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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 34/2024
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen 2024

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2 Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

§ 3 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse und die Verbandsgemeindewerke AöR

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

§ 6 Beigeordnete

§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

§ 8 Aufwandsentschädigung Für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten und Arbeitskreisen

§ 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 10 Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

§ 11 Entschädigung der/ des Beauftragten für Migration und Integration

§ 12 Aufwandsentschädigung der/ des Vorsitzenden des Behindertenbeirats und der/ des Vorsitzenden des Beirats für Migration und Integration

§ 13 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

§ 14 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

§ 15 In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden, abweichend von Absatz 1, in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht mehr möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch den Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandlos geworden ist.

§ 2

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 3

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Planungs- und Bauausschuss

3.

Ausschuss für neue Energien und Umwelt,

4.

Ausschuss für Generationen, Familie, Integration und Sport,

5.

Landwirtschaft- und Weinbauausschuss,

6.

Rechnungsprüfungsausschuss,

7.

Schulträgerausschuss.

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 9 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter.

(3) Die Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich an den Schulen tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter an. Jede Schulart wird angemessen berücksichtigt. Schülervertreterinnen und Schülervertreter können an den Sitzungen des Schulträgerausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 2 können in den Ausschüssen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 mehr als die Hälfte der Mitglieder aus wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet werden, sofern dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse und die Verbandsgemeindewerke AöR

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Übertragung von Aufgaben auf die Verbandsgemeindewerke AÖR richtet sich nach der Satzung für die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Zustimmung zur Ernennung der Beamten des gehobenen Dienstes der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen
  2. Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienstvergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;
  3. Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;
  4. Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 15.000€;
  5. Einleitung und Fortführung von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.
  6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung;
  7. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zur Höhe des jeweiligen Haushaltsansatzes;
  8. die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 15.000 € im Einzelfall,
  9. Stundung und Erlass von Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist. Die generellen Vorgaben des Verbandsgemeinderates sind zu beachten.

Die Entscheidung gemäß Nr. 8 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.

(3) Dem Planungs- und Bauausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Vergabe von Bau- und Planungsaufträgen - objektbezogen - bis zur jeweiligen Höhe des Haushaltsansatzes, es sei denn, der Verbandsgemeinderat behält sich die Entscheidung für bestimmte Gewerke vor,
  2. Vergabe von Aufträgen für die generelle Beschaffung von beweglichem Vermögen bis zur jeweiligen Höhe des Haushaltsansatzes
  3. Abgabe aller Stellungnahmen zu Bauleitplänen benachbarter Gemeinden, wenn der Ausschuss in seiner Beratung feststellt, dass Interessen der Verbandsgemeinde oder einer der Ortsgemeinden nicht beeinträchtigt werden.

(4) Dem Landwirtschafts- und Weinbauausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

Abschließende Entscheidung bei Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer Ill. Ordnung, einschl. der Bachpflegeplanung, Auftragsvergaben, Erwerb von Grundstücken, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist.

(5) Die Aufgabenübertragung an die Verbandsgemeindewerke AöR ist in der Satzung für die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen geregelt. Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Die Verfügung über Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 15.000 € im Einzelfall,
  2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000 € im Einzelfall
  3. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates.

  4. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses.

  5. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen,

  6. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

  7. Abgabe aller verbindlichen Erklärungen im Rahmen von Insolvenzverfahren (Zustimmung zum Insolvenzplan, Modifizierung der Gläubigerforderungen, usw.).

Die Zuständigkeiten des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet, der auf einen Beigeordneten zu übertragen ist.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 6 und 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00€.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 15,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

  1. in Höhe von 15,00 € je Stunde, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder
  2. in Höhe von 15,00 € je Stunde, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(7) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.

(8) Verbandsgemeinderatsmitglieder, die schriftlich auf die Zustellung der Einladung zu Sitzungen und deren Anlagen sowie Niederschriften in Papierform verzichten, erhalten zur Abgeltung ihrer Auslagen für elektronische Einrichtungen, Datenübertragung und ggf. selbst angefertigte Ausdrucke eine monatliche Pauschale in Höhe von 7 € je Monat ihrer Gremienzugehörigkeit.

(9) Verbandsgemeinderatsmitglieder, die von der Möglichkeit der pauschalen Aufwandsentschädigung nach Abs. 8 Gebrauch machen, erhalten auch für andere Gremien, Beiräte und Arbeitskreise der Verbandsgemeinde und der Verbandsgemeindewerke, in denen sie Mitglied sind, keine der genannten Dokumente in Papierform.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten und Arbeitskreisen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 €.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse, Beiräte und Arbeitskreise des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich 33,33% gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO.

Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1.

Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

(3) § 7 Abs. 4, 5, 6 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend.

(4) Die/ der ehrenamtliche Beigeordnete, der/ dem ein Geschäftsbereich übertragen ist, dessen Verwaltung ihre/ seine Arbeitskraft du ihre/ seine Zeit täglich nicht unerheblich beansprucht, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 35 % der Aufwandsentschädigung nach § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung. Die in § 13 Abs. 2 KomAEVO festgelegten Höchstsätze dürfen nicht überschritten werden.

