Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit gelten Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber | verändert | nunmehr | |
| bisher Euro | um | festgesetzt | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 1.374.300 | 1.374.300 | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.438.450 | 1.438.450 | |
| der Jahresfehlbetrag | -64.150 | -64.150 | |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 52.350 | 52.350 | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 279.450 | 0 | 279.450 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.855.900 | 425.000 | 2.280.900 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -1.576.450 | -425.000 | -2.001.450 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.524.450 | 425.000 | 1.949.100 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber den bisherigen Festsetzungen neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher | 0,00 Euro | auf | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite | von bisher | 1.058.600 Euro | auf | 1.483.600 Euro |
| zusammen | von bisher | 1.058.600 Euro | auf | 1.483.600 Euro |
Die §§ 3 bis 8 bleiben unverändert
Amtliche Bekanntmachung
Diese 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde am 06.05.2022 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 19.05.2022, Az.: 51c-11821-10 die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den 1. Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde St. Johann für das Haushaltsjahr 2022 genehmigt.
Hinweis:
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der 1. Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde St. Johann für das Haushaltsjahr 2022 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 08.09.2022 bis einschließlich Freitag dem 16.09.2022 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |