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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 39/2023
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom 29. Ortsgemeinderat St.Johann

Am Dienstag, den 12.09.2023 fand unter Vorsitz von Hans Bergmann die 29. Sitzung des Ortsgemeinderates St. Johann in der Johannishalle in St. Johann statt. Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:

Top 1:

Fragen der Einwohner

Es waren keine Einwohner zugegen.

Top 2:

Eventuelle Übertragung der Trägerschaft der Kindertagesstätte auf die Verbandsgemeinde

Sach- und Rechtslage:

Nach § 5 des Landesgesetztes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KitaG) ist die Kindertagesbetreuung als Leistung der Jugendhilfe durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen gekennzeichnet. Nach Absatz 3 ist der Träger der Einrichtung für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Tageseinrichtung, die Einhaltung aller für deren Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeber verantwortlich. Er soll den Zugang zu Fortbildung und Fachberatung sicherstellen. Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert werden, § 2 KitaG. Findet sich nach § 5 Abs. 4 KitaG kein Träger der freien Jugendhilfe für eine im Bedarfsplan vorgesehen Tageseinrichtung, ist die Übernahme der Trägerschaft Aufgabe der Ortsgemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Aufgabe kann auch erfüllt werden, wenn die Trägerschaft von der Verbandsgemeinde oder einem Zweckverband übernommen wird.

1. Historie

Die Verbandgemeindeverwaltung beschäftigt sich bereits seit längerer Zeit mit der Möglichkeit einer Übertragung der Trägerschaft der kommunalen Kindertagesstätten auf die Verbandsgemeinde. Aufgegriffen wurde dieses Thema von Seiten der Verwaltung auf Wunsch mehrerer Ortsbürgermeister, um die Fragen im Zusammenhang einer solchen Übertragung der Kitaträgerschaft auf die Verbandsgemeinde und den möglichen Ablauf einer solchen Übertragung sowie die finanziellen Auswirkungen darzustellen. Neben mehreren Informationsveranstaltungen für die Ortsbürgermeister, unter anderem am 05.11.2019 in Wolfsheim (auch für die KiTa-Leitungen) und am 25.07.2022 im Dorfgemeinschaftshaus Zotzenheim fand zuletzt eine Informationsveranstaltung für alle Mitglieder der Ortsgemeinderäte am 12.06.2023 in der Johannishalle Sankt Johann statt. Herr Meffert von der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz referierte hier. Die an diesem Tag vorgestellte Präsentation ist als Anlage 1 beigefügt. Der Referent erläuterte u. a., welche Aufgaben derzeit vom verantwortlichen Trägervertreter der Einrichtung, dem jeweiligen Ortsbürgermeister, übernommen und welche geeignete Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden müssen. Ebenfalls wurden die Vorteile einer evtl. Übertragung aufgezeigt. Diese sind beispielhaft am Ende der Vorlage aufgeführt.

2. Übertragungsmöglichkeiten

§ 67 Absatz 5 der Gemeindeordnung eröffnet die Möglichkeit, die Aufgabenübertragung auf die Verbandsgemeinde vorzunehmen. Hier heißt es: „Einzelne Ortsgemeinden können der Verbandsgemeinde mit deren Zustimmung weitere Selbstverwaltungsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen“. Siehe dazu auch Seite 21 Anlage 1.

Bei einer Übertragung der Trägerschaft einer Kindertagesstätte von einer Rechtsperson auf eine andere ist dabei grundsätzlich zwischen dem Betrieb der Einrichtung/Kindertagesstätte und dem Bau- bzw. Bauunterhalt der Einrichtung zu unterscheiden. Eine Kindertagesstätte kann grds. zwei Verantwortliche, einen für den Betrieb der Einrichtung und einen für das Grundstück und das Gebäude haben.

a. Verantwortliche für den Betrieb

Der Verantwortliche für den Betrieb einer Einrichtung betreibt und führt diese in eigenem Namen. Dieser ist für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Tageseinrichtung, die Einhaltung aller für den Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeberin verantwortlich. Ferner stellt er den Zugang zu Fortbildung und Fachberatung sicher. Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet in der Kindertagesstätte Kinder ohne Rücksicht auf ihr religiöses Bekenntnis und ihre Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Regelungen, vorrangig aus der Sitzgemeinde der Einrichtung, aufzunehmen. Über die evtl. Aufnahme von Kindern aus anderen Ortsgemeinden entscheidet der Betriebsverantwortliche in Absprache mit der Leitung der Kindertagesstätte. Der Betriebsverantwortliche ist beim Betrieb der Einrichtung und bei der Beschäftigung der nach dem Stellenplan erforderlichen Fach- und Hilfskräfte an gesetzliche Regelungen gebunden. Hier soll genau diese Betriebsverantwortung auf die VG übertragen werden; sprich die VG würde die oben skizzierten Aufgaben und Verantwortlichkeiten übernehmen.

b. Bau-/Gebäudeverantwortlicher

Die Verantwortlichkeit für die betroffenen Grundstücke und Gebäude verbleiben im Eigentum der Ortsgemeinde. Diese bleibt verantwortlich für die Einhaltung aller Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Brandschutztechnischen-, Bau-, Unfallverhütungs-, Versicherungs- und sonstigen Vorschriften verantwortlich. Das Gebäude würde der VG zur Aufgabenerledigung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Ortsgemeinde verbleibt auch die Verkehrssicherungspflicht (darunter fällt auch die Kehr- und Räumpflicht).

Dies bedeutet, dass die Entscheidungshoheit über das Gebäude und betroffene Grundstücke bei der Ortsgemeinde verbleibt.

c. Inventar

Das vorhandene Inventar (bewegliches und unbewegliches) geht vollständig und kostenfrei in das Eigentum der VG über. Diese verpflichtet sich, es zum Betrieb der Kindertagesstätte einzusetzen, zu unterhalten und ggfls. zu ersetzen.

d. Personal

Der Betrieb der Einrichtung umfasst auch die Funktion als Arbeitgeberin. Durch den Übergang der Trägerschaft von der Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde gehen auch die Beschäftigungsverhältnisse entsprechend über. Es handelt sich dabei nicht um einen sog. Betriebsübergang nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern vielmehr -aufgrund der Regelungen der Gemeindeordnung, die hier dem Übergang zugrunde liegen- um einen gesetzlichen Übergang. Den betroffenen Mitarbeitenden der Ortsgemeinden entstehen keine Nachteile. Die tarif- und arbeitsvertraglichen Regelungen werden ohne Änderung übernommen, wie z. B. Eingruppierung, Stufenlaufzeit, etc. Insbesondere ist es nicht angedacht, die Mitarbeitenden -sofern es nicht deren Wunsch ist- regelmäßig und/oder dauerhaft in wechselnden örtlichen Einrichtungen einzusetzen. Gerade bei personellen Engpässen eröffnet ein gemeinsamer Träger jedoch vielfältige Vertretungsoptionen.

