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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 36/2022
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Ortsgemeinderat Aspisheim

Am Dienstag, dem 26.07.2022 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Gunter Dautermann die 21. Sitzung des Ortsgemeinderates Aspisheim statt.

Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:

TOP 1: Fragen der Einwohner

Da keine Einwohner da sind, werden keine Fragen gestellt.

TOP 2: Fragen zum Protokoll

Es werden keine Fragen zum Protokoll gestellt.

TOP 3: Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Sprendlingen im Bereich "In der Frecht"- Zustimmungsverfahren gem. § 67 Abs. 2 GemO

Sach- und Rechtslage:

Der Verbandsgemeinderat hat die Änderung des Flächennutzungsplanes in der Gemarkung Sprendlingen für den Bereich „In der Frecht“ beschlossen. Ziel der Planung ist die Ausweisung einer Sonderbaufläche „Kleintiere und Pferde“.

Rechtsgültiger FNP:

geplante Änderungsfläche:

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Sprendlingen ist das Gebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Die im Bebauungsplan „In der Frecht“ beabsichtigte Festsetzung eines Sondergebietes mit Zweckbestimmung „Kleintiere und Pferde“ entspricht nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Um das Projekt verwirklichen zu können, ist daher gem. § 8 Abs. 3 BauGB der Flächennutzungsplan zu ändern.

Die Planung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Sitzung am 13.06.2022 gebilligt. Gemäß § 67 Abs. 2 GemO bedarf die endgültige Entscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinden wohnen. Im Anschluss an das Zustimmungsverfahren erfolgt der Feststellungsbeschluss durch den Verbandsgemeinderat.

Ratsvorsitzender Dautermann präsentiert den Sachverhalt und fragt nach Meinung und Anregungen im Rat.

Aufgrund fehlender Wortmeldungen des Rates geht dieser direkt zur Abstimmung über.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Sprendlingen für den Bereich „In der Frecht“ zu.

Finanzielle Auswirkung:

Für die Ortsgemeinden hat diese Planung keine finanziellen Auswirkungen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 4: Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung der Jahresrechnung 2020 der Ortsgemeinde Aspisheim sowie die Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten, soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen und der Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben nach § 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO).

Sach- und Rechtslage:

Auszug aus der Jahresrechnung 2020:

1.

Eigenkapital (Bilanz Passivseite)

Stand zum 31.12.2019 (Vorjahr)  —  3.417.273,82 €

Stand zum 31.12.2020  —  3.450.180,98 €

Jahresüberschuss  —  32.907,16 €

2.

Ergebnisrechnung (Zeile E23)

Jahresergebnis gemäß Haushaltsplan  —  1.856,00 €

IST Jahresergebnis  —  32.907,16 €

3.

Finanzhaushalt (Finanzrechnung F 34)

Finanzmittelüberschuss gemäß Haushaltsplan  —  331.540,00 €

IST Finanzmittelüberschuss  —  447.164,42 €

4.

Stand der Forderungen gegenüber der VG-Kasse (Bilanz Aktivseite)

Liquide Mittel der Ortsgemeinde zum 31.12.2019 (Vorjahr)  —  38.632,95 €

zzgl. Veränderung der Forderung gegenüber der VG-Kasse  —  443.190,93 €

= Liquide Mittel der Ortsgemeinde zum 31.12.2020  —  481.823,88 €

5.

Stand der Verbindlichkeiten aus Darlehen

Stand zum 31.12.2019 (Vorjahr)  —  239.666,55 €

Stand zum 31.12.2020  —  234.427,71 €

6.

Bericht und Antrag der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses

Verlauf der Beratung:

Zu diesem Punkt ist der Ortsbürgermeister Dautermann, der Erste Beigeordnete Thomas Geyer, sowie dessen Vater Ludwig Geyer gem. § 22 GemO befangen und rücken vom Ratstisch ab.

Den Vorsitz führt demnach das älteste Ratsmitglied, Manfred Lochner und stellt den Sachverhalt vor.

Nach Feststellung einer schlüssigen Jahresrechnung 2020 des Rechnungsprüfungsausschusses geht der Rat direkt zur Abstimmung über.

Beschluss:

1.

Der Ortsgemeinderat Aspisheim stellt die Bilanz mit einer Bilanzsumme von 6.393.844,34 € fest.

Der Ortsgemeinderat stellt weiterhin die Jahresergebnisse der

• Ergebnisrechnung mit  —  32.907,16 €

• Finanzrechnung mit  — 447.164,42 €

fest.

