen werden müssen oder um solche, die mit anderen Raumfunktionen überlagert sind, welche eine Inanspruchnahme für die Gewinnung von Rohstoffen nach heutigen Umweltmaßstäben nicht zulassen. In diesen Gebieten sollen möglichst keine raumbedeutsamen baulichen Maßnahmen oder Vorhaben etabliert werden, welche mit der langfristigen Rohstoffsicherung nicht in Einklang gebracht werden können. Eine temporäre Windenergienutzung steht einer langfristigen Rohstoffsicherung hingegen nicht entgegen, da bei diesen Flächen nicht von einem Rohstoffabbau in den nächsten 25 Jahren auszugehen ist. Das Konzept der überlagernden Vorranggebietsfestlegungen wird als erforderlich erachtet, weil somit einerseits beide mit Vorrang versehenen Nutzungen verbindlichen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen beanspruchen können und andererseits das Konfliktverhältnis zwischen Windenergienutzung und Rohstoffsicherung untereinander mit einer weiteren Vorrangregelung gelöst wird, indem der mögliche Rohstoffabbau von 2035 auf 2050 hinausgeschoben wird und die Phase der schlichten Rohstoffsicherung verlängert wird.

Z 164 Die Errichtung von Windenergieanlagen ist in rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebieten, in als Naturschutzgebiet vorgesehenen Gebieten, für die nach § 22 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz eine einstweilige Sicherstellung erfolgt ist, ausgeschlossen (siehe Karte 19).

Weitere Ausschlussgebiete sind:

-

Nationalpark Hunsrück-Hochwald,

-

festgelegte Bereiche der landesweiten bedeutsamen historischen Kulturlandschaften der Zonen 1 -3,

-

Natura 2000 Gebiete mit einem sehr hohen Konfliktpotenzial entsprechend der 3. Teilfortschreibung

LEP IV (siehe Karte Nr. 19 b)

-

Kernzone des UNESCO-Welterbegebietes „Oberes Mittelrheintal“ und

-

Rahmenbereich des UNESCO-Welterbegebietes „Oberes Mittelrheintal“

-

Wasserschutzgebiete (Zone 1)

Begründungen und Erläuterungen

Zu Z 164: Die genannten Ausschlussgebiete sind aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Räume für die Windenergienutzung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die definierten Bereiche der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften. Das Nahetal und Teile der nördlichen Oberrheinniederung sowie das obere Mittelrheintal mit dem Status UNESCO-Welterbegebiet sind historische Kulturlandschaften von landesweiter Bedeutung. Die Kernzone des Welterbegebietes ist Teil der Ausschlussgebietskulisse für Windenergieanlagen gemäß Ziel 163 d LEP IV. Dieses Ziel gibt zudem der Regionalplanung vor, in den landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften gemäß Z 92 und Karte 10 mit dazugehöriger Tabelle des LEP IV, die Gebiete, in denen die Nutzung der Windenergie auszuschließen ist (Karte 19), zu konkretisieren (siehe hierzu Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6 für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 2013, Z 163 d, S. 68). Die Konkretisierung erfolgte im Rahmen eines Gutachtens im Auftrag des Landes mit dem Titel „Konkretisierung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung, Begründung und Darstellung von Ausschlussgebieten und Restriktionen für den Ausbau der Windenergienutzung (Z 163 d)“. Seitens der Planungsgemeinschaft wird der Empfehlung des Gutachtens gefolgt, die auf Teilgebiete bezogenen Bewertungsstufen 1-3 (herausragende, sehr hohe und hohe Bedeutung) als Ausschlussgebiete zu definieren. Es handelt sich hierbei um das Nahetal mit seinen Teilräumen Nahefelsental, Sobernheimer Talweitung, Kirner Nahetal und oberes Naheengtal, die nördliche Oberrheinniederung mit ihren Teilräumen Oppenheimer und Wormser Rheinniederung. Über die Kernzone des UNESCO-Welterbegebietes Oberes Mittelrheintal hinaus ist auch der Rahmenbereich als sensibler und schutzbedürftiger Bereich seitens des Landes anerkannt, so dass dort ebenfalls keine Windenergieanlagen errichtet werden sollen.

