Am Montag, den 17.06.2024 fand unter Vorsitz von Manfred Scherer die 30. Sitzung des Verbandsgemeinderates Sprendlingen-Gensingen im Dorfgemeinschaftshaus Grolsheim in Grolsheim statt.
Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:
| TOP 1: | Fragen der Einwohner |
Es werden keine Fragen gestellt.
| TOP 2: | 1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Jahr 2024 |
Sach- und Rechtslage:
Der Vorlage ist der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung und des 1. Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Jahr 2024 beigefügt. Der Haupt- und Finanzausschuss hat den vorliegenden Entwurf am 03.06.2024 bereits vorberaten.
Verlauf der Beratung:
Herr Scherer fasst die wesentlichen Eckdaten der Vorlage zusammen und informiert die Ratsmitglieder, dass die KIPKI Mittel in den Haushalt eingeflossen sind.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Sprendlingen-Gensingen beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den 1. Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 mit seinen Anlagen in der vorliegenden Fassung.
Finanzielle Auswirkung:
Schaffung der Auftrags- und Ausgabeermächtigung für das Jahr 2024.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
| TOP 3: | Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2023 der Verbandsgemeinde Sprendlingen sowie die Entlastung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen und der Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben, gemäß § 114 der Gemeindeordnung (GemO) |
Sach- und Rechtslage:
Auszug aus der Jahresrechnung
| 1. Eigenkapital | |
| Stand 31.12.2022 | 22.915.812,83 € |
| Stand 31.12.2023 | 23.489.413,29 € |
| Jahresüberschuss (+) / Jahresfehlbetrag (-) | + 573.600,46 € |
| 2. Ergebnishaushalt/Ergebnisrechnung (Zeile E 23) | |
| Ergebnis-Haushaltsplan | 10.445,00 € |
| Rechnungsergebnis | 573.600,46 € |
| Mehr (+) / Weniger (-) | + 563.155,46 € |
| 3. Finanzhaushalt/Finanzrechnung | |
| Ergebnis-Haushaltsplan | -3.022.903,00 € |
| Rechnungsergebnis | 1.328.533,19 € |
| Mehr (+) / Weniger (-) | + 4.351.436,19 € |
| 4. Zahlungsmittelbestand | |
| Stand am 31.12.2023 | + 1.908.875,60 € |
| 5. Verbindlichkeiten aus Darlehen | |
| Stand 31.12.2023 | 0,00 € |
| 6. Bericht und Antrag des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses | |
| Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung, die am 04.06.2024 vorgenommen wurde, Wird in der Sitzung berichtet. | |
Verlauf der Beratung:
Zu diesen Tagesordnungspunkt sind der Vorsitzende Bürgermeister Scherer sowie die Beigeordneten gem. VV Nr. 4 zu § 114 GemO befangen und rücken vom Beratungstisch ab.
Den Vorsitz übernimmt Hans Bergmann als ältestes Ratsmitglied. Er übergibt an den Vorstizenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Sebastian Immesberger und erteilt ihm das Wort. Dieser bedankt sich zunächst bei allen Mitwirkenden für die gute Zusammenarbeit der letzten 5 Jahre, anschließend informiert er die Ratmitglieder über die einzelnen Posten des geprüften Jahresabschlusses 2023 der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen
Herr Bergmann verliest den Beschlussvorschlag und lässt darüber abstimmen.
Beschluss:
1. Der Verbandsgemeinderat stellt die Bilanz mit einer Bilanzsumme von 74.497.343,84 € fest.
Der Verbandsgemeinderat stellt weiterhin das Jahresergebnis der
| - Ergebnisrechnung mit | 573.600,46 € |
| und der | |
| - Finanzrechnung mit | 1.328.533,19 € |
fest.
2. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich genehmigt (§ 100 GemO).
3. Der Verbandsgemeinderat Sprendlingen-Gensingen erteilt dem Bürgermeister und den Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben, Entlastung nach § 114 Abs. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO).
Finanzielle Auswirkung:
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Nach der Abstimmung nehmen Bürgermeister Scherer und die Beigeordneten unter Vorsitz des
Bürgermeisters wieder am Beratungstisch Platz.
| TOP 4: | Vierte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe 2014 in der Fassung der zweiten Teilfortschreibung vom 19.04.2022 für das Sachgebiet Energieversorgung (Windenergie) - Anhörung und öffentliche Auslegung des Planentwurfs |
Sach- und Rechtslage:
Die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hat durch Beschluss vom 27. Februar 2024 den Entwurf zur vierten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe für das Anhörungsverfahren und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) freigegeben.
