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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 4/2026
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Horrweiler vom 14.01.2026

Inhaltsübersicht

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck

§ 3

Schließung und Aufhebung

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8

Särge und Urnen

§ 9

Grabherstellung

§ 10

Ruhezeit

§ 11

Umbettungen

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13

Reihengrabstätten

§ 14

Wahlgrabstätten

§ 15

Urnengrabstätten

§ 16

Ehrengrabstätten

§ 17

Wahlmöglichkeit

§ 17a

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 18

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 18a

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 19

Errichten und Andern von Grabmalen

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 22

Entfernen von Grabmalen

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 24

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 24a

Gestaltung der Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

§ 26

Benutzen der Aussegnungshalle

§ 27

Alte Rechte

§ 28

Haftung

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

§ 30

Gebühren

§ 31

Inkrafttreten

Anhang A: Lageplan

Der Gemeinderat von Horrweiler hat auf Grund des §24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Absatz 1, 6 Absatz 4 und 8 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Horrweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b)

ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c)

ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Auf dem Friedwingert dürfen auch Ortsfremde beigesetzt werden.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(5) Die Bestattung von Ascheurnen im anonymen Urnengrabfeld (§ 15 Absatz 1b) bedarf unabhängig von Absatz 2 keiner besonderen Zustimmung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 10 BestG.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnengrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b)

Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i)

Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn

aa)

ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb)

die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten[1]

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

[1]Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Absatz 6.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 13 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

(3) Ascheurnen, insbesondere Schmuckurnen zur Aufnahme der Aschenurne, müssen aus einem Material hergestellt sein, das gewährleistet, dass sie sich mindestens innerhalb der gesetzlichen Ruhefrist verrotten.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt. Umbettungen aus dem anonymen Grabfeld sind nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 13 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten,

b)

Wahlgrabstätten,

c)

Urnengrabstätten als Reihen-, Wahlgrabstätten, halb-anonyme und anonyme Grabstätten,

d)

Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Der Friedhof ist in die Grabfelder B – J eingeteilt (siehe Lageplan im Anhang A):

a)

Grabfeld B: Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen

b)

Grabfeld C: Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen (Reihe 1 - 13), Urnengrabstätten als Wahlgräber (Reihe 14 - 16)

c)

Grabfeld D: Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen

d)

Grabfeld E: Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen

e)

Grabfeld F: Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen

f)

Grabfeld G: Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgräber

g)

Grabfeld H: Friedwingert-Grabstätten

i.

Grabfeld H1 für Reihenurnengräber

ii.

Grabfeld H2 für Familienurnengräber

h)

Grabfeld J: Anonyme Urnengräber (unter der Verwaltung der Deutschen Friedhofsgesellschaft)

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Die Grabstätten haben eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 0,60 m je Grab,

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Die Grabstätten haben eine Länge von 2,60 m und eine Breite von 1,00 m je Grab.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

(5) Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,40 m.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Ausgenommen hiervon sind die Urnenwahlgräber im „Friedwingert“ (Grabfeld H2). Siehe auch § 15 Absatz 3.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Es sind keine Tiefgräber zulässig. Jedes Wahlgrab hat eine Länge von 2,60 m und eine Breite von 1,00 m. Für das zweite Grab verbreitert sich die Grabstelle um 1,00 m sowie 0,40 m Erdwand zwischen den Grabstellen. Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der weiteren Bestattung verlängert worden ist.

(5) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit auf die Dauer von 30 Jahren einmal wieder erworben werden.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d)

auf die Eltern,

e)

auf die Geschwister,

f)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung anteiliger Gebühren ist ausgeschlossen.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a)

in Urnenreihengrabstätten (Grabfeld G, Grabfeld H1 als halb-anonyme Bestattungen)

b)

in einem anonymen Urnengrabfeld (verwaltet von der Deutschen Friedhofsgesellschaft)

c)

in Urnenwahlgrabstätten (Grabfeld C Reihe 14-16, Grabfeld G, Grabfeld H2 als Familien-Wahlgrabstätten)

d)

in Wahlgrabstätten zusätzlich zur Erdbestattung 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in zweistelligen Gräbern.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

a)