3. Finanzierung / Abrechnung

Als mögliche Finanzierungsarten der übertragungsbedingten nicht gedeckten Aufwendungen für Personal- und Sachkosten kämen neben der Verbandsgemeindeumlage eine Sonderumlage oder eine Abrechnung auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Betracht. Es ist anzunehmen, dass nicht alle Ortsgemeinden die Aufgabe übertragen, daher empfiehlt die Kommunalberatung die Finanzierung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Hierin sind u. a. die entsprechenden Modalitäten der Finanzierung der nicht gedeckten Aufwendungen für Personal- und Sachkosten zwischen der Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde zu vereinbaren (siehe auch Seite 24 Anlage 1). Ein entsprechender Entwurf der Kommunalberatung eines möglichen öffentlich-rechtlichen Vertrages ist als Anlage 2 beigefügt. Nachfolgend eine Erläuterung bezgl. der nicht gedeckten Kosten:

a. nicht gedeckte Personalkosten

Sind die Personalkosten, welche nach Abzug der Landes- und Kreiszuwendung für anerkannte Personalkosten für das in der Einrichtung eingesetzte Personal, sowie Elternbeiträge und Beitragsausfälle im Rahmen der Beitragsfreiheit für Kinder über 2 Jahre, verbleiben.

b. nicht gedeckte Sachkosten

Diese sind u. a. Spiel- und Ausstattungsgegenstände, Bastelmaterial, Büromaterial, Fernmeldegebühren, Rundfunkgebühren, Fahrtkostenerstattung, Öffentlichkeitsarbeit, Versicherungsbeiträge, etc.

c. Berechnungsbeispiel

Im Jahr 2021 betrugen die Personalkosten für die Kita Sankt Johann insgesamt ca. 394.000,00 €. Dementgegen stehen Einnahmen in Form von Personalkostenzuschüsse von Seiten des Landes und Kreises sowie Elternbeiträge und Beitragsausfälle in Höhe von 339.000,00 €. Somit verblieben nicht gedeckte Personalkosten in Höhe von ca. 55.000,00 € bei der Ortsgemeinde. Die nicht gedeckten Sachkosten betrugen ca. 5.000,00 €. Bei einer höchst möglichen Belegung von Kindern nach Betriebserlaubnis im Dezember 2021 von 45 Plätzen/Kindern, ergibt sich ein Betrag von ca. 1.223,00 € je Kind/pro Jahr für nicht gedeckte Personalkosten und ein Betrag in Höhe von ca. 111,00 € je Kind/pro Jahr für nicht gedeckte Sachkosten; somit ein Gesamtbetrag der nicht gedeckten Personal- und Sachkosten in Höhe von ca. 1.334,00 € je Kind/pro Jahr. Sollte eine Übertragung von mindestens drei Ortsgemeinden beschlossen werden und der Verbandsgemeinderat den Übertragungen zustimmen (siehe Punkt 5), ist es geplant, eine pädagogische Fachkraft für Fragen der pädagogischen Betreuung der Einrichtungen bzw. Netzwerkarbeit im Sozialraum und für die zusätzlichen Verwaltungsaufgaben eine Verwaltungskraft in Teilzeit, u. a. auch zur Entlastung der Kitaleitungen im Bereich Verwaltungsaufgaben, einzustellen. Diese entsprechenden Lohnkosten wären nach dem KitaG förderfähig. Die pädagogische Fachkraft könnte über das Sozialraumbudget finanziert und die Verwaltungskraft über die bis zu 20 %-ige Freistellung für Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Leitungsdeputates der Kitaleitung (siehe § 22 KitaG) gefördert werden. Bei der Verwaltungskraft würde dann nur der Trägeranteil anteilig anfallen. Geht man hierbei von etwa 35.000,00 € Gesamtarbeitgeberkosten für die pädagogische Fachkraft und etwa 25.000,00 € für die Verwaltungskraft wären mit Gesamtkosten hierfür in Höhe von 60.000,00 € zu rechnen. Da die Gegenfinanzierung der pädagogischen Fachkraft zu 100% über das sog. Sozialraumbudget möglich ist und die Kosten der Verwaltungskraft nur mit dem Trägeranteil von durchschn. 12,0% zu Buche schlagen würden, käme man hier auf zu verteilende Kosten von lediglich 3.750,00 €/Jahr. Geht man weiterhin von einer Übertragung der Trägerschaft von zumindest 3 Ortsgemeinden mit dann rund 125 Kindertagesstättenplätzen aus, würde dies eine finanzielle Mehrbelastung von rd. 30,00 € pro Platz und Jahr für die abgebenden Ortsgemeinden bedeuten. Dieser Betrag reduziert sich umso mehr Ortsgemeinden übertragen.

4. Vorteile einer Übertragung

Die Kommunalberatung sieht insbesondere folgende Vorteile einer Übertragung:

  • Entlastung des ehrenamtlichen Trägervertreters. Insbesondere in zeitlicher Hinsicht im Rahmen der Abstimmung des pädagogischen Konzeptes, Führen von Mitarbeitergesprächen, Konfliktberatung, Gesprächen mit Eltern- und Elternvertretern aber auch vor allem bei Haftungsfragen bei unterbliebener Belehrung/Einweisung
  • einfachere Personalgewinnung für zusätzliche Zuweisungen des Landes zur Deckung von personellen Bedarfen, die in Tageseinrichtungen aufgrund ihres Sozialraums oder anderer besonderer Bedarfe entstehen können (Sozialraumbudget). Bei einzelnen kleinen Kitas ist der Stundenanteil so gering, dass kein geeignetes Personal hierfür gefunden wird
  • bessere Übersicht über mögliche freie Kitaplätze für kurzfristige und langfristige Planungen und damit eine bessere Bedarfsplanung
  • die Schaffung eines Vertretungspools auf VG-Ebene für alle Kitas in eigener Trägerschaft
  • einheitliche Aufnahmebögen und Vorgehensweisen (z.B. Erlass einer einheitlichen Kita-Ordnung)

5. Weitere Vorgehensweise im Falle der Zustimmung zur Übertragung

  • Einholung der Zustimmung des Verbandsgemeinderates. Von Seiten der Verwaltung kann dem Verbandsgemeinderat die Zustimmung nur empfohlen werden, wenn mindestens drei Einrichtungen der Übertragung zustimmen. Ansonsten gäbe es keine Vorteile in Bezug auf Effizienz
  • Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde
  • Information des Kitapersonals. Die Kitaleitungen wurden bereits über laufende Gespräche/die Infoveranstaltung in Bezug auf eine evtl. Übertragung der Kitaträgerschaft von der Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde, im Rahmen von ständig stattfindenden Leitungsrunden, informiert
  • Information an die Eltern und Elternvertreter
  • Übernahme der bestehenden Verträge wie z. B. Caterer, Personalgestellung, Fremdreinigung, Speiseresteentsorgung, etc.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Sankt Johann überträgt gem. § 67 Abs. 5 der Gemeindeordnung die Selbstverwaltungsaufgabe der Kindertagesbetreuung nach dem KitaG Rheinland-Pfalz zum 01.01.2024 zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung auf die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen.

Verlauf der Beratung:

In einleitenden Worten erklärt der Vorsitzende, die steigenden Anforderungen im Zusammenhang mit dem neuen Kita-Gesetz und damit einhergehenden Organisation der Kindertagesstätte seien für eine Ortsgemeinde mit einem Ortsbürgermeister im Ehrenamt nicht mehr zu schaffen. Anschließend erläutert Herr Krollmann von der Verwaltung die in der Vorlage bereits aufgeführten Vorteile einer Übertragung der Trägerschaft auf die Verbandsgemeinde. Weiterhin wurde die angedachte Vorgehensweise im Falle der Zustimmung ebenfalls vorgetragen. Während der langen Diskussion kommen Fragen auf. Wie sieht es mit der Behandlung auswärtiger Kinder aus? Wie gestaltet sich die Mitsprache beim Haushaltsbudget? Die Höhe der Ausgabemöglichkeiten ohne Absprache mit dem Ortsbürgermeister (siehe § 6 Abs. 2 zu Betriebsausgaben) halten die meisten für zu hoch. Bezüglich dieser Anfrage teilt Herr Scherer mit, dass bereits dieser Punkt bei der Sitzung des Ortsgemeinderates Aspisheim diskutiert wurde und dieser von 5.000 Euro auf 2.500 Euro reduziert wurde. Dies würde selbstverständlich dann auch für die Ortsgemeinde St. Johann gelten. Ziel ist es, die VG-Trägerschaft ab dem 01.01.2024 zu übernehmen. Vorausgesetzt, es entscheiden sich mindestens 3 Gemeinden für diesen Schritt.

