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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 36/2026
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Grolsheim zur Bezeichnung von Grundstücken an denen ihr ein besonderes Vorkaufsrecht zusteht

Aufgrund des § 25 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI.I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBI. 2026 I Nr. 192) und des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI.S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBI. S. 475) hat der Rat der Ortsgemeinde Grolsheim folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Zweck der Satzung

Mit dieser Satzung werden in Gebieten, in denen die Ortsgemeinde Grolsheim städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Flächen bezeichnet, an denen der Ortsgemeinde Grolsheim ein besonderes Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.

§ 2

Bezeichnung der Flächen

Flur 3: Nr. 91/1, 92/5, 92/7, 92/9, 92/10, 92/16, 92/17, 92/18, 93/2, 104/3, 106/3, 106/4

Flur 4: Nr. 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261/2

Der Geltungsbereich des in § 2 bezeichneten Vorkaufsrechts ist in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan farblich (gelb) gekennzeichnet.

Der vorbezeichnete Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

Die Grundstücke werden zur gewerblichen Entwicklung des Gebietes „Gewerbegebiet Grolsheim, Bingen am Rhein, Gensingen“ innerhalb der Gemarkung Grolsheim benötigt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen gegenüber Ausschließungsgründen gemäß § 22 Abs. 1 GemO und über die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates gemäß § 34 GemO ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ortsgemeinde Grolsheim gelend gemacht worden ist.

Grolsheim,25.08.2026
gez.
Florian Hanau
Ortsbürgermeister