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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 40/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Ortsgemeinderat Sprendlingen

Am Dienstag, den 09.07.2024 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Manfred Bucher die 1. konstituierende Sitzung des Ortsgemeinderates Sprendlingen im Nebenraum der Wißberghalle statt.

Der Vorsitzende beantragt die Aufnahme eines neuen TOP 11 (Änderung Flächennutzungsplan), was einstimmig beschlossen wurde.

Die Tagesordnung wird in veränderter Reihenfolge abgehandelt.

TOP 1: Fragen der Einwohner

Es werden keine Fragen gestellt.

TOP 2: Verabschiedung der ausgeschiedenen Ratsmitglieder

Ortsbürgermeister Bucher bedankt sich bei den scheidenden Ratsmitgliedern, Anneli Bayer, Volker Boos, Thomas Fehr, Heinrich Huth und Christian Stellwagen für ihre geleistete Arbeit im Ortsgemeinderat Sprendlingen. Dafür überreicht er ihnen eine Urkunde und ein Weinpräsent.

Ehrenurkunden bekommen Oliver Wernersbach für eine 25jährige Ratsmitgliedschaft und Heiko Brandstätter für eine 20jährige Ratsmitgliedschaft. Ortsbürgermeister Bucher verliest die Texte der Ehrenurkunden.

Für den scheidenden Ortsbürgermeister Bucher verliest Heiko Brandstätter die Entlassungs- sowie Dankesurkunde. Herr Bucher erhält ein Weinpräsent mit grünem Ballon vom zukünftigen Ortsbürgermeister Frank Eckweiler und Hanne Herda, Sekretärin des Ortsbürgermeisters.

TOP 3: Verpflichtung der Ratsmitglieder

Die Wahlergebnisse zur Wahl der Ortsgemeinderates Sprendlingen wurde vom Wahlausschuss am 13.06.2024 festgestellt.

Die gewählten Ratsmitglieder wurden über die Wahl in den Ortsgemeinderat schriftlich informiert.

Der Verzicht auf das Amt eines Ratsmitglieds ist dem Ortsbürgermeister schriftlich zu erklären;

die Erklärung ist nicht widerruflich. Nach § 45 Abs. 1 KWG wird bei einem Verzicht auf das Mandat die nächste noch nicht berufene Person aus dem Wahlvorschlag als Ersatzperson in den Ortsgemeinderat berufen.

Ortsbürgermeister Bucher verpflichtet jedes einzelne Ratsmitglied vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Ortsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

Ist ein Ratsmitglied erneut gewählt worden, ist auch eine erneute Verpflichtung vorzunehmen, da das bisherige Mandat nicht fortgesetzt, sondern ein neues übernommen wird.

Die Verpflichtung obliegt dem Ortsbürgermeister als Organ und nicht als Vorsitzendem.

Die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten als Ratsmitglied ist eine formale Bekräftigung. Sie ist darüber hinaus eine feierliche Deklaration, die die besondere Bedeutung des Amtes eines Ratsmitglieds zum Ausdruck bringt. Eine rechtsbegründende Wirkung hat die Verpflichtung nicht.

Den Ratsmitgliedern wird ihr Amt unmittelbar durch die rechtsgültige, konstitutiv wirkende Wahl übertragen.

Verweigert ein Ratsmitglied die Verpflichtung, gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt (§ 30 Abs. 2 Satz 2 GemO). Der Verzicht auf das Mandat ist damit nicht verbunden.

Der Verzicht auf den Amtsantritt bewirkt lediglich den vorläufigen Verzicht des Ratsmitglieds, die Mitgliedschaftsrechte ab diesem Zeitpunkt auch auszuüben.

Die Verpflichtung kann jederzeit nachgeholt werden.

TOP 4: Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung des neuen Ortsbürgermeisters / der neuen Ortsbürgermeisterin

Der Wahlausschuss für die Wahl des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin hat in seiner Sitzung am 13.06.2024 das Ergebnis der Wahl des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin wie folgt festgestellt:

I.

Zur Wahl des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin waren 3256 Personen wahlberechtigt, davon haben 2030 Personen gewählt.

Die Wahlbeteiligung betrug 62,3 v.H. Die Stimmabgabe von 2001 Wählerinnen und Wählern war gültig, von 29 Wählerinnen und Wählern ungültig.

II.

Von den gültigen Stimmen entfielen auf:

Bewerber (Träger des Wahlvorschlags) Stimmen Stimmanteil

Eckweiler, Frank (Bürgerliste Sprendlingen e.V.) 1707 85,31 %

Zinram-Nsibi, Beate Anneliese (Wählergruppe Klingels) 294 14,69 %

Der Wahlausschuss stellt fest, dass der Bewerber Frank Eckweiler mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und somit gewählt ist.

Ehrenamtliche Ortsbürgermeister*innen sind nach den Vorschriften des Beamtenrechts zu Beamten zu ernennen. Sie werden in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung. Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin erfolgen durch dessen noch im Amt befindlichen Vorgänger oder durch den allgemeinen Vertreter. Ist ein allgemeiner Vertreter nicht vorhanden oder noch nicht ernannt, so erfolgen die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin durch ein vom Gemeinderat beauftragtes Ratsmitglied.

Der nach § 67 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu leistende Diensteid trägt folgenden Wortlaut:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, anstelle der Worte „ich schwöre“ andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

Der derzeitig amtierende Ortsbürgermeister Bucher verliest die Ernennungsurkunde für den zukünftigen Ortsbürgermeister Frank Eckweiler. Dieser spricht die Eidesformel und wird von Herrn Bucher in sein Amt eingeführt.

TOP 5: Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates

Sach- und Rechtslage:

Der Gemeinderat beschließt im Rahmen der Bestimmungen der Gemeindeordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geltung der Geschäftsordnung ist auf die jeweilige Wahlzeit des Gemeinderats beschränkt. Nach der Neuwahl hat der Gemeinderat erneut über die Geschäftsordnung zu beschließen; bis dahin gilt die bisherige Geschäftsordnung. Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl ein Beschluss nicht zustande, so gilt eine Mustergeschäftsordnung, die das fachlich zuständige Ministerium bekanntmacht. Wer berechtigt ist, an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilzunehmen, kann im Rahmen der Geschäftsordnung das Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen. (§ 37 Abs. 1-3 GemO)

Das Ministerium des Innern und für Sport (MdI) gibt nach Erörterung mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte heraus. Die aktuelle Fassung der Mustergeschäftsordnung ist niedergelegt in der Verwaltungsvorschrift (VV) des MdI vom 21.11.1994, zuletzt geändert durch VV vom 24.06.2016. Nach Auskunft des Gemeinde- und Städtebundes (GStB) hat das MdI mitgeteilt, dass im Rahmen der Kommunalwahlen 2024 keine Änderung der Mustergeschäftsordnung vorgesehen ist. Die Fassung vom 24.06.2016 hat somit weiter Bestand.

Um der Digitalisierung der Gremienarbeit besser Rechnung zu tragen, hat der GStB bereits vor der letzten Wahlzeit der kommunalen Gremien in Abstimmung mit dem Innenministerium ergänzende Formulierungen entwickelt, die zudem den Erfordernissen des Datenschutzes entsprechen. Diese Ergänzungen hat der Ortsgemeinderat bereits in die für die Wahlzeit 2019-2024 beschlossene Geschäftsordnung übernommen.

Mit Inkrafttreten des § 35 a GemO kann der Gemeinderat in der Geschäftsordnung zulassen, dass Ratsmitglieder an den Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen (sog. hybride Sitzungen). Sofern dies gewünscht wird, gibt es auch hierzu eine Arbeitshilfe des GStB. Die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen sind jedoch aufwändig. Zudem ist die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung nicht in allen Fällen zulässig; bei konstituierenden Sitzungen, Satzungsbeschlüssen, geheimen Abstimmungen und Wahlen gilt die Präsenzpflicht.

Unter Verzicht auf die Zulassung hybrider Sitzungen entspricht die dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates für die Wahlzeit 2024-2029 der Geschäftsordnung, die bereits für die Wahlzeit 2019-2024 beschlossen wurde.

Verlauf der Beratung:

Während der Beratung um die Geschäftsordnung wird der Wunsch geäußert, eventuell hinzugezogenen Sachverständigen (gem. § 35 GemO) zu ermöglichen, auch an „hybrider Sitzung“ teilzunehmen und online zugeschaltet werden zu können. Damit ist der Rat einverstanden und ergänzt den Beschluss entsprechend.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Sprendlingen beschließt die dieser Sitzungsvorlage im Entwurf beigefügte Geschäftsordnung auf der Grundlage der aktuellen Mustergeschäftsordnung einschl. der Ergänzungen zur digitalen Gremienarbeit.