Der Rahmenbereich des „UNESCO-Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal" ist aufgrund des LEP IV ebenfalls in der Ausschlusskulisse für die Windenergienutzung aufzunehmen. Die bestehenden sowie die genehmigten Windenergieanlagen im äußersten Rand des Rahmenbereiches „UNESCO-Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal“ in der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe genießen Bestandsschutz und bleiben vom Ausschluss unberührt.

Natura 2000-Gebiete mit einem sehr hohen Konfliktpotenzial wurden aufgrund der Vorgaben der 3. Teilfortschreibung des LEP IV ebenfalls in die Ausschlusskulisse aufgenommen. Dies hat zur Folge, dass einzelne Flächen, die bisher als Vorranggebiete Windenergienutzung dargestellt waren, im Zuge dieser Teilfortschreibung aufgehoben wurden. Dort installierte Anlagen genießen Bestandsschutz. Des Weiteren ist in der Schutzzone I der Wasserschutzgebiete die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zulässig, dies ergibt sich in der Regel bereits aus den Schutzgebietsverordnungen.

Z 164 a: In den Vorranggebieten Windenergienutzung gilt die Rotor-außerhalb-Regelung. Es ist zulässig, dass die Rotoren über die Gebietsgrenze hinausragen, soweit diese nicht in Ausschlussgebiete hineinragen.

Begründungen und Erläuterungen

Zu 164 a: Die Rotor-außerhalb-Regelung besagt lediglich, dass der Mastfuß einer Windenergieanlage innerhalb des Plangebietes stehen muss.

Die Rotoren dürfen hierbei über das Plangebiet hinausragen. Bei den heute üblichen Anlagengrößen mit einem Rotordurchmesser von bis zu 165 Metern reduziert sich die verfügbare Fläche bei einer Rotor-innerhalb-Regelung um etwa 40 Prozent, die installierbare Leistung sogar um etwa 25 Prozent im Vergleich zu einer Rotor-außerhalb-Regelung. Auf Grundlage des § 5 Abs. 4 WindBG wird die Rotor-außerhalb-Regelung für die Vorranggebiete des regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe verbindlich festgelegt. Diese Regelung gilt nicht für Anlagen, die sich außerhalb der Vorranggebiete befinden (z. B. Repowering-Anlagen mit 720 Metern Abstand zur Wohnbebauung entsprechend Z 165 a). Ferner ist zu beachten, dass im Einzelfall angrenzende Ausschlussgebiete oder andere Gründe das Hineinragen des Rotors einschränken können.

ZN 165 Die außerhalb der vorgenannten Gebiete und der Vorranggebiete liegenden Räume sind der Steuerung durch die Bauleitplanung in Form von Konzentrationsflächen vorbehalten. Dabei sind im jeweiligen Planungsraum Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig zu sichern.

Begründungen und Erläuterungen

Zu ZN 165: Im Regionalplan Rheinhessen-Nahe werden zur Umsetzung der Klimaschutzziele Vorrang- und Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen. Außerhalb dieser Vorrang- und Ausschlussgebiete leisten die Träger der Bauleitplanung über die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung in den Flächennutzungsplänen ihren Beitrag zur Energiewende. Hierbei sollen Möglichkeiten interkommunaler Kooperationen und des Interessensausgleichs genutzt werden, um eine gerechte Verteilung von Nutzen und Lasten der betroffenen Gebietskörperschaften anzustreben. Bei der Auswahl der Standorte ist im Sinne einer effektiven Energieausbeute im Rahmen der Abwägung die Windhöffigkeit von zentraler Bedeutung, wobei auch andere Gesichtspunkte wie etwa das Orts- und Landschaftsbild einzubeziehen sind.

ZN 165 a Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist ein Mindestabstand dieser Anlagen von mindestens 900 Metern zu reinen, allgemeinen, dörflichen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten sowie zu urbanen Gebieten einzuhalten.

