Titel Logo
Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 37/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Vom Ortsgemeinderat Sprendlingen

Am Donnerstag, den 08.08.2024 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Frank Eckweiler die 2. Sitzung des Ortsgemeinderates Sprendlingen im Rathaus der Ortsgemeinde statt.

Der Rat ist einverstanden mit der Aufnahme eines neuen TOP 9 zum Museums-Thema.

Die Tagesordnung wird in veränderter Reihenfolge abgehandelt.

TOP 1:

Fragen der Einwohner

Es werden keine Fragen gestellt.

TOP 2:

Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes

In der Kommunalwahl 2024 wurde Frau Britta Schulz in den Ortsgemeinderat Sprendlingen gewählt.

Frau Schulz hat mit Schreiben vom 17.07.2024 ihr Mandat im Ortsgemeinderat Sprendlingen niedergelegt.

Nach dem am 13.06.2024 vom Wahlausschuss festgestellten Ergebnis für die Wahl zum Ortsgemeinderat Sprendlingen, ist Herr Ronny Adams aus dem Wahlvorschlag der Bündnis 90 / Die Grünen, aufgrund der abgegebenen Personenstimmen der nächste noch nicht berufene Bewerber. Herr Adams hat die Einberufung mit Schreiben vom 25.07.2024 angenommen.

Ortsbürgermeister Eckweiler verpflichtet das neue Ratsmitglied Ronny Adams vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).

Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO). Ist ein Ratsmitglied erneut gewählt worden, ist auch eine erneute Verpflichtung vorzunehmen, da das bisherige Mandat nicht fortgesetzt, sondern ein neues übernommen wird. Die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten als Ratsmitglied ist eine formale Bekräftigung. Sie ist darüber hinaus eine feierliche Deklaration, die die besondere Bedeutung des Amtes eines Ratsmitglieds zum Ausdruck bringt. Eine rechtsbegründende Wirkung hat die Verpflichtung nicht. Den Ratsmitgliedern wird ihr Amt unmittelbar durch die rechtsgültige, konstitutiv wirkende Wahl übertragen. Verweigert ein Ratsmitglied die Verpflichtung, gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt (§ 30 Abs. 2 Satz 2 GemO). Der Verzicht auf das Mandat ist damit nicht verbunden. Der Verzicht auf den Amtsantritt bewirkt lediglich den vorläufigen Verzicht des Ratsmitglieds, die Mitgliedschaftsrechte ab diesem Zeitpunkt auch auszuüben. Die Verpflichtung kann jederzeit nachgeholt werden.

TOP 3:

Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt als Beigeordneter

Sach- und Rechtslage:

Die Beigeordneten werden vom Ortsgemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 gewählt.

§ 53 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten soll spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderats oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

In der konstituierenden Sitzung des Ortsgemeinderates Sprendlingen am 09.07.2024 wurde Herr Rainer Häusler zum Beigeordneten der Ortsgemeinde Sprendlingen gewählt.

Ortsbürgermeister Eckweiler ernennt, vereidigt Rainer Häusler als Beigeordneten und führt ihn in das Amt ein.

Im Falle der Wiederwahl eines Beigeordneten entfallen Vereidigung und Amtseinführung.

Dies gilt nicht bei der Wahl eines bisherigen weiteren Beigeordneten zum Ersten Beigeordneten. Der nach § 67 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu leistende Diensteid trägt folgenden Wortlaut:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, anstelle der Worte „ich schwöre“ andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

TOP 4:

Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses, Abweichung von der überbaubaren Fläche. (24048)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 12.06.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monate nach Eingang verweigert wurde. Die Antragstellerin beabsichtigt ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Das Vorhaben entspricht, mit zwei Abweichungen, dem derzeitigen rechtsverbindlichen Bebauungsplan.

Eine Terrasse im EG, ein Balkon im 1.OG und im 2.OG und das Treppenhaus 4, überschreiten die überbaubare Fläche.