Gemäß § 6 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) wird der Planentwurf vom 7. Mai bis einschließlich 18. Juni 2024 an folgenden Stellen öffentlich ausgelegt und kann dort während der genannten Zeiten des Publikumsverkehrs eingesehen werden.
Bitte beachten Sie die untenstehenden Angaben, an welchen Stellen eine telefonische Voranmeldung erforderlich ist.
Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft Rheinhessen Nahe,
Ernst-Ludwig-Straße 2, 55116 Mainz (Sekretariat); Mo – Do 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, Fr. 9.00 bis 12.00 Uhr; Tel. 06131/48018-40.
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
(Untere Landesplanungsbehörde), Konrad-Adenauer-Straße 34, 55218 Ingelheim, Raum B - 114; Mo und Di sowie Do und Fr 9.00 bis 12.00 Uhr, Mo bis Mi 14.00 bis 15.30 Uhr, Do 14.00 bis 18.00 Uhr; Zugang nach telefonischer Vereinbarung, Tel. 06132/787-2113.
Der Planentwurf wird auch im Internet unter http://www.pg-rheinhessen-nahe.de/download digital zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Anregungen und Hinweise können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis einschließlich 2. Juli 2024) schriftlich oder elektronisch gegenüber der Planungsgemeinschaft Rheinhessen Nahe, Ernst-Ludwig-Str.2, 55116 Mainz, E-Mail: geschaeftsstelle@pg-rheinhessen-nahe.de oder gegenüber den auslegenden Stellen zur entsprechenden Weiterleitung vorgebracht werden.
Später vorgebrachte Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet.
Zu den Änderungen im Sachgebiet Energieversorgung (Windenergie)
Die folgenden Ziele und Grundsätze 163 bis 167 wurden neu formuliert bzw. eingefügt:
Z 163 Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen hat innerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete (siehe Karte 19, S.102) Vorrang vor allen anderen Raumnutzungen.
Begründungen und Erläuterungen
Zu Z 163:
Mit der Ausweisung von Vorranggebieten Windenergienutzung leistet die Regionalplanung einen beachtlichen Anteil für die Energiewende bei der Stromerzeugung. Im Planungsprozess wurden öffentliche Belange entsprechend dem Planungsmaßstab berücksichtigt und abgewogen, soweit sie raumordnerisch relevant sind. Öffentliche örtliche Belange und Erfordernisse sind ggf. in der Bauleitplanung und abschließend im Anlagegenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Mit der Ausweisung von 51 Vorranggebieten Windenergienutzung mit 10.263 ha wird die Vorgabe vom LEP IV erfüllt. Somit werden ca. 3,4 % der Regionsfläche für die Windenergienutzung planerisch gesichert. Ohne die Vorranggebiete in der Stadt Worms, die zwei Planungsregionen angehört, beläuft sich die Gesamtfläche auf 9.924 ha, was ebenfalls 3,4 % der Regionsfläche ohne die Gemarkung Worms entspricht. Mit dieser Flächenbereitstellung kann die Region Rheinhessen-Nahe gemeinsam mit den Trägern der Bauleitplanung den anvisierten landespolitischen Zielen, bis zum Jahr 2030 mindestens 100% des Gesamtstromverbrauchs aus erneuerbaren Energien zu erzeugen, gerecht werden. Ziel ist es die vorgegebenen Flächenbeitragswerte zu erreichen und infolgedessen die Anwendung des § 249 Abs. 7 BauGB i.V.m. § 27 Abs. 4 ROG zu verhindern, wonach der Windenergie entgegenstehende Ziele ihre Wirksamkeit verlieren. Somit dient die Ausweisung von Vorranggebieten im regionalen Raumordnungsplan, der Flächensicherung zum Erreichen eines beachtlichen Anteils der vorgenannten energiepolitischen Zielsetzungen. Die Windhöffigkeit hat bei der Auswahl der Standorte im Sinne einer effektiven Energieausbeute eine zentrale Bedeutung. Hinweise zur Windhöffigkeit lassen sich aus den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) entnehmen. So kann eine Größenordnung von 80 % des EEG-Referenzertrages angestrebt werden. In der Region Rheinhessen-Nahe wurden nur solche Standorte, die mindestens 5,6 m/ Sec bei 140 Meter über Grund aufweisen, berücksichtigt. Die Waldfunktion ist kein Ausschlusskriterium für die Windenergienutzung. Bisher wurde aufgrund der geringen Anlagengröße der Wald vermieden. Nach LEP IV sollen jetzt mindestens zwei Prozent der Waldfläche des Landes (3. Teilfortschreibung LEP IV, G 163c) für die Windenergienutzung ausgewiesen werden. Der Waldanteil in der Region Rheinhessen-Nahe beträgt ca. 29 %. Dementsprechend wurden auch Vorranggebiete im Wald ausgewiesen.