Begründungen und Erläuterungen

Zu ZN 165 a: Moderne Windenergieanlagen haben aufgrund ihrer Größe und der aus ihrem Betrieb resultierenden Emissionen starke Auswirkungen auf ihre Umgebung. Sowohl um eine bessere Vorsorge für die in der räumlichen Nähe von Windenergieanlagen lebenden Menschen zu gewährleisten als auch um die Akzeptanz der Bevölkerung für die Windenergienutzung zu erhöhen, ist ein größerer Mindestabstand von den in ZN 165 a im Einzelnen aufgeführten Gebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung, als der durch die TA-Lärm zum Bundesimmissionsschutzgesetz vorgegebene Mindestabstand, angemessen. Windenergieanlagen müssen daher einen Mindestabstand von 900 Metern einhalten. Dieses Erfordernis gilt sowohl für die bereits vorhandenen als auch für die geplanten im Einzelnen aufgezählten Gebiete. Die Bemessung der Mindestsiedlungsabstände zu der Außengrenze der in ZN 165 a aufgeführten Baugebiete ist von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage ausgehend vorzunehmen. Diese Mindestsiedlungsabstände gelten nicht für die äußeren Grenzen einer Bauleitplanung für Windenergie zu den aufgeführten Baugebieten.

ZN 165 b Das Repowering älterer Windenergieanlagen ist besonders zu fördern. Sofern bei höchstens gleicher Anlagenzahl durch die neuen Anlagen mindestens dieselbe Gesamtnennleistung wie die der zu ersetzenden alten Anlagen erreicht wird (Repowering), dürfen die Vorgaben des ZN 165 a entweder auf planungsrechtlich gesicherten Flächen oder für den Fall, dass der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt, um 20 Prozent unterschritten werden.

Begründung und Erläuterungen

Zu ZN 165 b: Durch Repowering wird in besonderer Weise der flächenreduzierten Bauweise und der höheren Akzeptanz an vorhandenen Standorten Rechnung getragen. Mit dem Repowering kann die Zahl der Anlagen reduziert werden, wodurch die optische Belastung sinken kann. Aufgrund der mindestens gleichbleibenden Gesamtnennleistung erfolgt eine besonders effiziente Flächennutzung. Zusätzlich wirkt sich positiv aus, dass es um Standorte geht, die aufgrund langjähriger Nutzung eine Akzeptanz in der Bevölkerung genießen. Für das Erreichen der Energie- und Klimaschutzziele stellt das Repowering zudem eine tragende Säule in den nächsten Jahren dar.

Aus diesem Grund ist das Repowering an vorhandenen Standorten bei höchstens gleichbleibender Anlagenzahl und einer gleichen oder gesteigerten Gesamtnennleistung bezogen auf die abgebaute Anlagennennleistung zulässig. Die Abstandsvorgaben des ZN 165 a dürfen auf planungsrechtlich gesicherten Flächen um 20 Prozent unterschritten werden. Gleiches gilt auf planungsrechtlich nicht gesicherten Flächen, wenn der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt. Die Vorgaben der TA-Lärm zum Bundesimmissionsschutzgesetz bleiben unberührt. Für die Gemeinden besteht auch die Möglichkeit der nachträglichen planungsrechtlichen Sicherung der nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) genehmigten Anlagen.

G 165 c Beim Repowering älterer Windenergieanlagen im Abstand von 720 Metern zur Wohnbebauung soll auf Ebene der Bauleitplanung über Rotor-innerhalb oder -außerhalb abschließend entschieden werden.

Begründung und Erläuterungen

Zu G 165 c: Das Repowering älterer Windenergieanlagen ist gemäß ZN 165 b auch durch Unterschreiten des Mindestabstandes von 900 m zu den in ZN 165 a genannten Baugebieten um 20 Prozent möglich. Dadurch ist eine Reduktion des Mindestabstandes auf bis zu 720 Meter möglich. Es bleibt der Ebene der Bauleitplanung vorbehalten zu entscheiden, ob die 720 Meter Abstand zum Baugebiet auf die Rotorspitze oder die Mitte des Mastfußes anzuwenden sind.

G 166 Die Vorranggebiete sind als große eigenständige Konzentrationsgebiete für die Windenergienutzung zu betrachten. Zur Erhaltung einer gebietsfunktionellen, landschafts- und freiraumverträglichen räumlichen Gliederungsstruktur und ungehinderten wechselseitigen Anordnung der Windenergieanlagen wird empfohlen, einen Abstand von mindestens 2 km zwischen den jeweiligen Vorranggebieten von Windenergienutzung freizuhalten. In diesem Bereich sollen nur Flächen für die Windenergie von den Kommunen ausgewiesen werden, sofern nicht an anderen Stellen ausreichende Flächen vorhanden sind.