Das Thema zur Aufnahme von Kindern aus anderen Ortsgemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde wird ausführlich diskutiert. Vor allem im Hinblick auf die Übernahme der Betriebskosten für die Betriebsträgerschaft und die Betriebskosten des Gebäudes. Die Vorgehensweise hierzu ist in dem beigefügten Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages aufgezeigt. Die Verteilung der Kosten für die Betriebsträgerschaft ist, wie vorstehend genannt, im Vertrag genau beschrieben. Dieses wurde nochmals erläutert. Lange wird über die Verteilung der Kosten für den Betrieb des Gebäudes bei Aufnahme externer Kinder diskutiert. Wunsch eines Ratsmitgliedes war es, dass auch die Kosten für den Neubau, die Abschreibung, Zinsen, etc. umgelegt werden. Jedoch wurde dieser Punkt nicht in die Beschlussfassung aufgenommen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Sankt Johann überträgt gem. § 67 Abs. 5 der Gemeindeordnung die Selbstverwaltungsaufgabe der Kindertagesbetreuung nach dem KitaG Rheinland-Pfalz zum 01.01.2024 zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung auf die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen. Ergänzend wird beschlossen, den in § 6 (Abrechnung der Betriebskosten der Betriebsträgerschaft), Abs. 2 benannte Betrag von 5.000 Euro auf 2.500 Euro zu reduzieren.

Finanzielle Auswirkung:

Einerseits sind die finanziellen Veränderungen ab dem kommenden Haushalt der Ortsgemeinde darzustellen und andererseits ist der Stellenplan der Ortsgemeinde ab dem kommenden Haushalt anzupassen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

6

Enthaltungen:

2

Top 3:

Auftragsvergabe von Bauleistungen - hier Verputzarbeiten Bauhof

Sach- und Rechtslage:

Im Haushalt 2023 wurden unter anderem Gelder für die noch auszuführenden Verputzarbeiten am Bauhof eingestellt. Seitens des Fachbereiches Planen und Bauen der Verbandsgemeindeverwaltung wurden mehrere Angebote eingeholt und im Anschluss geprüft. Das günstigste Angebot schließt mit einer Summe von 10.667,77 € brutto. Die Verwaltung schlägt vor, den Auftrag für die Verputzarbeiten am Bauhof an den günstigsten Bieter zu erteilen. Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt; ohne weiteren Beratungsbedarf beschließt der Rat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat St. Johann beschließt Auftragsvergabe von Bauleistungen (Verputzarbeiten am Bauhof).

Finanzielle Auswirkung:

Zur Durchführung der Maßnahme sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Top 4:

Bauvoranfrage

Die Antragstellerin beabsichtigt die Nutzungsänderung einer Halle und Garten zur Eventhalle und Eventgarten in der Ortslage. (23065)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 21.07.2023 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monate nach Eingang verweigert wurde. Die Antragstellerin beabsichtigt die Nutzungsänderung einer Halle und eines Gartens zur Eventhalle und Eventgarten in der Ortsgemeinde. Anschreiben und Pläne der beantragen Bauvoranfrage sind als nicht öffentliche Anlage beigefügt. Das Grundstück ist von einem Bebauungsplan noch nicht erfasst. Es befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Das Vorhaben ist nach den Vorschriften des § 34 BauGB zu beurteilen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 34 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB). Das Vorhaben fügt nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. U.E. ist das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen. Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt; ohne Beratungsbedarf stimmt der Rat wie folgt ab.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat St. Johann erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

6

Enthaltungen:

2

Top 5:

Höhe des Verpflegungssatzes pro Mahlzeit ab 04.09.2023 in der kommunalen KiTa

Sach- und Rechtslage:

Die Ortsgemeinde Sankt Johann bietet für die in der kommunalen Kindertagesstätte betreuten Kinder und für das dort beschäftigte Personal die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Gemäß § 2 Absatz 1 KAG muss der Abgabensatz (hier der Gebührensatz pro Mahlzeit) nicht mehr zwingend in der Satzung festgelegt werden, da die Ermittlung des jeweiligen Abgabensatzes einer Kalkulation zugrunde liegt. Es bedarf jedoch gemäß § 32 Absatz 2 Nr. 10 GemO RLP eines Beschlusses des Gemeinderates, mit dem der Abgabensatz und die dem Abgabensatz zugrundeliegende Kalkulation festgesetzt werden. Durch Mitteilung der Vergabestelle der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen über den neuen Essenslieferanten ergibt sich die Notwendigkeit einer Preisanpassung ab Kindergartenjahr 2023/2024. Bei der Ermittlung des Gebührensatzes ist daher eine umfangreiche Kalkulation entbehrlich, da sich dieser nach der Höhe des Entgelts für den Caterer richtet. Pro Mahlzeit werden der Ortsgemeinde ab dem 04. September 2023 3,90 € in Rechnung gestellt.

Bisherige Verfahrensweise

Unter Berücksichtigung des empfohlenen Gebührensatzes pro Mahlzeit seitens des Landkreises und des GStB, wurde in der Vergangenheit von der Ortsgemeinde Sankt Johann nur der „Maximalbetrag" pro Mahlzeit statt den vom Caterer geforderten Essenspreis auf die Eltern übertragen.

Dieser Betrag wurde seit Jahren als „Maximalbetrag" angesehen, was zur Folge hatte, dass der Träger der Einrichtung alles, was über den empfohlenen Verpflegungssatz hinausging, getragen hat.

Neue Verfahrensweise

Dieser „Maximalbetrag" ergab sich aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung und muss mittlerweile nicht mehr zwingend berücksichtigt werden. Die Ortsgemeinde Sankt Johann möchte deshalb ab dem Haushaltsjahr 2023 den vom Caterer geforderten Essenspreis pro Mahlzeit in voller Höhe auf die Eltern umlegen, so dass der Träger die Aufwendungen, die im Rahmen des Mittagsverpflegungsangebotes anfallen, weitestgehend decken kann. Eine Anpassung der Mittagsverpflegungsgebühren aufgrund Preisänderungen des Caterers, sollte zukünftig entsprechend der Preismitteilung automatisch erfolgen.

Verlauf der Beratung:

Herr Bergmann erläutert kurz den Sachverhalt und teilt mit, dass zu diesen Kosten noch die Kosten für die Entsorgung der Essenreste hingerechnet werden müssen. Hierzu erstellt die Verbandsgemeinde voraussichtlich für die nächste Sitzung eine Vorlage. Herr Krollmann ergänzt hierzu, dass die Kosten pro Mahlzeit für die Entsorgung voraussichtlich ca. 0,08 € betragen werden.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Sankt Johann beschließt mit Wirkung vom 04.09.2023 für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der kommunalen Kindertagesstätte Sankt Johann, einen Gebührensatz in Höhe des von dem Caterer geforderten Essenspreises pro Mahlzeit (aktuell 3,90 €).

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Top 6:

Dritte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe 2014 in der Fassung der Teilfortschreibung vom 19.04.2022 für die Sachgebiete Siedlungsentwicklung (Gewerbe), Energieversorgung (Photovoltaik), Freiraumstruktur, Landwirtschaft, zentrale Orte und Rohstoffsicherung

- Stellungnahme im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen § 9 Abs. 1 ROG

Sach- und Rechtslage:

Mit Schreiben vom 14.07.2023 hat die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe die Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gem. § 9 Abs. 1 ROG bekannt gegeben. Die Stellungnahmen hierzu können im Zeitraum vom 25.07.2023 bis zum 22.09.2023 bei der Planungsgemeinschaft eingereicht werden. Bei diesem Verfahren handelt es sich noch nicht um das Beteiligungsverfahren gem. § 9 Abs. 2 ROG i.V.m. § 10 Abs. 1 LPlG.