Z 163 a
Bei Überlagerung mit Vorranggebieten für die langfristige Rohstoffsicherung oder Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Rohstoffsicherung werden Vorranggebiete temporärer Windenergienutzung festgelegt. Innerhalb dieser Gebiete wird der Betrieb der Windenergienutzung bis 31.12.2050 befristet und genießt in diesem Zeitraum Vorrang vor der Rohstoffsicherung. Der Vorrang der Rohstoffsicherung gegenüber Drittnutzungen bleibt hiervon unberührt.
Begründungen und Erläuterungen
Zu Z 163 a:
Vorranggebiete für die langfristige Rohstoffsicherung wurden mit Verbindlichkeit des Regionalen Raumordnungsplans 2014 im Jahr 2015 für einen Planungshorizont von 20 – 30 Jahren oder länger festgelegt. Mit einer Inanspruchnahme dieser Flächen ist damit frühestens ab dem Jahr 2035 zu rechnen. In einem Fall überlagert sich eine solche Fläche (vgl. Z 93 ROP, LGB-Nr.: 4106/1 (Bauwald II, Verbandsgemeinden Nahe-Glan und Rüdesheim) mit einem Vorranggebiet temporärer Windenergienutzung; hier soll eine Windenergienutzung mit Verweis auf den erforderlichen Ausbau der 5 erneuerbaren Energien als Zwischennutzung möglich sein, ohne die langfristige Inanspruchnahme der Rohstoffe zu gefährden. Das Zieljahr 2050 errechnet sich vom Jahr der voraussichtlichen Plangenehmigung 2025 bei Zugrundelegung einer bis zu fünfjährigen Planungs- und Bauphase und einer zwanzigjährigen Betriebsdauer. Ein Betrieb von Windenergieanlagen über das Jahresende 2050 hinaus ist in diesen Gebieten nicht möglich. Die Abbaumöglichkeit der Rohstoffe wird daher im Überlagerungsbereich bis zum Jahr 2050 zurückgestellt. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens der Windenergieanlagen ist sicherzustellen, dass eine Betriebsgenehmigung bis zum 31.12.2050 zu befristen ist und anschließend ein zeitnaher Rückbau auf Kosten des Anlagenbetreibers erfolgen muss. Bei den Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Rohstoffsicherung handelt es sich um Rohstofflagerstätten, für die teilweise noch weitere Erkundungen für die räumliche Konkretisierung eines Rohstoffabbaus vorgenommen werden müssen oder um solche, die mit anderen Raumfunktionen überlagert sind, welche eine Inanspruchnahme für die Gewinnung von Rohstoffen nach heutigen Umweltmaßstäben nicht zulassen. In diesen Gebieten sollen möglichst keine raumbedeutsamen baulichen Maßnahmen oder Vorhaben etabliert werden, welche mit der langfristigen Rohstoffsicherung nicht in Einklang gebracht werden können.
Eine temporäre Windenergienutzung steht einer langfristigen Rohstoffsicherung hingegen nicht entgegen, da bei diesen Flächen nicht von einem Rohstoffabbau in den nächsten 25 Jahren auszugehen ist. Das Konzept der überlagernden Vorranggebietsfestlegungen wird als erforderlich erachtet, weil somit einerseits beide mit Vorrang versehenen Nutzungen verbindlichen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen beanspruchen können und andererseits das Konfliktverhältnis zwischen Windenergienutzung und Rohstoffsicherung untereinander mit einer weiteren Vorrangregelung gelöst wird, indem der mögliche Rohstoffabbau von 2035 auf 2050 hinausgeschoben wird und die Phase der schlichten Rohstoffsicherung verlängert wird.
Z 164
Die Errichtung von Windenergieanlagen ist in rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebieten, in als Naturschutzgebiet vorgesehenen Gebieten, für die nach § 22 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz eine einstweilige Sicherstellung erfolgt ist, ausgeschlossen (siehe Karte 19).