§ 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung wird ergänzt um den Satz (gem. § 35 Abs. 2 Satz 2):

„Die Anzuhörenden können auch mittels Ton- und Bildübertragung in die Sitzung des Gemeinderates zugeschaltet werden.“

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 12

Enthaltungen: 8

TOP 6: Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amta) Wahl eines Ersten Beigeordnetenb) Wahl weiterer Beigeordneter und Festlegung der Vertretungsreihenfolge

Sach- und Rechtslage:

Die Beigeordneten werden vom Ortsgemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 gewählt.

§ 53 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten soll spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderats oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Der 1. Beigeordnete und die weiteren Beigeordneten werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält.

Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen.

Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

a)

Wahl eines Ersten Beigeordneten

b)

Wahl weiterer Beigeordneter und die Festlegung der der Vertretungsreihenfolge durch Ratsbeschluss. Nach den Hauptsatzungen haben die Ortsgemeinden Aspisheim, Badenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sprendlingen, St. Johann, Welgesheim, Zotzenheim bis zu 3 Beigeordnete, die Ortsgemeinde Wolfsheim bis zu 2 Beigeordnete.

Nach der Wahl werden die gewählten Beigeordneten vom Ortsbürgermeister ernannt, vereidigt und in das Amt eingeführt. Im Falle der Wiederwahl eines Beigeordneten entfallen Vereidigung und Amtseinführung.

Dies gilt nicht bei der Wahl eines bisherigen weiteren Beigeordneten zum Ersten Beigeordneten.

Verlauf der Beratung:

Ortsbürgermeister Eckweiler bittet den Rat um die Bildung eines Wahlausschusses.

Den Wahlausschuss bilden Manfred Bucher, Stanislav Lisow und Christian Stellwagen

19 Wahlberechtigte werden einzeln zur Stimmabgabe aufgerufen.

Der erste Wahlvorschlag gilt der Wahl des Ersten Beigeordneten.

Als einzigen Kandidaten schlägt Ratsmitglied Kilian Herrn Heiko Brandstätter vor.

Die Wahlhandlung folgt:

1. Der Ortsgemeinderat Sprendlingen wählt Herrn Heiko Brandstätter zum Ersten Beigeordneten der Ortsgemeinde Sprendlingen.

Wahlergebnis:

Ja-Stimmen: 18

Nein-Stimmen: 1

Nach Befragung durch Ortsbürgermeister Eckweiler nimmt er die Wahl an. Eine Vereidigung entfällt wegen Wiederwahl.

Für die Vertretungsreihenfolge 2 schlägt Ratsmitglied Brandstätter Herrn Rainer Häusler auch hier als einzigen Kandidaten vor. Dieser ist aktuell zwar nicht anwesend, wird das Amt jedoch annehmen.

Die Wahlhandlung folgt:

2. In Vertretungsreihenfolge 2 wählt der Ortsgemeinderat Sprendlingen Herrn Rainer Häusler zum Beigeordneten der Ortsgemeinde Sprendlingen.

Wahlergebnis:

Ja-Stimmen: 15

Nein-Stimmen: 4

Damit ist Rainer Häusler zum 2. Beigeordneten gewählt. Da er nicht anwesend ist, findet die Ernennung in der nächsten Sitzung statt.

Für die Vertretungsreihenfolge 3 schlägt Ratsmitglied Knell Frau Britta Schulz auch in diesem Fall als einzige Kandidatin vor.

Vor ihrer Wahl stellt sich die neue Ratsfrau Britta Schulz dem Gremium vor. Nach 21jähriger Tätigkeit als Lehrerin am Stadtmauer-Gymnasium in Bad Kreuznach freut sie sich nach Beendigung ihres Schuldienstes in diesem Sommer auf ihre neue, ehrenamtliche Aufgabe als Ratsmitglied.

Die Wahlhandlung folgt:

3. In Vertretungsreihenfolge 3 wählt der Ortsgemeinderat Sprendlingen Frau Britta Schulz zur Beigeordneten der Ortsgemeinde Sprendlingen.

