Die Ortsgemeinde Sprendlingen hat in der Gemeinderatssitzung am 28.04.2026 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.94 (GVBl 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) und des § 162 Abs. 2 S.1 i.V.m. § 162 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Satzung der Ortsgemeinde Sprendlingen zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern“ (veröffentlicht am 27.09.2017) wird i.S. des § 162 BauGB förmlich aufgehoben.
Die Aufhebungssatzung umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im beiliegenden Lageplan abgegrenzten Fläche. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage der Bekanntmachung beigefügt.
Die Aufhebungssatzung sowie der Lageplan können während der Dienstzeiten im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer-Nr. 7 von jedermann eingesehen werden.
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 S. 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Auf folgende Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) wird besonders hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Satzung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer A 010 während der Dienststunden eingesehen werden.
Der Entwurf kann auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen www.sprendlingen-gensingen.de/rathaus/verbandsgemeinde/satzungen/gensingen/ eingesehen werden.