Weitere Ausschlussgebiete sind:
| - | Nationalpark Hunsrück-Hochwald, |
| - | festgelegte Bereiche der landesweiten bedeutsamen historischen Kulturlandschaften der Zonen 1 – 3, |
| - | Natura 2000 Gebiete mit einem sehr hohen Konfliktpotenzial entsprechend der 3. Teilfortschreibung, LEP IV (siehe Karte Nr. 19 b) |
| - | Kernzone des UNESCO-Welterbegebietes „Oberes Mittelrheintal“ und |
| - | Rahmenbereich des UNESCO-Welterbegebietes „Oberes Mittelrheintal“ |
| - | Wasserschutzgebiete (Zone 1) |
Begründungen und Erläuterungen
Zu Z 164:
Die genannten Ausschlussgebiete sind aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Räume für die Windenergienutzung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die definierten Bereiche der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften. Das Nahetal und Teile der nördlichen Oberrheinniederung sowie das obere Mittelrheintal mit dem Status UNESCO-Welterbegebiet sind historische Kulturlandschaften von landesweiter Bedeutung. Die Kernzone des Welterbegebietes ist Teil der Ausschlussgebietskulisse für Windenergieanlagen gemäß Ziel 163 d LEP IV. Dieses Ziel gibt zudem der Regionalplanung vor, in den landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften gemäß Z 92 und Karte 10 mit dazugehöriger Tabelle des LEP IV, die Gebiete, in denen die Nutzung der Windenergie auszuschließen ist (Karte 19), zu konkretisieren (siehe hierzu Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6 für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 2013, Z 163 d, S. 68). Die Konkretisierung erfolgte im Rahmen eines Gutachtens im Auftrag des Landes mit dem Titel „Konkretisierung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung, Begründung und Darstellung von Ausschlussgebieten und Restriktionen für den Ausbau der Windenergienutzung (Z 163 d)“. Seitens der Planungsgemeinschaft wird der Empfehlung des Gutachtens gefolgt, die auf Teilgebiete bezogenen Bewertungsstufen 1-3 (herausragende, sehr hohe und hohe Bedeutung) als Ausschlussgebiete zu definieren. Es handelt sich hierbei um das Nahetal mit seinen Teilräumen Nahefelsental, Sobernheimer Talweitung, Kirner Nahetal und oberes Naheengtal, die nördliche Oberrheinniederung mit ihren Teilräumen Oppenheimer und Wormser Rheinniederung. Über die Kernzone des UNESCO-Welterbegebietes Oberes Mittelrheintal hinaus ist auch der Rahmenbereich als sensibler und schutzbedürftiger Bereich seitens des Landes anerkannt, so dass dort ebenfalls keine Windenergieanlagen errichtet werden sollen.
Der Rahmenbereich des „UNESCO-Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal" ist aufgrund des LEP IV ebenfalls in der Ausschlusskulisse für die Windenergienutzung aufzunehmen. Die bestehenden sowie die genehmigten Windenergieanlagen im äußersten Rand des Rahmenbereiches „UNESCO-Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal“ in der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe genießen Bestandsschutz und bleiben vom Ausschluss unberührt.
Natura 2000-Gebiete mit einem sehr hohen Konfliktpotenzial wurden aufgrund der Vorgaben der 3. Teilfortschreibung des LEP IV ebenfalls in die Ausschlusskulisse aufgenommen. Dies hat zur Folge, dass einzelne Flächen, die bisher als Vorranggebiete Windenergienutzung dargestellt waren, im Zuge dieser Teilfortschreibung aufgehoben wurden. Dort installierte Anlagen genießen Bestandsschutz. Des Weiteren ist in der Schutzzone I der Wasserschutzgebiete die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zulässig, dies ergibt sich in der Regel bereits aus den Schutzgebietsverordnungen.
Z 164 a:
In den Vorranggebieten Windenergienutzung gilt die Rotor-außerhalb-Regelung. Es ist zulässig, dass die Rotoren über die Gebietsgrenze hinausragen, soweit diese nicht in Ausschlussgebiete hineinragen.
Begründungen und Erläuterungen
Zu 164 a:
Die Rotor-außerhalb-Regelung besagt lediglich, dass der Mastfuß einer Windenergieanlage innerhalb des Plangebietes stehen muss. Die Rotoren dürfen hierbei über das Plangebiet hinausragen. Bei den heute üblichen Anlagengrößen mit einem Rotordurchmesser von bis zu 165 Metern reduziert sich die verfügbare Fläche bei einer Rotor-innerhalb-Regelung um etwa 40 Prozent, die installierbare Leistung sogar um etwa 25 Prozent im Vergleich zu einer Rotor-außerhalb-Regelung. Auf Grundlage des § 5 Abs. 4 WindBG wird die Rotor-außerhalb-Regelung für die Vorranggebiete des regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe verbindlich festgelegt. Diese Regelung gilt nicht für Anlagen, die sich außerhalb der Vorranggebiete befinden (z. B. Repowering-Anlagen mit 720 Metern Abstand zur Wohnbebauung entsprechend Z 165 a). Ferner ist zu beachten, dass im Einzelfall angrenzende Ausschlussgebiete oder andere Gründe das Hineinragen des Rotors einschränken können.