Wahlergebnis:

Ja-Stimmen: 16

Nein-Stimmen: 3

Nach Befragung durch den Vorsitzenden nimmt Frau Schulz die Wahl an und leistet ihren Amtseid. Anschließend wird sie per Handschlag vom Vorsitzenden zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten als Ratsmitglied und Beigeordnete verpflichtet.

TOP 7: Beratung und Beschlussfassung zur Auftragsvergabe für die Straßen- und Tiefbauarbeiten zur Erschließung des Neubaugebietes ''Erweiterung Kurt-Schumacher-Straße'' in der Gemeinde Sprendlingen

Sach- und Rechtslage:

Die Erschließung des Neubaugebietes ‘‘Erweiterung Kurt–Schumacher–Straße‘‘ in der Ortsgemeinde Sprendlingen wurde für Straßen- und Tiefbauarbeiten öffentlich ausgeschrieben.

Die Unterlagen für die öffentliche Ausschreibung der o. g. Leistungen wurden am 04.06.2024 auf die Vergabeplattform Kommunen Rheinland–Pfalz hochgeladen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt und auf der Homepage der Verbandsgemeinde Sprendlingen–Gensingen und wurde an

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Bund.de

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bi Medien GmbH

-

Subreport Verlag Schawe GmbH und

-

Submissions–Anzeiger Verlag GmbH

weitergeleitet.

Da es sich bei der Erschließung des Neubaugebietes ‘‘Erweiterung Kurt–Schumacher–Straße‘‘ in der Ortsgemeinde Sprendlingen um ein recht kleines Neubaugebiet mit der Erschließung von 11 Bauplätzen handelt, wurden die Leistungen nicht nach Losen, sondern an einen gesamtwirtschaftlichen Bieter ausgeschrieben.

Begründung;

Aufgrund der geringen Größe des zu erschließenden Neubaugebietes bleiben die Baumaßnahmen zur Erschließung in einer Hand. Dies hat den Vorteil, dass der Bieter die Leistungen eigenständig einplanen kann und nicht auf Bauunterbrechungen durch andere Lose eine Bauunterbrechung mit einkalkulieren muss. Ebenfalls gibt es keine Schnittstellen im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen durch verschiedene Auftragnehmer. Die Gesamtbaumaßnahme kann so wirtschaftlicher und zügiger durchgeführt werden.

Zum Eröffnungstermin am 25.06.2024, 10:15 Uhr, waren 9 elektronische Angebote eingegangen. Schriftliche Angebote wurden keine eingereicht. Ein Bieter hatte 2 Angebote eingereicht. Die Angebote unterschieden sich insofern, dass bei einem Angebot ein Nachlass in Höhe von 3 % angegeben wurde. 4 Bieter haben zusätzlich zum Hauptangebot auch Nebenangebote abgegeben.

Die abgegebenen Angebote lagen ungeprüft zwischen 1.011.353,01 € und 1.313.963,01 €.

Vorbehaltlich der technischen und fachlichen Prüfung empfiehlt die Vergabestelle, den Zuschlag für die ausgeschriebenen Leistungen auf das Angebot des wirtschaftlichsten Bieters zu erteilen.

Die technische und fachliche Prüfung der eingereichten Angebote erfolgte durch das beauftragte Ingenieurbüro und den FB 2 der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen – Gensingen. Nach Prüfung und Wertung der Angebote bleibt die Bieterreihenfolge unverändert und liegt zwischen 1.011.353,01 € und 1.313.963.,01 €.

Technische Prüfung:

Die angebotenen Leistungen entsprechen den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses.

Die wirtschaftlichsten fünf Bieter liegen nur 5,6 % auseinander (ausgehend vom 100 % beim günstigsten Bieter). Die angebotenen Einheitspreise sind beim günstigsten Bieter angemessen.

Die Kostenermittlung (Kostenanschlag) für die ausgeschriebenen Arbeiten des Ingenieurbüros Dillig-iBU ergab eine Summe von 1.098.091,24 € (einschl. MwSt.) und liegt somit noch 86.738,23 € (= 8,6 %) über dem Angebot des günstigsten Bieters.

Die Kostenermittlung [Kostenanschlag] für die Ortsgemeinde Sprendlingen zur Erschließung des Neubaugebietes für die ausgeschriebenen Leistungen des Ingenieurbüros Dillig-iBU ergab eine Summe von 632.735,38 € (einschl. MwSt.) und liegt somit noch 13.911,96 € (=1,02 %) über dem Angebot des günstigsten Bieters.