Begründungen und Erläuterungen

Zu G 166: Die Ausrichtung der Standorte für Windenergieanlagen an der Windhöffigkeit trägt auch zu einer Konzentration der Anlagen an geeigneten Standorten und damit zu einem Schutz des Landschaftsbildes bei. Daher sollen die Vorranggebiete als isolierte Konzentrationsflächen betrachtet werden. Hierbei soll ein Abstand von 2 km zwischen den Vorranggebieten von Windenergieanlagen freigehalten werden.

Z 167 Der außergewöhnliche Wert des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal darf durch die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen auch außerhalb des Rahmenbereichs des anerkannten Welterbegebietes nicht wesentlich beeinträchtigt werden. In den an den Rahmenbereich des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal angrenzenden Bereichen, die gegenüber einer Windenergienutzung besonders sensitiv sind, ist die Errichtung von Windenergieanlagen oberhalb bestimmter Windenenergieanlagen-Gesamthöhen ausgeschlossen. Die verbindliche Abgrenzung der folgenden Windenergie-Ausschlusszonen, gestaffelt nach Anlagengesamthöhe, ergibt sich aus der Karte Nr. 19 a.

Gebiete außerhalb des Rahmenbereiches:

Gebiet L1 (Südlich Bingen) – Münster-Sarmsheim (VG Rhein-Nahe), Dorsheim (VG Langenlonsheim-Stromberg),

Gebiet L2 (Südwestlich Bingen) – Münster-Sarmsheim, Waldalgesheim (VG Rhein-Nahe), Rümmelsheim, Waldlaubersheim (VG Langenlonsheim-Stromberg),

Gebiet L3 (Westlich Bingen) – Waldalgesheim (VG Rhein-Nahe), Warmsroth (VG Langenlonsheim-Stromberg),

Gebiet L4 (Westlich Bacharach) – Bacharach, Breitscheid, Manubach, Oberdiebach (VG Rhein-Nahe).

Begründungen und Erläuterungen

Zu Z 167: Z 167 leitet sich aus Z 163 j des LEP IV ab. Es wird jedoch nicht als nachrichtliche Übernahme gekennzeichnet, da redaktionelle Anpassungen zur Herstellung des regionalen Bezuges vorgenommen worden sind. Nach dem Beschluss der UNESCO vom 16. bis 31. Juli 2021 in Fuzhou (China) / Online-Sitzung – 4 COM 7B.155 Upper Middle Rhine Valley (Germany) (CV 1066) – sind zur Erhaltung des Welterbestatus des Oberen Mittelrheintals rechtlich wirksame Lösungen zu schaffen, die die Ablehnung von Anträgen für Windenergieprojekte ermöglichen, die negative Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal haben. Das vom Welterbekomitee verlangte Moratorium für Windenergieanlagen auch für die Umgebung des Rahmenbereiches des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal wird durch Z 163 j geschaffen. Die verbindliche Abgrenzung der an den Rahmenbereich des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal angrenzenden Zonen, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen bestimmter Anlagengesamthöhen ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den Karten 20 d bis h und der Tabelle zu den Karten 20 d bis h des LEP IV. In dem Fachgutachten „Kartierung von Ausschlusszonen für Windenergieanlagen außerhalb des Rahmenbereichs des Welterbes Oberes Mittelrheintal (Z 163 j)“ vom 11. März 2022, das im Auftrag des Ministeriums des Innern und für Sport durch das Büro michael kloos planning and heritage consultancy, Aachen, erstellt wurde, wurden windenergiesensitive Zonen identifiziert. Für diese Zonen wurde eine Bewertung der möglichen visuellen Auswirkungen von Windenergieanlagen vorgenommen. Diese führte zu der Festlegung von Ausschlusszonen für bestimmte Windenergieanlagen-Gesamthöhen, gestaffelt von 140 Meter bis 250 Meter, die mit dem außergewöhnlichen universellen Wert des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal unvereinbar sind

Die durch die Verwaltung eingereichten Stellungnahmen der Ortsgemeinden wurden folgendermaßen berücksichtigt:

Auf die in der Potenzialstudie Windenergie identifizierten Flächen innerhalb der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen wird verzichtet und diese werden nicht in den RROP übernommen. An der Fläche Nr. 21 Biebelsheim/Pfaffen-Schwabenheim/Stadt Bad Kreuznach wird trotz der negativen Stellungnahmen der betroffenen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden festgehalten.