2.

Über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich genehmigt (§ 100 GemO).

3.

Der Ortsgemeinderat Aspisheim erteilt dem Ortsbürgermeister und den Ortsbeigeordneten, soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen und den Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben, Entlastung nach § 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO).

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 5: Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung der Jahresrechnung 2021 der Ortsgemeinde Aspisheim sowie die Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten, soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen und den Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben nach § 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO).

Sach- und Rechtslage:

Auszug aus der Jahresrechnung 2021:

7.

Eigenkapital (Bilanz Passivseite)

Stand zum 31.12.2020 (Vorjahr)  —  3.450.180,98 €

Stand zum 31.12.2021  —  3.433.348,20 €

Jahresfehlbetrag  —  -16.832,78 €

8.

Ergebnisrechnung (Zeile E23)

Jahresergebnis gemäß Haushaltsplan  —  -80.266,00 €

IST Jahresergebnis  —  -16.832,78 €

9.

Finanzhaushalt (Finanzrechnung F 34)

Finanzmittelüberschuss gemäß Haushaltsplan  —  -36.890,00 €

IST Finanzmittelüberschuss  —  64.650,26 €

10.

Stand der Forderungen gegenüber der VG-Kasse (Bilanz Aktivseite)

Liquide Mittel der Ortsgemeinde zum 31.12.2020 (Vorjahr)  —  481.823,88 €

zzgl. Veränderung der Forderung gegenüber der VG-Kasse  —  60.929,94 €

= Liquide Mittel der Ortsgemeinde zum 31.12.2021  —  542.753,82 €

11.

Stand der Verbindlichkeiten aus Darlehen

Stand zum 31.12.2020 (Vorjahr)  —  234.427,71 €

Stand zum 31.12.2021  —  229.140,18 €

12. Bericht und Antrag der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses

Verlauf der Beratung:

Der Vorsitzende Manfred Lochner führt in das Thema ein.

Wortmeldungen gibt es seitens des Rates nicht, weshalb dieser direkt zur Abstimmung übergeht.

Beschluss:

1.

Der Ortsgemeinderat Aspisheim stellt die Bilanz mit einer Bilanzsumme von 6.282.406,10 € fest.

Der Ortsgemeinderat stellt weiterhin die Jahresergebnisse der

• Ergebnisrechnung mit  —  -16.832,78 €

• Finanzrechnung mit  —  64.650,26 €

fest.

2.

Über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich genehmigt (§ 100 GemO).

3.

Der Ortsgemeinderat Aspisheim erteilt dem Ortsbürgermeister und den Ortsbeigeordneten, soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen und den Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben, Entlastung nach § 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO).

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Der Ortsbürgermeister sowie Thomas und Ludwig Geyer rücken zurück an den Ratstisch und den Vorsitz führt ab jetzt wieder Ortsbürgermeister Dautermann.

TOP 6: Errichtung eines Doppelhauses mit Abweichung der mittleren Wandhöhe für die Garage (22068)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 03.06.2022 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen. Die talseitige nordwestliche Garage weicht von der vorgegebenen mittleren Wandhöhe von 3,20 m ab. Laut Abweichungsantrag wird das Maß der mittleren Wandhöhe bei ca. 3,80 m liegen.

Der Abweichungsantrag, ein Lageplan und Pläne des Bauvorhabens sind in der nichtöffentlichen Anlage beigefügt.

Das Grundstück ist von einem Bebauungsplan noch nicht erfasst.

Es befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil.

Das Vorhaben ist nach den Vorschriften des § 34 BauGB zu beurteilen.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 34 BauGB ergebenen Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).

Nach Meinung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Einvernehmen kann erteilt werden.

Verlauf der Beratung:

Ortbürgermeister Dautermann stellt den Tagesordnungspunkt vor.

Nach einigen Unklarheiten von den Ratsmitgliedern erläutert der Vorsitzende den Sachverhalt im Detail.

Danach geht der Rat zur Abstimmung über.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Aspisheim erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB.

Finanzielle Auswirkung:

Ein Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 7: Neubau einer Funkübertragungsstelle für den öffentlichen Mobilfunk/ Stahlgittermast H=45m (22071)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis

Der Antrag ist am 28.06.2022 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Funkübertragungsstelle. Der Stahlgittermast hat eine Höhe von 45,00 m.

Ein Lageplan und ein Plan des beantragten Vorhabens sind in der nichtöffentlichen Anlage im Ratsinfosystem beigefügt.