ZN 165
Die außerhalb der vorgenannten Gebiete und der Vorranggebiete liegenden Räume sind der Steuerung durch die Bauleitplanung in Form von Konzentrationsflächen vorbehalten. Dabei sind im jeweiligen Planungsraum Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig zu sichern.
Begründungen und Erläuterungen
Zu ZN 165:
Im Regionalplan Rheinhessen-Nahe werden zur Umsetzung der Klimaschutzziele Vorrang- und Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen. Außerhalb dieser Vorrang- und Ausschlussgebiete leisten die Träger der Bauleitplanung über die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung in den Flächennutzungsplänen ihren Beitrag zur Energiewende. Hierbei sollen Möglichkeiten interkommunaler Kooperationen und des Interessensausgleichs genutzt werden, um eine gerechte Verteilung von Nutzen und Lasten der betroffenen Gebietskörperschaften anzustreben. Bei der Auswahl der Standorte ist im Sinne einer effektiven Energieausbeute im Rahmen der Abwägung die Windhöffigkeit von zentraler Bedeutung, wobei auch andere Gesichtspunkte wie etwa das Orts- und Landschaftsbild einzubeziehen sind.
ZN 165 a Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist ein Mindestabstand dieser Anlagen von mindestens 900 Metern zu reinen, allgemeinen, dörflichen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten sowie zu urbanen Gebieten einzuhalten.
Begründungen und Erläuterungen
Zu ZN 165 a:
Moderne Windenergieanlagen haben aufgrund ihrer Größe und der aus ihrem Betrieb resultierenden Emissionen starke Auswirkungen auf ihre Umgebung. Sowohl um eine bessere Vorsorge für die in der räumlichen Nähe von Windenergieanlagen lebenden Menschen zu gewährleisten als auch um die Akzeptanz der Bevölkerung für die Windenergienutzung zu erhöhen, ist ein größerer Mindestabstand von den in ZN 165 a im Einzelnen aufgeführten Gebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung, als der durch die TA-Lärm zum Bundesimmissionsschutzgesetz vorgegebene Mindestabstand, angemessen. Windenergieanlagen müssen daher einen Mindestabstand von 900 Metern einhalten. Dieses Erfordernis gilt sowohl für die bereits vorhandenen als auch für die geplanten im Einzelnen aufgezählten Gebiete. Die Bemessung der Mindestsiedlungsabstände zu der Außengrenze der in ZN 165 a aufgeführten Baugebiete ist von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage ausgehend vorzunehmen. Diese Mindestsiedlungsabstände gelten nicht für die äußeren Grenzen einer Bauleitplanung für Windenergie zu den aufgeführten Baugebieten.
ZN 165 b
Das Repowering älterer Windenergieanlagen ist besonders zu fördern. Sofern bei höchstens gleicher Anlagenzahl durch die neuen Anlagen mindestens dieselbe Gesamtnennleistung wie die der zu ersetzenden alten Anlagen erreicht wird (Repowering), dürfen die Vorgaben des ZN 165 a entweder auf planungsrechtlich gesicherten Flächen oder für den Fall, dass der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt, um 20 Prozent unterschritten werden.
Begründung und Erläuterungen
Zu ZN 165 b:
Durch Repowering wird in besonderer Weise der flächenreduzierten Bauweise und der höheren Akzeptanz an vorhandenen Standorten Rechnung getragen. Mit dem Repowering kann die Zahl der Anlagen reduziert werden, wodurch die optische Belastung sinken kann. Aufgrund der mindestens gleichbleibenden Gesamtnennleistung erfolgt eine besonders effiziente Flächennutzung. Zusätzlich wirkt sich positiv aus, dass es um Standorte geht, die aufgrund langjähriger Nutzung eine Akzeptanz in der Bevölkerung genießen. Für das Erreichen der Energie- und Klimaschutzziele stellt das Repowering zudem eine tragende Säule in den nächsten Jahren dar. Aus diesem Grund ist das Repowering an vorhandenen Standorten bei höchstens gleichbleibender Anlagenzahl und einer gleichen oder gesteigerten Gesamtnennleistung bezogen auf die abgebaute Anlagennennleistung zulässig. Die Abstandsvorgaben des ZN 165 a dürfen auf planungsrechtlich gesicherten Flächen um 20 Prozent unterschritten werden. Gleiches gilt auf planungsrechtlich nicht gesicherten Flächen, wenn der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt. Die Vorgaben der TA-Lärm zum Bundesimmissionsschutzgesetz bleiben unberührt. Für die Gemeinden besteht auch die Möglichkeit der nachträglichen planungsrechtlichen Sicherung der nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) genehmigten Anlagen.
