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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 35/2025
Amtlicher Teil
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit gelten Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

Nr. 1

Die §§ 1 bis 10 bleiben unverändert.

Nr. 2

Der Stellenplan als Bestandteil des Haushaltsplans 2025 wird geändert.

Sprendlingen, den 27.08.2025
Manfred Scherer
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Diese Satzung wurde am 14.07.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 08.08.2025, Az.: 51c-11821-10 die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den 1. Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2025 genehmigt.

Hinweis:

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der 1. Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen für das Haushaltsjahr 2025 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 28.08.2025 bis einschließlich Freitag, dem 05.09.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.