Die Verwaltung bittet bis spätestens 25.06.2024 um Mitteilung, ob Anregungen oder Bedenken vorgetragen werden sollen. Die Frist zur Einreichung der Anregungen/Bedenken läuft bis zum 02.07.2024.

Die ausführlichen Unterlagen zur Vierten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes können unter dem folgenden Link eingesehen werden: https://www.pg-rheinhessen-nahe.de/service/download/.de)

Die Unterlagen werden auch im Ratsinformationssystem bereitgestellt. Aufgrund des Umfangs der Unterlagen werden diese nicht in Papierform mitgeschickt. In Einzelfällen können diese zugeschickt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an Frau Ewigleben, a.ewigleben@vg-sg.de oder 06701/201-403

Verlauf der Beratung:

Es folgt eine kurze Beratung. Ratsmitglied Bensch ist der Meinung, die Platzierung von Windenergieanlagen mit einem reduzierten Abstand von 900 Meter ablehnen zu müssen, was nicht bedeute – so Bürgermeister Scherer – generell keine Flächen ausweisen können; lediglich in Grolsheim sei keine geeignete Fläche vorhanden, die über den Flächennutzungsplan ausgewiesen werden könnte.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Grolsheim beschließt die in der Sitzung vorgebrachten Anregungen oder Bedenken im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Planungsgemeinschaft vorzutragen und bittet die Verwaltung diese in Ihre Stellungnahme aufzunehmen.

Der Ortsgemeinderat Grolsheim schließt sich der Stellungnahme der VG Bad Kreuznach zur

Potentialfläche 21 an.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

11

Nein-Stimmen

1

Enthaltungen

3

TOP 9: Antrag Fördermittel für Sonderprogramm für den Kitabau 2024

Sach- und Rechtslage:

Um die Verlängerung der Betriebserlaubnis für den Kindergarten Kleine Strolche nicht zu gefährden, sind umfangreichere Baumaßnahmen im Gebäude des DGH erforderlich. U.a. soll die Halle des DGH für eine Nutzung als Mensa der Kindertagesstätte ertüchtigt werden. Hierzu ist auch der Einbau einer neuen Küche und der kindgerechte Ausbau der Sanitäranlagen im Erdgeschoss des DGH erforderlich. Möglicherweise sind auch Maßnahmen zur barrierefreien Erschließung der Halle und anderer Flächen erforderlich.

Im Dezember 2023 wurde einmalig für solche Maßnahmen das „Sonderförderprogramm Kitabau 2024“ des Landes Rheinland-Pfalz für das Jahr 2024 aufgelegt. Mit einer Verlängerung des Programms ist nicht zu rechnen.

Nach erster Einschätzung könnten zumindest für die Maßnahmen zur Umnutzung und Ertüchtigung der Halle einschl. der Erneuerung der Küche und die barrierefreie Erschließung förderfähig sein. Der Fördersatz liegt bei bis zu 90 %.

Dem Gemeinderat wurde das Programm bisher nicht vorgestellt.

Problematisch ist, dass der Antrag bis spätestens 15. Juli vorzulegen ist. Es ist fraglich, ob in dieser Zeit die erforderlichen Antragsunterlagen vorgelegt werden können.

Vorsorglich sollte aber ein Beschluss gefasst werden, der den Bürgermeister und die Verwaltung ermächtigt einen solchen Antrag zu stellen.

Verlauf der Beratung:

Der Antragsteller Daum referiert zum Thema. Der Rat ist der Meinung, mit vorhandenen Möglichkeiten auf jeden Fall zu versuchen, einen Förderantrag zu stellen. Bürgermeister Scherer empfiehlt, Ortsbürgermeister und Beigeordnete mögen sich umgehend darum bemühen – jeder Tag zählt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Grolsheim beauftragt den Ortsbürgermeister und die Verwaltung, zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Ausbau des Kindergartens Kleine Strolche im Rahmen des „Sonderprogramms für den Kitabau 2024 des Landes Rheinland-Pfalz förderfähig sind und ob und unter welchen Umständen noch ein Antrag gestellt werden kann. Soweit nicht alle für eine Antragstellung erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorliegen, soll geprüft werden, ob Fristverlängerungen oder Nachreichungen möglich sind. Ortsbürgermeister und Verwaltung werden ermächtigt, einen entsprechenden Förderantrag zu stellen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Anmerkung der Verwaltung:

Die Beschlussvorlage wurde seitens der Ortsgemeinde Grolsheim erstellt. Die Verbandsgemeindeverwaltung war mit der Beschlussvorlage nicht befasst und konnte den Inhalt nicht prüfen.