G 165 c
Beim Repowering älterer Windenergieanlagen im Abstand von 720 Metern zur Wohnbebauung soll auf Ebene der Bauleitplanung über Rotor-innerhalb oder -außerhalb abschließend entschieden werden.
Begründung und Erläuterungen
Zu G 165 c:
Das Repowering älterer Windenergieanlagen ist gemäß ZN 165 b auch durch Unterschreiten des Mindestabstandes von 900 m zu den in ZN 165 a genannten Baugebieten um 20 Prozent möglich. Dadurch ist eine Reduktion des Mindestabstandes auf bis zu 720 Meter möglich. Es bleibt der Ebene der Bauleitplanung vorbehalten zu entscheiden, ob die 720 Meter Abstand zum Baugebiet auf die Rotorspitze oder die Mitte des Mastfußes anzuwenden sind.
G 166
Die Vorranggebiete sind als große eigenständige Konzentrationsgebiete für die Windenergienutzung zu betrachten. Zur Erhaltung einer gebietsfunktionellen, landschafts- und freiraumverträglichen räumlichen Gliederungsstruktur und ungehinderten wechselseitigen Anordnung der Windenergieanlagen wird empfohlen, einen Abstand von mindestens 2 km zwischen den jeweiligen Vorranggebieten von Windenergienutzung freizuhalten. In diesem Bereich sollen nur Flächen für die Windenergie von den Kommunen ausgewiesen werden, sofern nicht an anderen Stellen ausreichende Flächen vorhanden sind.
Begründungen und Erläuterungen
Zu G 166:
Die Ausrichtung der Standorte für Windenergieanlagen an der Windhöffigkeit trägt auch zu einer Konzentration der Anlagen an geeigneten Standorten und damit zu einem Schutz des Landschaftsbildes bei. Daher sollen die Vorranggebiete als isolierte Konzentrationsflächen betrachtet werden. Hierbei soll ein Abstand von 2 km zwischen den Vorranggebieten von Windenergieanlagen freigehalten werden.
Z 167
Der außergewöhnliche Wert des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal darf durch die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen auch außerhalb des Rahmenbereichs des anerkannten Welterbegebietes nicht wesentlich beeinträchtigt werden. In den an den Rahmenbereich des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal angrenzenden Bereichen, die gegenüber einer Windenergienutzung besonders sensitiv sind, ist die Errichtung von Windenergieanlagen oberhalb bestimmter Windenenergieanlagen-Gesamthöhen ausgeschlossen. Die verbindliche Abgrenzung der folgenden Windenergie-Ausschlusszonen, gestaffelt nach Anlagengesamthöhe, ergibt sich aus der Karte Nr. 19 a.
Gebiete außerhalb des Rahmenbereiches:
Gebiet L1 (Südlich Bingen) – Münster-Sarmsheim (VG Rhein-Nahe), Dorsheim (VG Langenlonsheim-Stromberg),
Gebiet L2 (Südwestlich Bingen) – Münster-Sarmsheim, Waldalgesheim (VG Rhein-Nahe), Rümmelsheim, Waldlaubersheim (VG Langenlonsheim-Stromberg),
Gebiet L3 (Westlich Bingen) – Waldalgesheim (VG Rhein-Nahe), Warmsroth (VG Langenlonsheim-Stromberg),
Gebiet L4 (Westlich Bacharach) – Bacharach, Breitscheid, Manubach, Oberdiebach (VG Rhein-Nahe).