Lageplan, Abweichungsanträge und Pläne sind dieser Vorlage als nichtöffentliche Anlage beigefügt. Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes für das Gebiet „Südlich der St. Johanner Straße“.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder,

2.

die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.

die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden

U.E. ist die Abweichung städtebaulich vertretbar. Das Einvernehmen der Gemeinde kann erteilt werden

Verlauf der Beratung:

Zu diesem Thema übergibt der Vorsitzende Eckweiler das Wort an den Architekten Fabian Schlitt, M und S Architekten, Mainz. Dieser erläutert das Bauvorhaben. Auf einer Fläche von 2850 Quadratmeter soll ein 3-stöckiger Neubau mit heller Backsteinfassade und einer vierten hell verputzt und gestrichenen Penthouse-Etage errichtet werden. Insgesamt sollen dort 83 Wohnungen mit Größen von 40 m2 (1 Zi.-Whg.) und 80 m2 (3-Zi.Whg.) barrierefrei und als sozial geförderter Wohnungsbau entstehen. Es ist geplant, die Wohnungen, für die ein Wohn-Berechtigungsschein benötigt wird, zu vermieten.

Der Rat signalisiert Einverständnis, auch mit der geringfügigen Überschreitung der Baugrenze. Während der Diskussion macht er jedoch deutlich, nach häufigen Korrekturen nun keine Änderungen mehr zulassen zu wollen. Herr Endemann bestätigt diese Abweichung als letzte zu diesem Projekt auf Anfrage aus dem Rat.

Eine Anregung aus dem Rat betrifft die Schaffung eines Spielplatzes als sozio-kultureller Beitrag für die neue Wohnanlage. Angesprochen auf eine mögliche Errichtung einer Kindertagesstätte auf Anfrage aus dem Rat zeigt sich Herr Endemann auch in diesem Punkt gesprächsbereit.

Zum Schluss der Diskussion bedankt sich Ortsbürgermeister Eckweiler bei Herrn Endemann für die Geduld seit Beginn der Planungen im Jahre 2018 und hofft, dass das Projekt zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht wird.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Sprendlingen erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Nach der Abstimmung entlässt der Vorsitzende Herrn Endemann, Herrn Liesenfeld und Herrn Schlitt dankend aus der Sitzung.

TOP 5:

Umnutzung von Gewerberaum in Wohnraum (24055)

Sach- und Rechtslage:

Die Antragsteller beabsichtigen die Umnutzung eines vorhandenen Gewerberaumes in Wohnraum. Ein Lageplan und Pläne des Bauvorhabens sind als nichtöffentliche Anlage beigefügt. Das Grundstück ist von dem nicht qualifizierten Bebauungsplan „Flur 2“ erfasst.

Es befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Das Vorhaben ist nach den Vorschriften des § 34 BauGB zu beurteilen.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 34 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).

U. E. fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Einvernehmen der Gemeinde kann erteilt werden.

Ohne Diskussionsbedarf beschließt der Rat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Sprendlingen erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 6:

Abstimmung über die Montage eines Handlaufs am Marktplatz; Antrag der Wählergruppe Klingels

Sach- und Rechtslage:

Mit E-Mail vom 25.07.2024 hat die Wählergruppe Klingels folgenden Antrag gestellt:

Sehr geehrter Herr Eckweiler,

Für die nächste Ortsgemeinde Ratssitzung hat die Wählergruppe Klingels eine wichtige Anfrage die bitte besprochen werden soll bzw. Genau überprüft werden soll.

Handlauf an der Treppe vom Marktplatz zur MVB (nicht das Gebäude der MVB)

Ab 3 Stufen muss für Menschen mit Behinderung ein Handlauf in der Mitte oder an den Enden befestigt sein.

Viele ältere Menschen benutzen diese Treppe nicht wegen der Unsicherheit.

Ich selbst habe es als nicht sicher genug empfunden und möchte eine Überprüfung beantragen.

Mit freundlichen Grüßen
Beate Zinram-Nsibi

Die Verwaltung hat die Situation geprüft und schlägt vor, die Ausführungen des Handlaufes in Auftrag zu geben.

Beschlussvorschlag:

Die Ortsgemeinde stimmt der Beauftragung eines Handlaufes an der Treppe des Marktplatzes zu und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung.

Finanzielle Auswirkung:

Im Haushaltsplan der Ortsgemeinde Sprendlingen sind Mittel für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen veranschlagt.