Siedlungsentwicklung/Gewerbe:

Das in der Regionalvertretungssitzung am 28.11.2022 beschlossene regionale Gewerbeflächenkonzept (vgl. Anlage 1) bildet die Grundlage für die Teilfortschreibung des ROP im Sachgebiet Siedlungsentwicklung (Gewerbe). Infolge dessen werden Vorranggebiete Gewerbe im ROP festgelegt. Für die Standorte wurden zuvor Leitlinien für Erwerb, Erschließung und Vermarktung der Flächen erarbeitet, mit denen sichergestellt wird, dass diese entsprechend ihrem angedachten Nutzungszweck für regional bedeutsames Gewerbe verwendet werden. Die Trendfortschreibung der Daten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz zur Art der tatsächlichen Flächennutzung ergibt für die Region Rheinhessen-Nahe bis 2035 eine prognostizierte Flächennachfrage von ca. 1.255 ha Nettobauland bzw. knapp 1.560 ha Bruttobauland. Die prognostizierten Werte beziehen sich dabei nur auf die Nutzungsarten „Gewerbe u. Industrie“ sowie „Handel u. Dienstleistungen“. Die Nutzungsarten „Versorgungsanlage“ und „Entsorgung“, welche auch zu den Industrie- und Gewerbeflächen gezählt werden, wurden nicht berücksichtigt. Die größte prognostizierte Flächennachfrage (netto) bis 2035 haben dabei, neben den beiden kreisfreien Städten Mainz (83 ha) und Worms (174 ha), die zwei Verbandsgemeinden Nahe-Glan (134 ha) und Sprendlingen-Gensingen (70 ha). In den einzelnen Gebietskörperschaften bestehen jedoch bei der prognostizierten Flächennachfrage Unterschiede zwischen den berücksichtigten Nutzungsarten. Während zum Beispiel in der kreisfreien Stadt Mainz der Anteil an der gesamten prognostizierten Flächennachfrage der Stadt mit knapp 68% auf die Nutzungsart Handel und Dienstleistungen fällt, besitzt die kreisfreie Stadt Worms eine größere prognostizierte Flächennachfrage im Bereich Gewerbe und Industrie. Es spiegeln sich hierbei die gewonnenen Erkenntnisse aus den einzelnen Branchenportfolios wider. In der Region Rheinhessen-Nahe entfallen 70% der prognostizierten Flächennachfrage auf die Nutzungsart Gewerbe und Industrie und 30% auf die Nutzungsart Handel und Dienstleistungen. Die Trendfortschreibung der Kauffälle bis 2035 fällt im Gegensatz zur Trendexploration der Art der tat. Flächennutzung deutlich geringer aus. Hierbei wurde ausschließlich der Statistik der unbebauten Grundstücke betrachtet, da diese die unmittelbare Flächenneuinanspruchnahme abbilden. Für die Region Rheinhessen-Nahe ergibt sich eine prognostizierte Flächennachfrage von rund 767 ha Nettobaufläche bzw. 959 ha Bruttobaufläche bis zum Jahr 2035. Die größte prognostizierte Flächennachfrage (netto) bis 2035 haben dabei, neben den beiden kreisfreien Städten Mainz (139 ha) und Worms (164 ha), die zwei Städte Bad Kreuznach (39 ha) und Bingen am Rhein (38 ha) sowie die Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg (37 ha). (reg. Gewerbeflächenkonzept S. 26+27). Die Festlegung von regionalbedeutsamen Standorten für Industrie und Gewerbe im ROP bedeutet nicht, dass die Gemeinden von einem Flächenmanagement entbunden werden. Insbesondere Städte und Verbandsgemeinden, die in ihrem Gebiet über einen solchen Standort verfügen, sollten im Rahmen ihrer Bauleitplanung überprüfen, inwieweit auf bereits vorhandene Gewerbeflächenreserven verzichtet werden kann. Vor allem Bauflächenpotenziale, die seit Jahren vorgehalten werden, ohne in Anspruch genommen zu werden, sollten im Gegenzug aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen werden. Die Analyse des vorhandenen Flächenpotenzials zeigt, dass es in der Region noch zahlreiche Gewerbeflächen gibt, die bauleitplanerisch gesichert sind, aber aus unterschiedlichen Gründen nicht zur Umsetzung kommen. Die Gemeinden sollten im Rahmen ihres Flächenmanagements diese Potenziale bewerten und sich von Flächen mit dauerhaften Blockaden oder nicht nachfragegerechtem Profil trennen. Dies gilt umso mehr, wenn in räumlicher Nähe ein Ersatzstandort durch den ROP ermöglicht wird. (reg. Gewerbeflächenkonzept S. 33). Auf Seite 35- 42 des regionalen Gewerbekonzeptes werden die Leitlinien zur durchgeführten Flächenselektion dargestellt. Im Ergebnis werden 17 der 30 untersuchten Potenzialflächen im Gewerbeflächenkonzept als Vorranggebiete Gewerbe empfohlen. In der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen wurden insgesamt 4 Flächen ermittelt. Von diesen Flächen wird lediglich eine Fläche nach Abschluss der strategischen Umweltprüfung und Anwendung der regionalplanerischen Leitlinien vorgeschlagen. In der Anlage 2 sind alle ausführlichen Flächensteckbriefe enthalten.

Die Unterlagen der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe zu diesem Unterrichtungsverfahren werden aufgrund des Umfangs in Papierform nicht mitgeschickt. Die Unterlagen sind entweder im Ratsinformationssystem einsehbar, oder auf der Homepage der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe: Download – PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE (pg-rheinhessen-nahe.de)

Alternativ wenden Sie sich gerne an Frau Ewigleben 06701/201-403 im Einzelfall können Ihnen die Unterlagen dann zugesandt werden.

Ortsgemeinden Sprendlingen und Zotzenheim:

Geprüft wurde die Fläche Nr. 9 in der Gemarkung der Ortsgemeinden Biebelsheim, Pfaffen-Schwabenheim und Sprendlingen:

Die Prüfergebnisse im Einzelnen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Steckbrief.

Gesamteinschätzung der Planungsgemeinschaft zu diesen Flächen:

Der interkommunale Standort an der Grenze zweier Landkreise wurde bereits im Hinblick auf einen gemeinsamen Busbetriebshof untersucht, der nun woanders angesiedelt wird. Es handelt sich um einen neuen Standort, auf der anderen Autobahnseite ist allerdings schon Gewerbe vorhanden. Die Autobahnauffahrt liegt in 2,5 km Entfernung, kann aber ohne Ortsdurchfahrt erreicht werden. Die hohen Auswirkungen auf Landwirtschaft, Landschaftsbild und Bodendenkmale sprechen gegen den Standort, die Alternativfläche Nr. 12 wird als geeigneter betrachtet.

Fläche Nr. 12:

Ortsgemeinde Sprendlingen und Zotzenheim:

Gesamteinschätzung der Planungsgemeinschaft zu diesen Flächen:

Der Standort ist bereits etwa zu einem Drittel als regional bedeutsamer Standort für Industrie und Gewerbe im ROP vorhanden, aber noch nicht umgesetzt. Die Autobahnauffahrt liegt in 2,5 km Entfernung Es handelt sich um eine Alternative zur deutlich größeren Fläche 9 mit dem Unterschied, dass sie an vorhandene Strukturen anschließt, weshalb ihr der Vorzug zu geben ist. Es wird daher eine Erweiterung des bestehenden regionalbedeutsamen Standorts empfohlen.

Hinweis der Verwaltung:

Zu beachten ist hierbei, dass in der Darstellung die Flächen innerhalb der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach mit dargestellt sind und die Ortsgemeinde Zotzenheim lediglich im Rahmen des Punktes Interkommunale Kooperation benannt wurde. Dies wäre zu überarbeiten, da rund ein Drittel der Fläche auf Zotzenheimer Gemarkung liegt. Diese Fläche ist bereits in der Machbarkeitsstudie der Ortsgemeinden Sprendlingen und Zotzenheim geprüft worden. Die Aufnahme der Flächen in das Gewerbeflächenkonzept der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe und in den Raumordnungsplan wird ausdrücklich begrüßt.