§ 10

Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 300,00 €. § 7 Abs. 4, 5 und 7 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung sind auf Antrag bei dienstlicher Benutzung eines privaten Fernsprechers die Kosten der dienstlich geführten Gespräche sowie die anteiligen Grundgebühren zu erstatten.

§ 11

Entschädigung der/ des Beauftragten für Migration und Integration

(1) Der/ die ehrenamtliche Beauftragte/r für Migration und Integration (lntegrationsbeauftragte/r) erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 300,00 €. § 7 Abs. 4, 5 und 7 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung sind auf Antrag bei dienstlicher Benutzung eines privaten Fernsprechers die Kosten der dienstlich geführten Gespräche sowie die anteiligen Grundgebühren zu erstatten.

§ 12

Aufwandsentschädigung der/ des Vorsitzenden des Behindertenbeirats und der/ des Vorsitzenden des Beirats für Migration und Integration

(1) Der/Die Vorsitzende des Behindertenbeirats und der/die Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration erhalten neben dem Sitzungsgeld nach § 8 der Hauptsatzung eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 200 € im Monat für ihre ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb von Sitzungen.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuernach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 13

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

  1. der ehrenamtliche Wehrleiter und seine Stellvertreter
  2. die ehrenamtlichen Wehrführer/in und sein/ ihr Stellvertreter/in
  3. der ehrenamtliche Jugendfeuerwehrwart/in und sein/ ihr Stellvertreter/in
  4. die ehrenamtlichen Gerätewarte
  5. die ehrenamtlichen zweiten Gerätewarte der Stützpunktwehren
  6. die ehrenamtlichen Atemschutzgerätewarte
  7. der ehrenamtliche Schlauchpflegegerätewart
  8. die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung
  9. die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel und
  10. der ehrenamtliche Elektrogerätewart für die Verbandsgemeinde.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die Aufwandsentschädigung beträgt monatlich:

a)

für den ehrenamtlichen Wehrleiter der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen 75 V.H. des nach § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung jeweils geltenden Höchstsatzes zuzüglich eines Zuschlages für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehr-Einheit gemäß des in § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und seine Stellvertreter 10 v. H. des nach § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung jeweils geltenden Höchstsatzes genannten Betrages

b)

für die ehrenamtlichen Wehrführer/in der Feuerwehr-Einheiten Aspisheim, Badenheim, Grolsheim, Horrweiler‚ St. Johann, Welgesheim, Wolfsheim und Zotzenheim 45 v. H., deren Stellvertreter/in 10 v. H. und für die Feuerwehr-Einheiten von Gensingen und Sprendlingen 100 v. H., deren Stellvertreter/in 20 v. H. des nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung jeweils genannten Höchstsatzes

c)

für den ehrenamtlichen Jugendfeuerwehrwart 100 v. H. und sein/seine Stellvertreter/in 20 v. H. des in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung jeweils geltenden Höchstsatzes

d)

für die ehrenamtlichen Gerätewarte der Feuerwehr-Einheiten Aspisheim, Badenheim, Grolsheim, Horrweiler, St. Johann, Welgesheim, Wolfsheim und Zotzenheim 30 v. H., für die ehrenamtlichen Gerätewarte der Feuerwehr-Einheiten Gensingen und Sprendlingen 70 v. H. und für die zweiten Gerätewarte der Feuerwehr-Einheiten Gensingen und Sprendlingen 30 v. H. des nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung jeweils geltenden Höchstsatzes

e)

für die ehrenamtlichen Atemschutzgerätewarte der Feuerwehr-Einheiten Gensingen und Sprendlingen 70 V.H. des nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung jeweils geltenden Höchstsatzes

f)

für den ehrenamtlichen Schlauchpflegegerätewart 45 v. H. des in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung jeweils geltenden Höchstsatzes

g)

für die ehrenamtlichen und für die Alarm- und Einsatzplanung verantwortlichen Feuerwehrangehörigen 55 v. H. des nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung jeweils geltenden Höchstsatzes

h)

für die ehrenamtlichen und für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel verantwortlichen Feuerwehrangehörigen 45 v. H. des nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung jeweils geltenden Höchstsatzes und

i)

für den Elektrogerätewart der Verbandsgemeinde 30 v. H. des nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung jeweils geltenden Höchstsatzes.

Die sich nach den vorstehenden Buchstaben ergebenden Beträge werden auf volle Euro aufgerundet.

(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen aufgrund des § 36 LBKG Kostenersatz zu leisten ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 8‚00 €.

§ 14

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

Weitere ehrenamtlich Tätige (wie zum Beispiel ehrenamtliche Helfer in den Corona-Testzentren) erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Höhe der Entschädigung je voller Stunde beträgt maximal 20 € und wird durch den Haupt- und Finanzausschuss mit Einzelbeschluss festgelegt.

§ 15

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.06.2021 außer Kraft.

Sprendlingen, den 16.08.2024
(Oliver Wernersbach)
Erster Beigeordneter

Hinweis nach S 24Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung(Gem0) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt werden sind, oder
  2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde(Verbandsgemeinde)verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.