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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 32/2025
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung über den erneuten Erlass der Veränderungssperre für das Gebiet „An der Rich“ der Ortsgemeinde Sprendlingen

Die Ortsgemeinde Sprendlingen hat in der Gemeinderatssitzung am 17.06.2025 auf Grund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist und § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 153) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 133); die abgedruckte Satzung erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

1)

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Rich“ 1. Abschnitt.

2)

Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Flur 10 Nr. 197/2, 198/2, 199/2, 199/3, 201/1, 202, 203, 204. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtslageplan gekennzeichnet. Der vorbezeichnete Plan ist Bestandteil der Satzung.

3)

Die Jahresfrist beginnt mit der Bekanntmachung der Satzung.

§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2)

Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung.

Der Ortsgemeinderat Sprendlingen hat die Satzung am 17.06.2025 beschlossen.

Sprendlingen, den 31.07.2025
gez.
(Frank Eckweiler)
Ortsbürgermeister

Hinweis gem. § 18 Abs. 3 BauGB:

Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Ortsgemeinde beantragt (§ 18 Abs. 2 und 3 BauGB).

Auf folgende Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) wird besonders hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Satzung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer A 010 während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Satzung kann auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen Sprendlingen | VG Sprendlingen-Gensingen eingesehen werden.

Sprendlingen, den 04.08.2025
gez.
Frank Eckweiler
Ortsbürgermeister