Ortsgemeinde Grolsheim (Gewerbe- und Industriepark)

Geprüft wurde die Fläche Nr. 10 in der Gemarkung Grolsheim:

Gesamteinschätzung der Planungsgemeinschaft zu dieser Fläche:

Es handelt sich um eine Erweiterung des regionalbedeutsamen Standorts für Industrie und Gewerbe nach Osten bis an den Rand des Regionalen Grünzugs. Der Überschneidungsbereich mit dem regionalen Biotopverbund (Waldfläche) sollte ausgespart bleiben. Da das verbleibende Flächenpotenzial mit 12 ha deutlich kleiner ausfällt als bei der Fläche 17 (Sponsheimer Gemarkung), sollte letzterer der Vorzug gegeben werden.

Hinweis der Verwaltung:

Die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe wird gebeten, diese Fläche als zukünftige Potentialfläche zu berücksichtigen.

Ortsgemeinde Grolsheim (GIP) und Gensingen

Fläche Nummer 11:

Gesamteinschätzung der Planungsgemeinschaft zu dieser Fläche:

Es handelt sich um eine Erweiterung des regionalbedeutsamen Standorts für Industrie und Gewerbe. Die günstig gelegene Fläche am Nahetal-Dreieck weist mehrere Restriktionen auf. So verläuft eine Hochspannungsleitung durch das Gebiet in Nord-Süd-Richtung und eine Grünzäsur in Ost-West-Richtung. Überdies ist die Fläche eingekeilt zwischen Autobahn und Bahnlinie, was die Erschließung erschwert. Hinzu kommen artenschutzrechtliche Konflikte. In einer Potenzialanalyse der Stadt Bingen wir die Fläche schlechter als die Fläche 17 bewertet, die bevorzugt entwickelt werden sollte

Hinweis der Verwaltung:

Die Ortsgemeinde Gensingen, welcher nach dem Regionalen Raumordnungsplan die besondere Funktion Wohnen und Gewerbe zugewiesen ist, hat für die südlich gelegenen Flächen den Aufstellungsbeschluss zur Entwicklung eines Gewerbegebietes sowie eine Veränderungssperre erlassen. Diese Flächen sollen, nach Prüfung auf Geeignetheit, im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen werden. Durch diese Entwicklung ist die Erschließungsmöglichkeit evtl. neu zu bewerten.

Fläche Nr. 17 Stadt Bingen am Rhein:

Gesamteinschätzung der Planungsgemeinschaft zu dieser Fläche:

Es handelt sich um eine Erweiterung des regionalbedeutsamen Standorts für Industrie und Gewerbe. Das Gebiet füllt eine Lücke zwischen Gewerbepark und Autobahn, wird jedoch durch eine Grün-/Siedlungszäsur überlagert, deren klimatische Bedeutung aber nicht als wesentlich beurteilt wird. Im Falle einer Überbauung würde ein Siedlungsband entstehen. Eine Gewerbepotenzialanalyse der Stadt Bingen zur Erweiterung des Gewerbeparks hat diese Fläche mangels besserer Alternativen dennoch am besten bewertet. Daher sollte der Fläche 17 der Vorzug gegenüber den Flächen 10 und 11 gegeben werden.

Ortsgemeinde Badenheim/Wöllstein

Fläche Nummer 4:

Gesamteinschätzung der Planungsgemeinschaft zu dieser Fläche:

Es handelt sich um eine Erweiterung des kleinen Gewerbekomplexes am Autohof Gau-Bickelheim. Der Standort würde die Zersiedelung in diesem Bereich verstärken. Trotz der Nähe zur Autobahn wird der Standort in der Gesamtschau schlechter bewertet als die Alternativfläche Nr. 3.

Hinweis der Verwaltung:

Im Rahmen der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes regenerative Energien der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen soll geprüft werden, ob in der Nähe der bestehenden Badenheimer Windenergieanlage ein oder zwei weitere Anlagen errichtet werden könnten. Dementsprechend sollen dann die Flächen im FNP ausgewiesen werden. Auch wenn die Planungsgemeinschaft die Gewerbefläche letztendlich nicht zur weiteren Untersuchung empfiehlt, wäre diese mögliche Entwicklung zu beachten.

Fläche Nummer 3 in der Ortsgemeinde Wöllstein:

Gesamteinschätzung der Planungsgemeinschaft zu dieser Fläche:

Es handelt sich um eine Erweiterung des vorhandenen Standorts, der allerdings den Freiraum zwischen Ortslage und Gewerbegebiet verschmälern würde. Teile der Fläche sind bereits bauleitplanerisch gesichert. Die A 61 ist schnell und ohne Ortsdurchfahrt erreichbar. Die Fläche wird im Vergleich zur Alternativfläche 4 als geeigneter bewertet und daher als regional bedeutsamer Gewerbestandort empfohlen.

Energieversorgung (Photovoltaik)

Die 4. Teilfortschreibung Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV, die am 30.01.2023 in Kraft getreten ist, sieht vor, eine dynamische Entwicklung beim Zubau von Freiflächenphotovoltaik zu erreichen, indem Ausbauziele bis zum Jahr 2030 festgelegt werden. Ziel ist ein Netto-Ausbau von 500 MW Photovoltaik pro Jahr in Rheinland-Pfalz. Es wird bis zum Jahr 2030 das Ziel angestrebt, 100 % des Strombedarfes aus erneuerbaren Energien zu decken. Der rein rechnerische Anteil für die Region Rheinhessen-Nahe liegt pro Jahr bei rund 40 MWp Solarenergie bis 2030. Die Regionalplanung hat hierzu den Auftrag von der Landesregierung bekommen, mindestens Vorbehaltsgebiete für Photovoltaik festzulegen. Die vorliegende Potenzialstudie für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Anlage 3) bildet die Grundlage für die Teilfortschreibung des ROP im Sachgebiet Energieversorgung (Photovoltaik). Die Studie konzentriert sich auf Standorte ab 20 ha im Außenbereich. Potenziale im Innenbereich oder auf Konversionsflächen sollten zwar bevorzugt genutzt werden, wurden aber nicht in die Untersuchung einbezogen, da hier die Photovoltaiknutzung keiner regionalplanerischen Sicherung gegenüber entgegenstehenden Zielen bedarf. Im Rahmen der Potenzialstudie wurden 26 Potenzialflächen im Außenbereich ermittelt und einer Bewertung unterzogen. Als Ergebnis werden nun 22 dieser Flächen als Vorbehaltsgebiete für Freiflächen-Photovoltaik vorgeschlagen. Die Flächen liegen entweder in den 500 m-Korridoren von Autobahnen und Schienenwegen oder auf ertragsschwachen Böden mit einer Ertragsmesszahl. Kleinere Flächen werden von der Planungsgemeinschaft nicht in den ROP übernommen, können aber im Rahmen der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes regenerative Energien berücksichtigt und ausgewiesen werden. In der Anlage 3 Regionales Energiekonzept Baustein Potenzialstudie Photovoltaik wird auf den Seiten 5 - 23 sehr ausführlich die methodische Vorgehensweise zur Flächenauswahl dargestellt. In der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen wurde lediglich eine geeignete Fläche ermittelt und als Vorbehaltsgebiet vorgeschlagen. Die Steckbriefe der geprüften Flächen erhalten Sie als Anlage 4 zu dieser Vorlage.