Im Grabfeld G ist nur eine Asche pro Grabstätte zulässig.

b)

Im Grabfeld H1 (siehe auch § 15 Abs. 4a) sind bis zu 8 Aschen pro Rebstock zulässig.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es wird unterschieden in

a)

Im Grabfeld G: Urnenwahlgrabstätten für eine Asche und Urnenwahlgrabstätten für zwei Aschen. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.

b)

Im Grabfeld H2 (siehe auch § 15 Abs. 4b): Bis zu 4 Beisetzungen für das Nutzungsrecht einer ganzen Grabstätte oder 2 Beisetzungen für das Nutzungsrecht einer halben Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann auch vorzeitig erworben werden.

(4) Friedwingert-Grabstätten unterteilen sich in zwei Arten (siehe Anhang B):

a)

Halb-anonyme Reihengrabstätten mit bis zu 8 Beisetzungen pro Rebstock,

b)

Familien-Wahlgrabstätten mit 4 Beisetzungen pro Rebstock; es kann auch eine Wahlgrabstätte für 2 Beisetzungen angekauft werden (1/2 Grabstätte).

Für sie gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften der §§ 18a Absatz 2 und 3 und 24a Absatz 3.

(5) Die Festlegung der Urnengrabstellen in dem anonymen Urnengrabfeld erfolgt unter Anwendung eines Koordinatensystems, bezogen auf die linke untere Ecke des Urnengrabfeldes für die jeweils linke untere Ecke beim Grabaushub. Die Angabe erfolgt: 1. Rechtswert in m, 2. Hochwert in m. Die Größe der Urnengrabstelle im anonymen Urnengrabfeld beträgt 0,25 m x 0,25 m.

(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 18a und 24a) eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung der Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(3) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 17a Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigen, natürlichen Werkstoffen in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Heimische Werkstoffe verdienen den Vorzug.

(3) Zulässig sind stehende, liegende oder flach geneigte Grabmale. Die Kombination dieser Grabmale ist unzulässig. Stehende oder flach geneigte Grabmale sind an der weg-abgewandten Seite aufzustellen. Liegende Grabmale oder Grabeindeckungen dürfen bei Grabstätten für Erdbestattungen maximal 1/3 des Grabes bedecken.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig, möglichst an der Rückseite der Grabmale angebracht werden.

§18a Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) An den Grabstätten, an denen seitens der Ortsgemeinde Wegplatten verlegt werden, dürfen keine Einfassungen gesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Urnengrabstätten in Grabfeld C, Reihe 14 - 16.

(2) Die Kennzeichnung der Reihengräber im Friedwingert (§ 15 Absatz 4a) erfolgt als halbanonyme Grabstätte. Dies wird durch eine ebenerdige Steinplatte vorgenommen. Die einzelnen Grabstätten werden durch eine gravierte Metallplakette auf der Steinplatte gekennzeichnet. Die Plakette wird von der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Eine Beschriftung der Plakette ist von dem Verpflichteten zu veranlassen, der auch die hierfür anfallenden Kosten trägt.

(3) Die Kennzeichnung der Grabstätten in dem Friedwingert-Grabfeld für Familiengrabstätten (§ 15 Absatz 4b) erfolgt durch eine ebenerdige Gedenkplatte mit einer Breite von 0,40 m und einer Länge von 0,30 m für jeweils 2 Verstorbene. Die Platte wird von der Ortsgemeinde gegen Gebühr geliefert. Die Beschriftung erfolgt durch Gravur in maximal 2 aufgesetzten Metallplatten mit den Maßen 15 x 15 x 8 cm.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 18.

§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht maßstabsgerecht unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Dabei sind die Erklärungen gemäß TA-Grabmal vorzulegen.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden.

Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend der TA-Grabmal zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Metallische Verbindungsteile müssen aus korrosionsfreiem Material hergestellt sein. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§§ 13, 15 Absatz 1a) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, bei einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 Entfernen von Grabstätten/Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Ortsgemeinde kann für die Restlaufzeit eine Gebühr für die Pflege der Fläche verlangen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen Bauteile von der Ortsgemeinde abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung der Ortsgemeinde wird bereits mit der Genehmigung des Grabmals und/oder der sonstigen baulichen Grabanlagen erhoben. Der Verfügungs- bzw. der Nutzungsberechtigte kann den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen auch selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Falls dies gewünscht sein sollte, ist das Vorhaben rechtzeitig vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und der Abbau sowie die Entsorgung innerhalb von einem Monat nach Anzeige zu veranlassen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt wurde.

(3) Solche Grabanlagen, die vor dem 12.11.2014 errichtet wurden, sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch den Verfügungs- bzw. den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Nach Ablauf der drei Monate erfolgen der Abbau und die Entsorgung auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung. Lässt der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(4) Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17a hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes, hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und Stauden.

§ 24 a Gestaltung der Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) An den Grabstätten, an denen seitens der Ortsgemeinde Wegeplatten verlegt werden, dürfen keine Einfassungen gesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind die Urnengrabstätten im Grabfeld C, Reihe 14 - 16.

(2) lm Grabfeld F gelten folgende Gestaltungsvorschriften: Für die Gestaltung des Weges an der Längsseite der Grabstätte werden von der Ortsgemeinde Wegeplatten verlegt. Der Grabrand entlang des Weges an der Querseite der Grabstätte und am Beginn und Ende jeder Grabreihe wird von der Ortsgemeinde als Rasenkante mit Randsteinen ausgebildet.

(3) Das Grabfeld H ist für Friedwingert-Grabstätten (§ 15 Absatz 4) eingerichtet. Das Grabfeld ist in Parzellen zu je 2 m x 2 m eingeteilt, in deren Mitte ein Rebstock gepflanzt ist. Die dauernde Unterhaltung und Pflege des Friedwingerts obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten.

a.

Für die halb-anonymen Reihengrabstätten ist jede der acht Beisetzungsstellen im Rasen markiert. Die Markierung wird nach der Beisetzung entfernt. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Auf § 18a Abs. 2 wird hingewiesen.

b.

Für die Familien-Grabstätten sind bis zu 2 oder bis zu 4 Beisetzungen an den äußeren Ecken der Parzelle möglich. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Hinsichtlich der Kennzeichnung wird auf § 18a Absatz 3 hingewiesen. Das Abstellen von Grableuchten, Blumenvasen und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet

(4) Urnenwahlgrabstätten im Grabfeld G haben die folgenden Maße:

a.

Urnenwahlgrabstätten für eine Asche haben eine Länge von 0,75 m und eine Breite von 0,60 m

b.

Urnenwahlgrabstätten für zwei Aschen haben eine Länge von 0,75 m und eine Breite von 1,60 m

Sie dürfen nicht eingefriedet werden.

(5) Die Oberfläche des anonymen Urnengrabfeldes J ist als Rasenfläche ausgebildet. Es dürfen keinerlei Gegenstände abgelegt werden.

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Aussegnungshalle

§ 26 Benutzen der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Aussegnungshalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Absatz 1 oder § 15 Absatz 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor dem 19.11.2015 und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) lm Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),

c.

gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,

d.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Absatz 1),

e.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),

g.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Absatz 1 u. 3),

h.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 19, § 22 Absatz 1),

i.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 23 und 25),

j.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Absatz 6),

k.

Grabstätten entgegen § 18 Absatz 3 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 23 – 24a bepflanzt,

l.

Grabstätten vernachlässigt (§ 25),

m.

die Aussegnungshalle entgegen § 26 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI. I Seite 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 28.06.2023 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Horrweiler, den 14.01.2026
gez.
Jörg Galle
(Ortsbürgermeister)

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Verbandsgemeinde) -verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anhang A

Anhang B