Verlauf der Beratung

Seitens des Rates wird dieser Vorschlag begrüßt, da ab drei Treppenstufen ein Handlauf Vorschrift sei. Zudem müsse ab einer Treppenbreite von 4 Metern beidseitig ein Handlauf montiert werden. Das Geländer soll in der Weise geplant werden, dass Bauhofmitarbeiter dieses ggf. problemlos an- und abmontieren können.

Der Rat einigt sich auf eine Kostenschätzung für ein Edelstahlgeländer. Ergänzend sollte auch das Ausschreibungsverfahren geklärt werden. Die gesamte Thematik solle anschließend im Planungs- und Bauausschuss beraten und beschlossen werden.

Darüber beschließt der Rat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Sprendlingen bittet die Verwaltung,

-

das Ausschreibungsverfahren für ein demontierbares, beidseitiges Edelstahlgeländer an der 3-stufigen, ca. 6 Meter langen Treppe auf dem Marktplatz zu klären und

-

eine Kostenschätzung für das Geländer, das durch Bauhofmitarbeiter ggf. abmontiert werden kann, vorzulegen.

Die Angelegenheit wird zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung in den Planungs- und Bauausschuss verwiesen. Der Ortsgemeinderat wird über die Entscheidung informiert.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 7:

Wahl von Ausschüssen

Sach- und Rechtslage:

Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen (gemischte Ausschüsse); mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Ratsmitglied sein. Personen, deren Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kommunalwahlgesetzes mit dem Amt eines Mitglieds des Gemeinderats nicht vereinbar ist, können einem Ausschuss nicht angehören.

Bei der Besetzung der Stellvertreter von gemischten Ausschüssen ist darauf zu achten, dass ein Ratsmitglied von einem Ratsmitglied und ein Bürger von einem Bürger vertreten wird. Die Auffassung, sonstige wählbare Bürger könnten auch von Ratsmitgliedern vertreten werden, weil auch Ratsmitglieder wählbare Bürger seien, übersieht, dass das Gesetz ausdrücklich die Mitgliedschaft von sonstigen wählbaren Bürgern, also von solchen Personen, die nicht bereits gewähltes Ratsmitglied sind, verlangt. Die ständige Änderung des Verhältnisses von Bürger und Ratsmitglieder je nach Vertretungssituation würde auch dem Grundsatz der Kontinuität wiedersprechen. Das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie deren Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger der Ortsgemeinde in den einzelnen Ausschüssen bestimmt der Ortsgemeinderat, wobei diese Bestimmungen auch durch die Hauptsatzung getroffen werden können.

Nach § 3 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Sprendlingen bildet der Gemeinderat folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss,

2.

Rechnungsprüfungsausschuss

3.

Planungs- und Bauausschuss,

4.

Kultur- und Sportausschuss

5.

Ausschuss für Soziales, Integration, Senioren und Jugend

6.

Landwirtschafts- und Wegeausschuss

7.

Partnerschaftsausschuss

8.

Umweltausschuss

Die Ausschüsse gemäß §3 Absatz 1 haben 7 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter, eine Stellvertreterin.

Die Ausschüsse gemäß §3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden aus Mitgliedern des Gemeinderates gebildet.

Die Ausschüsse gemäß §3 Absatz 1, Nr. 1 und 2 werden aus Mitgliedern des Gemeinderates gebildet.

Ausschüsse gemäß § 3 Absatz 1, Nr. 3-8 werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet. Bei diesen Ausschüssen soll mindestens die Hälfte der Ausschussmitgliedern Mitgliedern des Gemeinderates sein. Abweichend davon können in den Ausschüssen nach § 3 Absatz 4 mehr als die Hälfte der Mitglieder aus wählbaren Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde bestehen, wenn sachliche Gründe vorliegen.

Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) gewählt.

Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag gemacht, so ist hierüber abzustimmen; die vorgeschlagenen Personen sind gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dem Wahlvorschlag zustimmt. Werden mehrere Wahlvorschläge gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; für die Zuteilung der Sitze gilt § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschussmitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt. Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 33 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes) gewählt.