Ortsgemeinde Grolsheim/Gensingen:

(S. 6-8 der Anlage 4)

Fazit der Flächenprüfung durch das beauftragte Planungsbüro:

Die Potenzialfläche ist sehr gut geeignet. Die Fläche ist vollständig nach BauGB privilegiert. Einspeisepunkte liegen in unmittelbarer Nähe. Die Wirtschaftlichkeit der Fläche ist vergleichsweise sehr gut.

Hinweis der Verwaltung:

Die Ortsgemeinde Gensingen hat für diese und die östlich anschließenden Flächen den Aufstellungsbeschluss zur Entwicklung eines Gewerbegebietes sowie eine Veränderungssperre erlassen. Diese Flächen, die die einzige Entwicklungsmöglichkeit für die mit besonderer Funktionszuweisung Gewerbe ausgestattete Ortsgemeinde Gensingen darstellen, sollen nach Prüfung auf Geeignetheit im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen werden. Die Flächen werden im aktuellen Raumordnungsplan als sonstige Landwirtschaftsflächen dargestellt. Nur ein ganz kleiner Teil ist als Vorranggebiet Landwirtschaft erfasst. Die Ertragsmesszahlen fallen mit 60-100 zwar grundsätzlich unter das durch die Planungsgemeinschaft vorgegebene Ausschlusskriterium der Planungsgemeinschaft, jedoch liegen die Flächen innerhalb des 500m Korridors entlang von Autobahnen und Schienenwegen.

Die weiteren geplanten Änderungen des Raumordnungsplanes sind im Folgenden dargestellt:

Freiraumstruktur

Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen erfordert auch Aussagen, wie mit überlagernden Festlegungen regionalen Grünzügen umzugehen ist. Hier soll innerhalb der Vorbehaltsgebiete eine generelle Vereinbarkeit ermöglicht werden.

Landwirtschaft

Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen erfordert auch Aussagen, wie mit überlagernden Festlegungen von Vorranggebieten für Landwirtschaft umzugehen ist. Hier soll innerhalb der Vorbehaltsgebiete eine generelle Vereinbarkeit ermöglicht werden, wobei nur Vorranggebiete mit einer Ertragsmesszahl

Zentrale Orte

In der Sitzung der Regionalvertretung am 25.01.2022 wurde eine Neuordnung der Nahbereiche im Raum Rüdesheim/Bad Kreuznach beschlossen Diese Neuordnung wird im Zuge der 3.Teilfortschreibung ROP umgesetzt. Demzufolge sollen fünf zur Verbandsgemeinde Rüdesheim gehörende Ortsgemeinden künftig nicht mehr dem Nahbereich Bad Kreuznach zugeordnet werden. Die Ortsgemeinden Norheim und Traisen sollen künftig dem Nahbereich Rüdesheim angehören, die Ortsgemeinden Oberhausen an der Nahe, Niederhausen und Duchroth dem Nahbereich Waldböckelheim.

Rohstoffsicherung

Der Tagebau Marta bei Waldböckelheim ist derzeit als Vorbehaltsgebiet für die Rohstoffsicherung festgelegt aufgrund seiner Nähe zu einem Natura 2000-Gebiet. Mögliche Beeinträchtigungen des Gebietes durch die Erweiterung des Tagebaus konnten im Rahmen der FFH-Erheblichkeitsprüfung zunächst nicht vollständig ausgeräumt werden. Aufgrund eines zwischenzeitlich erarbeiteten Gutachtens konnten die Bedenken bezüglich einer Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes durch die Erweiterung des Tagebaus inzwischen ausgeräumt werden, weshalb das Gebiet - so wie ursprünglich vorgesehen -als Vorranggebiet für den kurz- und mittelfristigen Rohstoffabbau festgelegt werden soll.

Sonstige Änderungen

Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Korrekturen, Aktualisierungen von nachrichtlich übernommenen Daten oder Übernahme der Ergebnisse von Zielabweichungsbescheiden in die Gesamtkarte des ROP.

Verlauf der Beratung:

Der Vorsitzende und Bürgermeister Scherer erläutern kurz den Sachverhalt. Ohne weiteren Beratungsbedarf beschließt der Rat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat St. Johann folgt den Hinweisen der Verwaltung und bittet um Aufnahme der Hinweise in die im Verfahren abzugebende Stellungnahme der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Top 7:

Vierte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe 2014 (ROP 2014) in der Fassung der Teilfortschreibung vom 19.04.2022 für das Sachgebiet Energieversorgung (Wind)

- Stellungnahme im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen § 9 Abs. 1 ROG

Sach- und Rechtslage:

Anlass der Teilfortschreibung

Dem Ausbau der erneuerbaren Energien wird sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene aktuell eine sehr hohe Bedeutung eingeräumt. Für die Zukunft soll die Energieversorgung gleichermaßen bezahlbar wie klimaschonend werden und gleichzeitig sollen die konventionellen Energieträger schrittweise durch regenerative Energien ersetzt werden. Der weitere Ausbau erneuerbarer Energien ist somit unumgänglich. In den letzten Jahren wurden durch eine gesetzlich verankerte Förderung und monetäre Anreize Investitionen und somit der Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland erfolgreich forciert. Die Bundesregierung hat das Ziel den Strom aus erneuerbaren Energien bis 2030 zu verdoppeln. Die Windkraft spielt dabei eine wichtige Rolle. Mit dem am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen „Wind-an-Land-Gesetz“ will die Bundesregierung den Ausbau der Windenergie in Deutschland deutlich schneller voranbringen. Daher sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt und die notwendigen Flächen bereitgestellt werden. Dazu hat die Bundesregierung den jeweiligen Bundesländern verbindliche Flächenziele bis 2032 vorgegeben. Diese Flächenbeitragswerte sind in zwei Stufen zu erreichen: Bis Ende 2027 müssen in Rheinland-Pfalz mindestens 1,4 % der Landesfläche, bis 2032 sogar mindestens 2,2% der Landesfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen sein. Rheinland-Pfalz hat sich zum Ziel gesetzt diesen Wert bereits Ende 2030 zu erreichen. Die oberste Landesplanungsbehörde hat den Trägern der Regionalplanung den Auftrag gegeben die Flächenziele des Bundes durch Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie zu erfüllen. Bis 2027 muss jede Planungsregion das Ziel von mindestens 1,4% erreichen, wobei vertragliche Regelungen zwischen den Planungsregionen zur Kompensation von Flächendefiziten bis 2027 möglich sind. Für 2030 können die Flächenziele regional differenziert werden in Abhängigkeit von den Ergebnissen der durchzuführenden Potenzialstudie des Landes. Im Hinblick auf die regionalen Raumordnungspläne bedeutet dies angesichts einer Genehmigungsfrist von einem Jahr, dass die Pläne bis zum 31.12.2026 bzw. 31.12.2029 zur Genehmigung bei der obersten Landesplanungsbehörde eingereicht werden müssen.