Das Grundstück ist von einem Bebauungsplan noch nicht erfasst; auch befindet es sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Das Grundstück ist daher dem Außenbereich zuzurechnen.

Das Vorhaben ist nach den Vorschriften des § 35 BauGB zu beurteilen.

Im Außenbereich ist gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.

einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,

2.

einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,

3.

Telekommunikationsdienstleistungen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,

4.

wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,

5.

der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,

6.

der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

a.) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,

b.) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt.

c.) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und

d.) die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW

oder

7.

der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.

Als öffentliche Belange, die diesem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können, sind allgemein anerkannt:

1.

Plan als öffentlicher Belang (Ziele der Raumordnung und Landesplanung / Planungsbedürftigkeit)

2.

Umweltbeeinträchtigungen (Gebot der Rücksichtnahme),

3.

Unwirtschaftliche (Erschließungs-) Aufwendungen,

4.

Wasserwirtschaft,

5.

Belange des Natur- und Landschaftsschutzes,

6.

Orts- und Landschaftsbild,

7.

Denkmalschutz,

8.

Natürliche Eigenart der Landschaft, Aufgabe als Erholungsgebiet,

9.

Splittersiedlung,

10.

Agrarstruktur.

Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind nach § 35 Abs. 5 BauGB in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.

Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).

Sofern einem Vorhaben die in den Ziffern 1 bis 10 aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegenstehen, besteht ein Anspruch auf Genehmigung.

Der Bauantrag zählt zu den privilegierten Vorhaben. U.E. ist das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen.

Verlauf der Beratung:

Ratsmitglieder Manfred Lochner und Björn Goedert stellen Fragen zur Zufahrt der anliegenden Grundstücke.

Goedert wirft den Vorschlag ein, eine vorher nachher Begehung durchzuführen, um Schäden vorzubeugen. Der Vorsitzende erklärt, dass dies bei einer Genehmigung für die Befahrung der Wirtschaftswege immer gemacht wird.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Aspisheim erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 8: Mitteilungen und Anfragen

TOP 8.1: Anfrage zur Veranstaltung Wandern und Wein

Ratsmitglied Jutta Wanner erkundigt sich nach einem Termin zu der Veranstaltung „Wandern und Wein“.

Ortsbürgermeister Dautermann stellt klar, dass dies in der nächsten Vorstandssitzung des Turnvereins geklärt wird.

TOP 8.2: Anfrage zur Dimmung von Straßenlaternen

Ratsmitglied Jutta Wanner stellt im Auftrag eines Bürgers die Frage, ob eine Laterne in der Straße „Am Sonnenberg“ gedimmt werden könnte.

Ortsbürgermeister Dautermann versicherte Ihr, dass er sich mit seinen Beigeordneten hierzu beraten wird.

TOP 8.3: Beschwerden wegen herabfallender Äste

Zudem gab es Beschwerden der Maulbeerbäume am ehemaligen Sportgelände. Die Äste der Bäume würden, wie jedes Jahr, auf die Straße fallen und somit eine Gefährdung für spielende Kinder darstellen.

Ortsbürgermeister Dautermann versichert Ratsmitglied Jutta Wanner auch hierzu sich nochmal mit seinen Beigeordneten zu beraten.

TOP 8.4: Heckenschnitt notwendig

Ratsmitglied Goedert stellt den Vorschlag, die Hecken am Friedhof in einer gemeinschaftlichen Aktion zu schneiden. Ortsbürgermeister Dautermann nimmt dies zu Kenntnis und berät sich mit den Beigeordneten.

TOP 8.5: Anfrage zu Schäden durch Glasfaserausbau

Ein Ratsmitglied stellt die Frage, wann und ob die bereits entstanden Schäden des Glasfaserausbaus wieder beseitigt werden.

Ortsbürgermeister Dautermann stellt klar, dass E.ON. für den Glasfaserausbau zuständig ist.

Alle Meldungen und Beschwerden werden an den Auftraggeber sowie die ausführenden Firmen mit der Bitte um Nachbesserung weitergeleitet. Eine Abnahme der Baumaßnahmen wird durch die Verbandsgemeinde-verwaltung durchgeführt.

TOP 8.6: Neuer Gemeindearbeiter

Zudem teilt der Vorsitzende Dautermann mit, das ab dem 1.10.2022 der neue Gemeindearbeiter eingesetzt wird.

Ortsbürgermeister Dautermann schließt den öffentlichen Teil um 19:52 Uhr und geht in den nicht öffentlichen Teil über.