Begründungen und Erläuterungen
Zu Z 167:
Z 167 leitet sich aus Z 163 j des LEP IV ab. Es wird jedoch nicht als nachrichtliche Übernahme gekennzeichnet, da redaktionelle Anpassungen zur Herstellung des regionalen Bezuges vorgenommen worden sind. Nach dem Beschluss der UNESCO vom 16. bis 31. Juli 2021 in Fuzhou (China) / Online-Sitzung – 4 COM 7B.155 Upper Middle Rhine Valley (Germany) (CV 1066) – sind zur Erhaltung des Welterbestatus des Oberen Mittelrheintals rechtlich wirksame Lösungen zu schaffen, die die Ablehnung von Anträgen für Windenergieprojekte ermöglichen, die negative Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal haben. Das vom Welterbekomitee verlangte Moratorium für Windenergieanlagen auch für die Umgebung des Rahmenbereiches des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal wird durch Z 163 j geschaffen. Die verbindliche Abgrenzung der an den Rahmenbereich des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal angrenzenden Zonen, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen bestimmter Anlagengesamthöhen ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den Karten 20 d bis h und der Tabelle zu den Karten 20 d bis h des LEP IV. In dem Fachgutachten „Kartierung von Ausschlusszonen für Windenergieanlagen außerhalb des Rahmenbereichs des Welterbes Oberes Mittelrheintal (Z 163 j)“ vom 11. März 2022, das im Auftrag des Ministeriums des Innern und für Sport durch das Büro michael kloos planning and heritage consultancy, Aachen, erstellt wurde, wurden windenergiesensitive Zonen identifiziert. Für diese Zonen wurde eine Bewertung der möglichen visuellen Auswirkungen von Windenergieanlagen vorgenommen. Diese führte zu der Festlegung von Ausschlusszonen für bestimmte Windenergieanlagen-Gesamthöhen, gestaffelt von 140 Meter bis 250 Meter, die mit dem außergewöhnlichen universellen Wert des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal unvereinbar sind
Die durch die Verwaltung eingereichten Stellungnahmen der Ortsgemeinden wurden folgendermaßen berücksichtigt:
Auf die in der Potenzialstudie Windenergie identifizierten Flächen innerhalb der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen wird verzichtet und diese werden nicht in den RROP übernommen. An der Fläche Nr. 21 Biebelsheim/Pfaffen-Schwabenheim/Stadt Bad Kreuznach wird trotz der negativen Stellungnahmen der betroffenen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden festgehalten.
Die Verwaltung bittet bis spätestens 25.06.2024 um Mitteilung, ob Anregungen oder Bedenken vorgetragen werden sollen. Die Frist zur Einreichung der Anregungen/Bedenken läuft bis zum 02.07.2024.
Die ausführlichen Unterlagen zur Vierten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes können unter dem folgenden Link eingesehen werden: https://www.pg-rheinhessen-nahe.de/service/download/.de)
Die Unterlagen werden auch im Ratsinformationssystem bereitgestellt. Aufgrund des Umfangs der Unterlagen werden diese nicht in Papierform mitgeschickt. In Einzelfällen können diese zugeschickt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an Frau Ewigleben, a.ewigleben@vg-sg.de oder 06701/201-403
Verlauf der Beratung:
Bürgermeister Scherer greift die wichtigsten Punkte der Vorlage auf und leitet die Abstimmung ein.
Die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach hat darum gebeten, dass sich der Verbandsgemeinderat Sprendlingen-Gensingen der Stellungnahme der VG Bad Kreuznach, hinsichtlich der geplanten Potenzialfläche 21, anschließt. Bereits in der letzten Stellungnahme zur 4. Teilfortschreibung wurde die Fläche durch den VG-Rat und die Ortsgemeinderäte Sprendlingen und Zotzenheim abgelehnt.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die in der Sitzung vorgebrachten Anregungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Planungsgemeinschaft vorzutragen, und bittet die Verwaltung, diese in ihre Stellungnahme aufzunehmen. Der Verbandsgemeinderat schließt sich der Stellungnahme der VG Bad Kreuznach zur Potenzialfläche 21 an.
Finanzielle Auswirkung:
Keine
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
TOP 5: | Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Sprendlingen "Südlich der Sankt Johanner Straße"- Beratung und Beschlussfassung über die im Offenlegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB bei gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen- Billigung der abschließenden Fassung |
Sach- und Rechtslage:
Der Verbandsgemeinderat hat die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Südlich der Sankt Johanner Straße“ in der Gemarkung Sprendlingen in seiner Sitzung am 27.04.2023 beschlossen.
Der Entwurf der Änderungsplanung lag mit den Anlagen zu jedermanns Einsicht im Zeitraum vom 21.03.2024 bis zum 26.04.2024 öffentlich aus. Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 07.03.2024 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB angefordert. Das Planungsbüro Dillig Ingenieure GmbH hat die in diesem Offenlegungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen zusammengefasst, gewürdigt und entsprechende Beschlussvorschläge erarbeitet.
Der Entwurf einschließlich des Umweltberichtes und der Begründung, die Stellungnahmen und deren Abwägungen sind in der Anlage beigefügt. Die Verwaltung schließt sich diesen Würdigungen an und empfiehlt, die Vorschläge zu Beschlüssen zu erheben.
In diesem Änderungsverfahren werden die Grundzüge der Planung berührt. Somit muss zunächst das Zustimmungsverfahren gem. § 67 Abs. 2 S. 3 GemO durchgeführt werden. Hiernach gilt die Zustimmung als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt haben und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen. Im Anschluss an das Zustimmungsverfahren kann der endgültige Feststellungsbeschluss gefasst werden
Verlauf der Beratung:
Herr Scherer lässt zunächst über die Korrektur der Bezeichnunug des Planbereichs auf der Planzeichnung abstimmen, da die Kreisverwaltung Mainz-Bingen einen redaktionellen Fehler im Planstempel der Planzeichnung unter der Ziffer 2 / II angeregt hat. Die Korrektur wird einstimmig angenommen.