Inhalte der Teilfortschreibung

Die durch die Planungsgemeinschaft beauftragte Studie soll als Grundlage für die vierte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans dienen, in welche die ermittelten Potenzialflächen als Vorranggebiete für die Windenergienutzung übernommen werden sollen. Insgesamt wurden 59 potenzielle Flächen im Rahmen der Studie ermittelt, von denen 54 als Vorranggebiete vorgeschlagen werden. Bei einigen Flächen handelt es sich um bereits im ROP oder in Flächennutzungsplänen vorhandene Standorte, die jedoch im Zuschnitt angepasst oder erweitert wurden. Einige planerisch gesicherte Windenergieflächen verfügen jedoch nach den aktuellen Ausschlusskriterien des Landes lediglich über Bestandsschutz und dürfen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) nicht auf die Flächenbeitragswerte angerechnet werden. Aufgrund der lückenhaften Datenlage im Bereich des Artenschutzes handelt es sich zunächst nur um eine vorläufige Flächenkulisse von möglichen Vorranggebieten Windenergie. Im weiteren Verfahren kann die Flächenkulisse noch an zwischenzeitliche artenschutzfachliche Erkenntnisse angepasst werden und sich dementsprechend noch reduzieren. Aus diesem Grund wird mit einer über den vorgegebenen Zielwerten liegenden Flächenkulisse in die Unterrichtung eingestiegen (ca. 3,8% der Regionsfläche). Die konkreten Potenzialräume konnten nicht mehr allein automatisiert über Ausschlussverfahren gewählt werden. Regionalplanerische Leitlinien wurden zur weiteren Einengung der Flächenkulisse herangezogen. Ziel war es, u.a. auch die lokalen und sonstigen planerischen Gegebenheiten einzelfallbezogener berücksichtigen zu können. Zudem sollte gewährleistet sein, dass eine Vorrangfläche 50 ha nur in Ausnahmefällen unterschreitet. Ausnahmen wurden im Allgemeinen dann zugelassen, wenn eine Fläche an der Grenze der Planungsregion lag und jenseits dieser Grenze bereits ein Windpark besteht. Zudem wurden kleinere Teilflächen in die Auswahl übernommen, wenn weitere Einzelflächen in unmittelbarer Nähe vorhanden waren, mit denen ein Verbund gebildet werden konnte. Eine Präferenz wurde insbesondere auf die Übernahme und angemessene Erweiterung bestehender Windflächen gelegt. Damit soll weiterhin der planerischen Absicht der Konzentration von Anlagen Rechnung getragen werden. Zudem wird davon ausgegangen, dass für diese Standorte bereits umfangreiche Einzeluntersuchungen erfolgt sind, welche eine geringe Konfliktdichte bestätigt haben. Wichtig war allerdings dabei auch die Verteilung der Windflächen über die einzelnen Teilregionen. Insbesondere die Abbildung der Konfliktdichten belegt, dass die konfliktärmsten Bereiche in Rheinhessen liegen. Hier findet eine starke Konzentration von Vorranggebieten für Windenergienutzung statt. Eine weitgehende Beschränkung auf diese Region würde allerdings zu Überfrachtung der Landschaft und der dortigen Bevölkerung führen. Daher wurden auch Flächen im Hunsrück und Naheraum trotz höherer Konfliktdichte gewählt. Die Abgrenzung erfolgte nach Lage, Größe und Zuschnitt der Flächen und orientierte sich u.a. an natürlichen Grenzen, Verkehrsflächen oder den Grenzen konfliktträchtiger Gebiete. Mitunter wurden Ausschlussgebiete innerhalb der Flächen toleriert, wenn sie auf der Maßstabsebene des Regionalplans kaum darstellbar waren bzw. erkennbar war, dass sie ohne relevante Verluste an nutzbarer Fläche im Zuge der Windparkkonfiguration berücksichtigt werden können. Im Regionalplan Rheinhessen-Nahe werden zur Umsetzung der Klimaschutzziele Vorrang- und Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen. Außerhalb dieser Vorrang- und Ausschlussgebiete können die Träger der Bauleitplanung über die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung in den Flächennutzungsplänen einen darüberhinausgehenden Beitrag zur Energiewende leisten. Hierbei sollen Möglichkeiten interkommunaler Kooperationen und des Interessensausgleichs genutzt werden, um eine gerechte Verteilung von Nutzen und Lasten der betroffenen Gebietskörperschaften anzustreben.

Die Unterlagen der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe zu diesem Unterrichtungsverfahren werden aufgrund des Umfangs in Papierform nicht mitgeschickt. Die Unterlagen sind entweder im Ratsinformationssystem einsehbar, oder auf der Homepage der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe: Download – PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE (pg-rheinhessen-nahe.de)

Alternativ wenden Sie sich gerne an Frau Ewigleben 06701/201-403 im Einzelfall können Ihnen die Unterlagen dann zugesandt werden.

Das Regionale Energiekonzept Rheinhessen - Nahe Baustein Potenzialstudie Windenergie ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Auf den Seiten 2 - 24 der Potenzialstudie werden die Leitlinien zur durchgeführten Flächenselektion dargestellt. Die Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung werden auf den Seiten 25 - 39 beschrieben. Ab Seite 39 werden die einzelnen Flächen in Steckbriefen dargestellt.

Folgende Potenzialflächen wurden in der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen ermittelt:

Potenzialfläche 22 Sprendlingen/Zotzenheim

Fazit der Flächenprüfung aus der Potenzialstudie:

Die Fläche weist mit hoher Wahrscheinlichkeit- soweit auf dieser Ebene ersichtlich -Konflikte mit dem Naturschutz und Schutz windkraftsensibler Arten und dem Schutzgut Landschaft auf. Es handelt sich um eine Neudarstellung in einem in sich konfliktarmen Raum, welcher allerdings unmittelbar an ein Vogelschutzgebiet mit Ausschlussempfehlung angrenzt. Zusätzlich zu dem grundsätzlich gegebenen Konflikt für das noch vergleichsweise unbelastete Landschaftsbild ist hier mit einem Konflikt für den Artenschutz auszugehen. Daher wird empfohlen, trotz der weitgehenden Konfliktarmut des Gebietes, diese Fläche zurückzustellen.

Hinweis der Verwaltung:

Wenn die Ortsgemeinde Sprendlingen ihre Wohnbauflächen in nördliche Richtung von der jetzt bestehenden Wohnbebauung des Baugebietes „Nördlich des Wiesbaches“ weiterentwickeln möchte, müsste die Fläche des Vorranggebietes in nördliche Richtung verschoben oder verkleinert werden, da ansonsten der Mindestabstand von 900m zur Wohnbebauung nicht gewahrt werden kann.

Potenzialfläche 24 Gensingen/Horrweiler/Stadt Bingen am Rhein

Fazit der Flächenprüfung aus der Potenzialstudie:

Die Fläche ist zwar bislang noch nicht als Vorrang- oder Sondergebiet dargestellt, es bestehen allerdings bereits Anlagen innerhalb des Raumes, so dass von einer Verträglichkeit auszugehen ist. Die Erweiterung ist vergleichsweise moderat und ermöglicht die Konzentration einiger weiterer Anlagen in einem durch WEA und die Einwirkungen der Autobahn deutlich vorbelasteten und konfliktarmen Raum.

Hinweis der Verwaltung:

Innerhalb der dargestellten Potenzialfläche bestehen bereits drei WEA in der Gemarkung Gensingen. Aus einem früheren raumordnerischen Bescheid ist ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Anlagen genehmigt wurden. Aus Sicht der Verwaltung ist die Aufnahme dieser Fläche sehr zu begrüßen.

Weitere Flächen außerhalb des Verbandsgemeindegebietes zur Information:

Potenzialfläche 21 Biebelsheim/Pfaffen-Schwabenheim/Stadt Bad Kreuznach

Fazit der Flächenprüfung aus der Potenzialstudie:

Die Fläche weist - soweit auf dieser Ebene ersichtlich - vor allem Konflikte mit dem Schutzgut Landschaft auf. Es handelt sich um eine Neudarstellung in einem konfliktarmen Raum, Anlagen bestehen an dieser Stelle sowie im näheren Umfeld noch nicht. Somit kann von einer grundsätzlich erhöhten Konfliktträchtigkeit für das Landschaftsbild ausgegangen werden, da in einen bisher noch nicht vorbelasteten Raum eingegriffen wird. Besonders empfindliche Landschaftsteile sind von der Planung allerdings nicht betroffen, so dass, auch vor dem Hintergrund der begrenzten Flächenkapazität für Anlagen, insgesamt von einer Verträglichkeit auszugehen ist.