Beim Vergleich der eingesetzten Einheitspreise sind beim Mindestbietenden, keine wesentlichen Positionen mit sehr niedrigen und sehr hohen Einheitspreisen aufgefallen, so dass von einer ordnungsgemäßen Preisgestaltung auszugehen ist und keine Mischkalkulation zu erkennen ist.

Fachliche Prüfung:

Alle Bieter sind sowohl dem Ingenieurbüro als auch der Verwaltung bekannt und haben bereits Bauleistungen in vergleichbaren Größen ausgeführt, somit sind alle Bieter fachlich dazu fähig.

Wertung und Vergabevorschlag:

Unter Berücksichtigung der Gesamtangebote, des Ausschreibungszeitpunktes, sowie der Preisunterschiede bei den Bietern, ist das günstigste Angebot, als auskömmlich zu bezeichnen.

Der wirtschaftlichste Bieter Fa. Knebel Baugesellschaft ist als Leistungsfähiges Unternehmen bekannt.

Vorschlag zur Gesamtvergabe:

Aufgrund der Prüfung in rechnerischer, fachlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht, wird seitens des Ingenieurbüros und der Verwaltung vorgeschlagen, die Firma Knebel Baugesellschaft mbH, aus 55411 Bingen, mit den ausgeschriebenen Erschließungsarbeiten zu beauftragen.

Ohne weiteren Gesprächsbedarf beschließt der Rat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Sprendlingen beschließt die Auftragsvergabe an den wirtschaftlichsten Bieter für die Straßen- und Tiefbauarbeiten zur Erschließung des Neubaugebietes ‘‘Erweiterung Kurt–Schumacher-Straße‘‘ in der Ortsgemeinde Sprendlingen.

Finanzielle Auswirkung:

Die notwendigen Haushaltsmittel sind im Haushalt der Gemeinde veranschlagt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Enthaltungen: 6

TOP 8: Neubau einer Doppelgarage in der Ortslage. (24044)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 28.05.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monate nach Eingang verweigert wurde.

Die Antragstellerin beabsichtigt eine Doppelgarage zu errichten. Im Anschreiben wurde uns mitgeteilt, dass die Gestaltungssatzung berücksichtigt und eingehalten wird.

Lageplan, Pläne und Anschreiben des beantragten Vorhabens sind dieser Vorlage als nichtöffentliche Anlage beigefügt.

Das Grundstück ist von einem Bebauungsplan noch nicht erfasst. Es befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und in der Gestaltungssatzung.

Das Vorhaben ist nach den Vorschriften des § 34 BauGB und der Gestaltungssatzung zu beurteilen.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 34 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).

Das Vorhaben fügt nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. U.E. ist das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen.

Verlauf der Beratung:

Ohne Beratungsbedarf beschließt der Rat; allerdings mit dem redaktionellen Hinweis in der nicht öffentlichen Anlage 8, dass Gemarkung Pfungstadt, Flur 1, 192/12 nicht stimmen könne und mit Bitte um Korrektur (2024-0264).

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Sprendlingen erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 9: Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses, Abweichung von der überbaubaren Fläche. (24048)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 12.06.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monate nach Eingang verweigert wurde.

Die Antragstellerin beabsichtigt ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Das Vorhaben entspricht, mit zwei Abweichungen, dem derzeitigen rechtsverbindlichen Bebauungsplan.

Eine Terrasse im EG, ein Balkon im 1.OG und im 2.OG und das Treppenhaus 4, überschreiten die überbaubare Fläche.

Lageplan, Abweichungsanträge und Pläne sind dieser Vorlage als nichtöffentliche Anlage beigefügt.

Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes für das Gebiet „Südlich der St. Johanner Straße“.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder,

2.

die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.

die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden

U.E. ist die Abweichung städtebaulich vertretbar. Das Einvernehmen der Gemeinde kann erteilt werden

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat/ Planungs-und Bauausschuss Sprendlingen erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB.

Verlauf der Beratung:

Ortsbürgermeister und Beigeordnete haben sich darauf geeinigt, kurzfristig das Gespräch mit dem Investor zu suchen, da seitens des Rates Abweichungen bei den Gebäudemaßen Neuberechnungen des benötigten Regenrückhaltebeckens notwendig machen könnten, auch wenn die Abweichung (Überschreitung der Baugrenze) nur 0,05 m2 beträgt. Denn der Rat hatte Vergrößerungen bzw. der Gesamtfläche bereits in einer seiner vorangegangenen Sitzungen abgelehnt.

