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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 34/2022
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn­tages in der Ortsgemeinde Sprendlingen aus Anlass des Sprendlinger Jahrmarktes am Sonntag, den 28.08.2022, 27.08.2023 und 25.08.2024

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Ortsgemeinde Sprendlingen folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

(1) Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Sprendlingen dürfen aus Anlass des

Jahrmarktes in Sprendlingen an den Sonntagen

28.08.2022

27.08.2023

25.08.2024

von 13.oo Uhr bis 18.oo Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitzeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2, Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164 ) geahndet werden. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, s. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 6

Für den Fall, dass der Sprendlinger Jahrmarkt auf einen anderen Sonntag verlegt wird, gilt diese Rechtsverordnung dann auch ausschließlich für den Sonntag, an dem der Sprendlinger Jahrmarkt abgehalten wird.

§ 7

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in Kraft und mit Ablauf des 25.08.2024 außer Kraft.

Sprendlingen, 07.04.2022
Verbandsgemeindeverwaltung
Sprendlingen-Gensingen
Manfred Scherer, Bürgermeister