Potenzialfläche 20 Flonheim/ Eckelsheim/ Gau-Bickelheim/ Gumbsheim/ Wöllstein/ Wallertheim

Fazit der Flächenprüfung aus der Potenzialstudie:

Die Fläche weist - soweit auf der Ebene ersichtlich - lediglich geringe Konflikte auf. Sie ist bereits zu weiten Teilen als Vorranggebiet dargestellt, es bestehen bereits Anlagen innerhalb des Raumes. Die Erweiterung ist vergleichsweise moderat und ermöglicht die Konzentration einiger weiterer Anlagen in einem vorbelasteten und konfliktarmen Raum.

Hinweis der Verwaltung:

Die Erweiterung der bestehenden Vorrangfläche und bereits bestehenden WEA erfolgt größtenteils in Richtung Südosten. Das Verbandsgemeindegebiet dürfte insofern nicht betroffen sein. Die durch die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe ausgewiesenen Vorrangflächen für Windenergie sind nicht abschließend. Auch kleinere Flächen können im Rahmen der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes regenerative Energien durch die Verbandsgemeinde ausgewiesen werden. Der Teilflächennutzungsplan ist momentan in der Aufstellung. Einzelne Flächen zur evtl. Ansiedlung von regenerativen Energien wurden bereits identifiziert und werden momentan durch das beauftragte Planungsbüro geprüft.

Verlauf der Beratung:

Der Vorsitzende und Bürgermeister Scherer erläutern kurz den Sachverhalt. Hierzu wird ausführlich diskutiert und festgelegt, dass als Potentialflächen die Flächen mit aufgenommen werden, die damals bereits benannt wurden.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat St. Johann folgt den Hinweisen der Verwaltung und bittet um Aufnahme der Hinweise in die im Verfahren abzugebende Stellungnahme der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen. Ergänzend wird gebeten, die Potentialflächen die Flächen von damals aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Top 8:

Mitteilungen und Anfragen

Top 8.1:

Genehmigung der 1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde St. Johann für 2023

Die Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung hat mit Schreiben vom 01.08.2023 mitgeteilt, dass der bereits genehmigte Gesamtbedarf der Investitionskredite keiner erneuten Genehmigung bedarf und gegen die Festsetzungen und Veranschlagungen keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben werden.

Top 8.2:

Unzureichende kommunale Finanzausstattung

Pressemitteilung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz

Beigefügte Pressemitteilung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz vom 02.08.2023 zur Kenntnis.

Top 8.3:

Argumentationstrainings der Landeszentrale für politische Bildung Rheinland-Pfalz für kommunal politisch Aktive

Die Landeszentrale für Politische Bildung Rheinland-Pfalz bietet für kommunalpolitisch Engagierte Argumentationstrainings an. Diese können sowohl in Präsenz als auch Online in Anspruch genommen werden. In den Trainings soll den Teilnehmenden die Möglichkeit geboten werden, sich mit Parolen und Anschuldigungen auseinanderzusetzen, die ihnen in ihrer Arbeit als Politiker*innen entgegengebracht werden. Die Trainings sollen sowohl Raum zur Reflektion der Parolen bieten als auch zur Übung für argumentations- und Handlungsstrategien, wie künftig besser damit umgegangen werden kann.

Top 8.4:

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum § 13b BauGB vom 18.07.2023

Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde der § 13b BauGB mit Urteil vom 18.07.2023 (Urteilsbegründung liegt zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch nicht vor) aufgrund der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht für unanwendbar erklärt. Hierzu liegt seit dem 07.09.2023 die vorläufige Handlungsempfehlung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vor. Diese ist in der Anlage beigefügt. Unionsrechtswidrige Rechtsvorschriften sind zwar nicht nichtig, gleichwohl sind sie aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Den Anwendungsvorrang haben grundsätzlich sowohl die mitgliedstaatlichen Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden zu beachten. Die Handlungsempfehlungen des Bundesministeriums sind vorläufig, da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen.

Laufende Planverfahren nach § 13b BauGB

Nach § 13b BauGB begonnene und noch nicht durch Bekanntmachung des Bebauungsplans abgeschlossene Planverfahren sind abzubrechen oder auf das Regelverfahren umstellen. Für dieses Regelverfahren greifen sämtliche Verfahrensmodifikationen nicht. Demnach ist für diese Verfahren eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen, ggf. Ausgleich zu schaffen und die Baugebiete sind auf die Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan anzurechnen. Weiterhin sind zwei Verfahrensschritte (frühzeitige Beteiligung und Offenlage) durchzuführen. Momentan werden die laufenden Verfahren durch die Bauverwaltung geprüft und mit den betroffenen Ortsbürgermeistern die weitere Vorgehensweise besprochen. Die Ortsgemeinderäte werden dementsprechend informiert.

Abgeschlossene Planverfahren nach § 13b BauGB

Auch wenn Bauleitplanverfahren nach § 13b BauGB bereits abgeschlossen sind, kann sich die Unanwendbarkeit des § 13b BauGB möglicherweise auf die Wirksamkeit des Plans auswirken. Die vom BVerwG herausgegebene Pressemitteilung zur Entscheidung legt nahe, dass § 215 BauGB anwendbar ist. Danach wäre, falls der Bebauungsplan bereits mehr als ein Jahr in Kraft ist und die fehlende Umweltprüfung nicht im Sinne von § 215 Absatz 1 gerügt wurde, dieser Fehler unbeachtlich und der Bebauungsplan wirksam. Nähere Aussagen zur Anwendbarkeit des § 215 BauGB und dazu, nach welchen Maßgaben und in welchem Umfang Überprüfungen im Einzelnen durchzuführen sind, können mit der erforderlichen Rechtssicherheit jedoch erst nach sorgfältiger Auswertung der Entscheidungsgründe getroffen werden. Den Gemeinden wird daher geraten, zunächst diese Auswertung abzuwarten, bevor über den weiteren Umgang mit einem abgeschlossenen § 13b-Bebauungsplan entschieden wird.

Alle in der Verbandsgemeinde abgeschlossenen und nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungspläne sind bereits länger als ein Jahr rechtskräftig.

Top 8.5:

Verkehrszählung

Herr Bergmann informiert, dass am 15.06.2023 im Auftrag des LBM eine Verkehrszählung bezüglich einer eventuellen Einrichtung eines Fußgängerüberweges im Kreuzungsbereich Hindenburgstraße /Marktstraße erfolgt ist. Morgens, zwischen 5:15 Uhr und 6:15 Uhr wurden 13 Fußgängerquerungen bei 85 Fahrzeugen beidseitig erfasst. Zwischen 6:15 Uhr und 8:30 Uhr (2 Std.) waren es 15 Fußgängerquerungen bei 321 Fahrzeugen. Der geforderte Wert pro Stunde liegt bei mindestens 50 Fußgängerquerungen und gleichzeitig mindestens 200 Fahrzeugen. Somit wurde dieser Wert unterschritten.

Top 8.6:

Fahrprobe Buswendeplatz

Herr Bergmann erläutert, dass zwecks Nutzung des ehemaligen Buswendeplatzes an der Marktstraße heute eine Fahrprobe mit dem Busunternehmen stattgefunden hat. Das Busunternehmen sieht große Probleme bei der Nutzung, da hier ständig Fahrzeuge parken.

Top 8.7:

Städtebaulicher Vertrag

Herr Bergmann informiert, dass am 11.09.2023 ein Gespräch mit Vertretern der Uni Mainz stattgefunden hat. Der Verlauf war positiv. Im Oktober 2023 soll der städtebauliche Vertrag beidseitig notariell besiegelt werden.

Top 8.8:

Anfrage zu Altem Rathaus

Ratsfrau Zeller erkundigt sich zum Sachstand der Veräußerung des Alten Rathauses. Herr Bergmann teilt mit, dass die Kaufinteressenten ihre Kaufabsicht zurückgezogen haben. Hierzu soll noch mal ein Gutachten erstellt werden.