TOP 10: Antrag auf Förderung Fortschreibung Dorferneuerungskonzept

Sach- und Rechtslage:

Aktuell gibt es in Grolsheim eine Vielzahl nicht zufriedenstellender städtebaulicher Situationen, z.B. die Gestaltung der Alzeyer Straße im Bereich zwischen Mainzer Straße und Friedhof, die Radwegesituation im Bereich des Friedhofs, möglicherweise die Gestaltung rund um den Hugo-Brandt-Platz, die Gestaltung und Überplanung des alten Teils des Friedhofs, die Gestaltung des Standortes am Mühlrad, Schaffung eines barrierefreien Ortsgemeindebüros u.a.

Es wäre sinnvoll, die weitere Entwicklung des Dorfes unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen im Rahmen eines Ortsentwicklungsprozesses unter Einbindung der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen eines Ortsentwicklungskonzeptes zu entwickeln.

In Grolsheim wurde erstmalig 1988 ein Dorferneuerungskonzept aufgestellt, welches nunmehr fortgeschrieben werden könnte.

Es wird daher empfohlen, bis spätestens 1. August 2024 zunächst einen Antrag auf Förderung Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes (einschließlich einer Dorfmoderation) im Förderpro-gramm „Dorferneuerung“ des Landes Rheinland-Pfalz zu stellen.

Die Kosten für die Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes einschließlich einer Dorfmoderation dürften sich erfahrungsgemäß auf 10.000 bis 15.000 Euro belaufen. Die Förderquote des Landes liegt aktuell bei 80 %, wird aber voraussichtlich 2025 auf 90 % angehoben werden. Somit läge der für Grolsheim zu tragende Anteil für die Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes zwischen 1.000 und 3.000 Euro.

Grundsätzlich könnte die Förderung im Rahmen einer Schwerpunktanerkennung, oder auch außerhalb einer solchen erfolgen. Erfahrungsgemäß hat ein Antrag auf Förderung außerhalb einer Schwerpunktanerkennung bessere Erfolgsaussichten auf eine zeitnahe Bewilligung.

Der entsprechende Antrag muss bis zum 01. August bei der Kreisverwaltung vorgelegt werden.

Im Falle einer Bewilligung besteht eine gute Aussicht auf Förderung der einleitend genannten Maßnahmen oder zumindest einem Teil davon aus Mitteln der Dorferneuerung.

Verlauf der Beratung:

Auch zu diesem Thema referiert der Antragsteller. Es geht um die Ausschöpfung von Fördermitteln.

Mit der Beantragung ist der Rat einverstanden und beschließt wie folgt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Grolsheim beauftragt den Ortsbürgermeister und die Verwaltung, im Landesprogramm „Dorferneuerung“ außerhalb einer Scherpunktanerkennung einen Antrag auf Zuweisung einen Antrag auf Zuweisungen für die Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes einschließlich einer Dorfmoderation zu stellen. Für die Fortschreibung und Moderation soll ein Angebot eines geeigneten Büros eingeholt werden.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Anmerkung der Verwaltung:

Die Beschlussvorlage wurde seitens der Ortsgemeinde Grolsheim erstellt. Die Verbandsgemeindeverwaltung war mit der Beschlussvorlage nicht befasst und konnte den Inhalt nicht prüfen.

TOP 11: Mitteilungen und Anfragen

TOP 11.1: Gratulation zur Wahl und Unterstützungsangebot für das kommunale Ehrenamt von Herrn Staatsminister Ebling

Herr Staatsminister Ebling gratuliert zu den kommunalen Mandatsträgern zur Wahl und bietet Hilfe an.

Das Anschreiben ist als Anlage im Ratsinfosystem beigefügt.