Beschluss:
Die einzelnen in der Würdigung unterbreiteten Vorschläge werden zu Beschlüssen erhoben. Die Planung zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für den Bereich „Südlich der Sankt Johanner Straße“ in der Gemarkung Sprendlingen wird in der vorliegenden Fassung gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, das Zustimmungsverfahren gem. § 67 GemO durchzuführen.
Finanzielle Auswirkung:
Die Kosten der Planung trägt der Investor.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
| TOP 6: | Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Grolsheim für den Bereich der Friedhofstraße, der Alzeyer Straße (K10) und der L400 - Feststellungsbeschluss |
Sach- und Rechtslage:
In der Sitzung am 19.02.2024 wurden die im Offenlegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB bei gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und der Verbandsgemeinderat hat die Vorschläge des Ingenieurbüros zu Beschlüssen erhoben und den endgültigen Planentwurf gebilligt. Gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 GemO sind, vor dem Feststellungsbeschluss zur Flächennutzungsplanänderung, die Ortsgemeinden zu beteiligen. Die Zustimmung der Ortsgemeinden gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt haben und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen. Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung hatten 7 von 10 Ortsgemeinden der Planung zugestimmt. In diesen Ortsgemeinden wohnen 84,68 % der Einwohner. Demnach gilt die Zustimmung als erteilt und der Verbandsgemeinderat kann den Feststellungsbeschluss fassen.
Beschluss:
Die Planung zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Grolsheim für den Bereich der Friedhofstraße, der Alzeyer Straße (K10) und der L400 wird durch den Verbandsgemeinderat festgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen einzuholen.
Finanzielle Auswirkung:
Die Kosten der Planung trägt der Investor.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
| TOP 7: | Mitteilungen und Anfragen |
| TOP 7.1: | Einführung meinOrt-App |
Inhalt der Mitteilung:
In Zusammenarbeit mit der LINUS WITTICH Medien KG, dem Verlag des Amtsblattes, ist die Einführung der meinOrt-App geplant.
Der Start bzw. der offizielle Livegang der App für die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen ist für die KW 36/2024 beabsichtigt.
Die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde werden wie folgt über das neue Medium und Ihre Funktionen informiert:
Weitere Informationen zu der meinOrt-App entnehmen Sie bitte der Broschüre in der Anlage bzw. dem Informationsvideo der VG Kaisersesch unter https://www.youtube.com/watch?v=897jmsHxfhI.
| TOP 7.2: | Anfrage der CDU-Fraktion vom 15.05.2024 |
Inhalt der Mitteilung:
Der Verbandsgemeinderat wird über die schriftliche Stellungnahmeder Verwaltung bezüglich der Anfrage der CDU-Fraktion vom 15.05.2024 zum Thema Kommunalwahlen 2024 informiert.
| TOP 7.3: | Eingang des Zuwendungsbescheids für die Förderung zur kommunalen Wärmeplanung |
Inhalt der Mitteilung:
Zum 01.01.2024 ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) in Kraft getreten. Es werden die Länder dazu verpflichtet, die Erstellung von Wärmeplänen auf ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann auf die Gemeinden übertragen werden.
Am 26.04.2023 wurde die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung in der 4. Sitzung des Ausschusses für Neue Energien und Umwelt des Verbandsgemeinderates Sprendlingen-Gensingen vorgestellt. Die Beantragung von Fördermitteln zur Erstellung eines Wärmeplans sowie die nach Bewilligung folgende Ausschreibung der lieferbaren Leistungen wurde vom Ausschuss einstimmig empfohlen und am 26.06.2023 wurde diese Empfehlung in der 25. Sitzung des Verbandsgemeinderates Sprendlingen-Gensingen als Beschlussvorschlag vorgelegt, der einstimmig angenommen wurde.
Am 27.07.2023 wurde durch die Energieagentur Sprendlingen-Gensingen der Förderantrag zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung bei der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH gestellt.
Am 04.06.2024 ist der Zuwendungsbescheid, mit dem Ausstellungsdatum vom 27.05.2024, bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingegangen, wonach die Förderhöhe als nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 97.650 € festgesetzt wurde.
Auf dieser Grundlage erfolgen nun die nächsten Bearbeitungsschritte zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung in der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen.
Es liegen keine weiteren Mitteilungen und Anfragen im öffentlichen Teil vor.