Aufgrund der Sitzverteilung im Ortsgemeinderat ergibt sich folgende Sitzverteilung in den zu besetzenden Ausschüssen:

Bürgerliste Sprendlingen e.V. —  2 Ausschusssitze

Wählergruppe Klingels  — 1 Ausschusssitz

CDU  — 2 Ausschusssitze

SPD  —  1 Ausschusssitz

Bündnis 90 / Die Grünen  — 1 Ausschusssitz

Auszug aus der Gemeindeordnung: § 41 GemO Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl:

(1) Die Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen erfolgt wie folgt:

Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach der Teilung der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunterliegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen durch die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 1 bis 6 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von den Sätzen 1 bis 6 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt; dies gilt nicht für eine Listenverbindung verschiedener Parteien oder Wählergruppen. Danach zu vergebende Sitze werden nach den Sätzen 1 bis 6 zugeteilt.

(2) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 auf die verbundenen Wahlvorschläge aufgeteilt.

(3) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.

Der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde wird nach den Bestimmungen der Umlegungsausschussverordnung vom 27.07.2007 gebildet. Aktuell befindet sich die Verbandsgemeindeverwaltung, bezgl. der Besetzung des Umlegungsausschusses, im Abstimmungsverfahren mit dem Vermessungs- und Katasteramtes sowie mit der Kreisverwaltung Mainz-Bingen. Die Benennung und die Wahl der Besetzung erfolgt somit zu einem späteren Zeitpunkt.

Verlauf der Beratung:

Der gemeinsame Wahlvorschlag für die Besetzung der Ausschüsse wird mit unten stehender Beschlussfassung besiegelt. Das Vorschlagsrecht hatten die jeweiligen Fraktionen mit ihrem jeweiligen Stimmenanteil.

Seitens des Rates wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beiden Ausschüsse, Haupt- und Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss, ausschließlich von Ratsmitgliedern besetzt sein müssen; bei den übrigen Ausschüssen aus sachlichen Gründen die paritätische Besetzung von 50% jedoch zum Teil nicht eingehalten werden könne (vgl. VV zu § 44 GemO).

Der Antrag von Ratsmitglied Karl Heinz Weller auf Abstimmung per Akklamation gem. § 40 GemO über alle Ausschussbesetzungen in Gänze wird einstimmig beschlossen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Sprendlingen wählt nach einstimmig beschlossenem Antrag auf Akklamation gem.

§ 40 Abs. 1 S. 3 GemO folgende Ratsmitglieder und Bürger/-innen in die 8 Ausschüsse des Ortsgemeinderates:

Hinweis:

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Rechnungsprüfungs-ausschuss zwingend nur mit Ratsmitgliedern besetzt sind.

Aus sachlichen Gründen konnte und sollte jedoch bei den anderen Ausschüssen die Regelung, die Ausschüsse jeweils zu 50% mit Ratsmitgliedern und Bürgern, zu besetzen, nicht eingehalten werden

vgl. § 44 GemO). Deshalb sind in einigen Ausschüssen mehr Bürger/-innen als Ratsmitglieder vertreten.

Abstimmungsergebnis: einstimmig gewählt.

TOP 8:

Errichtung von Regal-Container-Anlagen. Abweichung von der überbaubaren Fläche. (24053)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 09.07.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monate nach Eingang verweigert wurde.

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung von 3 Regal-Container-Anlagen.

Das Vorhaben liegt außerhalb der überbaubaren Fläche und im Bereich, in der die Ortsgemeinde eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt hat.

Für die Fläche, in der die Ortsgemeinde Anpflanzungen von Bäumen und Sträucher festgesetzt hat, wird vom Antragssteller ein Ausgleich geschaffen.

Abweichungsantrag, Lageplan und Pläne sind dieser Vorlage als nichtöffentliche Anlage beigefügt.

Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder,

2.

die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.

die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.

U.E. kann das Einvernehmen der Gemeinde erteilt werden, da die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

Verlauf der Beratung:

Im Verlauf der Beratung wird darum gebeten, seitens der Verwaltung ein mit der Errichtung der Hallen eventuelles Gefahrgut-Lager zu überprüfen. Ortsbürgermeister Eckweiler erklärt, dass es sich bei der Emissionsschutzprüfung gemäß BImSchG um ein Bundesverfahren handelt und derzeit durchgeführt wird.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Sprendlingen erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Enthaltungen : 1

TOP 9:

Heimatmuseum - Übersicht Sanierungskosten

Sach- und Rechtslage:

Die Fassade des Heimatmuseums weist deutliche Schäden auf und muss dringend saniert werden.

Nach dem Wechsel des Architekten wurde die Ausschreibung der Sanierung der Südseite vorangetrieben und es erfolgten weitere Untersuchungen der Gebäudesubstanz. Dabei stellte sich nun heraus, dass deutlich mehr Schäden zu beseitigen sind, als ursprünglich vermutet. Der Aufwand wird sich über mehrere Jahre erstrecken und die Summe der notwendigen Mittel auf ein Mehrfaches ansteigen.

In der Sitzung vom 09.07.2024 wurde bereits mitgeteilt, dass eine Aufstellung sämtlicher Schäden inkl. Kostenhinterlegung erfolgen soll.

Für folgende Bauabschnitte liegen dem Ortsbürgermeister Kostenschätzungen vor (die diesem Punkt als nicht öffentliche Anlage beigefügt sind):

Bauabschnitt 1 / akute Gefährdung der Fassadenecke zur Hauptstraße

Bauabschnitt 2 / restliche Fassade zur Hauptstraße

Bauabschnitt 3 / Fassade zum Innenhof

Bauabschnitt 4 / Dach und Giebel zum Nachbaranwesen

Der 1. Bauabschnitt ist kurzfristig für die Sicherstellung der Verkehrssicherheit umzusetzen. Die weiteren Bauabschnitte sollten zeitlich eng in den darauffolgenden Jahren erfolgen.

Seitens des Rates soll über das weitere Vorgehen beraten werden.

Verlauf der Beratung:

Seitens des Rates wird die öffentliche Diskussion um die Kosten für die Sanierung des Heimatmuseums kritisch gesehen. Der Rat bemüht sich um die Vermeidung der Benennung der Kosten. Somit werden diese aus der öffentlichen Beschlussvorlage herausgenommen.

Während der langen Diskussion wird deutlich, sich als Fraktionen zunächst überhaupt im Klaren darüber zu werden, in welchem Rahmen die Sanierung stattfinden soll und was zuerst saniert werden soll, um eine grundsätzliche Diskussion um einen möglichen Abriss zu vermeiden. Ortsbürgermeister Eckweiler bittet die Vertreter der Fraktionen, ihm bis Ende September 2024 ein Konzept zur weiteren Vorgehensweise zum Heimatmuseum vorzulegen. Dazu soll auch der Denkmalschutz berücksichtigt werden.

Die Vertreterin der Bauverwaltung, Anna Ewigleben, ist als Zuhörerin anwesend, wird gemäß §35 GemO

um Stellungnahme dazu gebeten, was es bedeute „.. die Sanierung der Südseite wurde vorangetrieben“.

Sie erklärt, dass ein Leistungsverzeichnis bereits erstellt wurde, eine Ausschreibung der Leistung allerdings noch nicht stattgefunden habe.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Sprendlingen verweist die Beratung zum Thema „Heimatmuseum“ in den Planungs- und Bauausschuss. Ortsbürgermeister Eckweiler bittet die Fraktionen, ihm bis Ende September 2024 Konzepte für das weitere Vorgehen bzgl. des Museums Sprendlingen vorzulegen.

Finanzielle Auswirkung:

Im Haushalt 2023 und 2024 wurden Gelder in Höhe von jeweils 76.000€ eingestellt, welche zur Realisierung des 1. Bauabschnittes genutzt werden können. Für das Haushaltsjahr 2025 wurden weitere 76.000€ veranschlagt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Enthaltungen : 1

TOP 10:

Mitteilungen und Anfragen

TOP 10.1:

Rechtsgrundlagen für Ihre Ratsarbeit

- Kommunalbrevier -

Die Rechtsgrundlagen für Ihre Ratsarbeit finden Sie in der Gemeindeordnung (GemO).

Den Gesetzestext der GemO sowie eine thematisch aufbereitet Version der Vorschriften finden Sie auf der Internetseite: www.kommunalbrevier.de

Bei Interesse wird den neuen Ratsmitgliedern empfohlen, sich beim Ortsbürgermeister zu melden.