Der Beschluss zu diesem Punkt wird vertagt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Sprendlingen vertagt die Beschlussfassung zu diesem Punkt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 4

Enthaltungen: 2

TOP 10: Errichtung eines Einfamilienhauses in der Ortslage. (24049)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 20.06.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monate nach Eingang verweigert wurde.

Die Antragstellerin beabsichtigt ein Einfamilienhaus zu errichten.

Die Antragstellerin hatte bereits 2022 einen Bauantrag, Neubau eines Einfamilienhauses, eingereicht. Das Büro BBP hat eine städtebauliche Stellungnahme, die als nichtöffentliche Anlage beigefügt ist, erarbeitet. Die Dachneigung und das Fensterformat entsprachen nicht der Gestaltungssatzung. Aus Sicht des Büros BBP kann, mit Auflagen dem Bauvorhaben zugestimmt werden. Der Neubau ist von der Straße her nicht einsehbar. Der Ortsgemeinderat hat das Einvernehmen versagt, da die Stelllätze nicht gesichert waren.

Mit Schreiben der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 22.04.2022 wurde uns mitgeteilt, dass der Bauantrag zurückgenommen wurde.

Im neuen Bauantrag wurden die vom Büro BBP aufgezeichneten Auflagen erfüllt.

Lageplan, Stellungnahme vom Büro BBP und Pläne des beantragten Vorhabens sind dieser Vorlage als Nichtöffentliche Anlage beigefügt.

Das Grundstück ist von einem Bebauungsplan noch nicht erfasst. Es befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und der Gestaltungssatzung.

Das Vorhaben ist nach den Vorschriften des § 34 BauGB zu beurteilen.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.

Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 34 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).

Das Vorhaben fügt nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Aus Sicht der Verwaltung entsteht hier ein Wohnhaus mit 3 WE und somit eine Verpflichtung von 6 Stellplätze. Dies wurde mit unserer Stellungnahme der Untere Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt.

U.E. ist das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen.

Der Ortsgemeinderat darf das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde nicht versagen, wenn die Stellplätze nicht gesichert sind.

Verlauf der Beratung.

In seiner Diskussion gibt der Rat zu bedenken, dass es sich bei der Größe nicht um ein Einfamilienhaus handeln kann, da es aufgrund der Dimensionen eher einem Mehrfamilienhaus zuzurechnen ist. Dafür müssten mehr Parkplätze nachgewiesen werden. Deshalb kann die Mehrheit des Rates dem Antrag nicht zustimmen. Zuvor hat der Rat eine Doppelgarage genehmigt, die dieselbe Antragstellerin beantragt hat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Sprendlingen erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB. Die Gestaltungssatzung ist einzuhalten.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 1

Nein-Stimmen: 14

Enthaltungen: 5

TOP 11: Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Sprendlingen für den Bereich "Südlich der Sankt Johanner Straße" - Zustimmungsverfahren gem. §67 Abs. 2 GemO

Sach- und Rechtslage:

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.06.2024 die Änderungsplanung für den Bereich „Südlich der Sankt Johanner Straße“ gebilligt. In diesem Bereich sollen die aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplans (Grünflächen, gemischten (M) und gewerblichen Bauflächen (G)) in Wohnbauflächen (W) abgeändert werden.

Gemäß § 67 Abs. 2 GemO bedarf die endgültige Entscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesem mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinden wohnen. Im Anschluss an das Zustimmungsverfahren erfolgt der Feststellungsbeschluss durch den Verbandsgemeinderat.

Die Planunterlagen sind dieser Vorlage beigefügt.

Verlauf der Beratung:

Ratsmitglied Wernersbach regt an, dem Beschlussvorschlag zum Flächennutzungsplan zuzustimmen, allerdings unter Berücksichtigung, dass dem nur ohne die Änderungen im Bebauungsplan, falls sie in irgendeiner Form dann bereits textlich verfasst sind, zugestimmt werde.

Diese Anregung wird festgehalten, jedoch nicht im Beschlussvorschlag berücksichtigt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Sprendlingen stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Sprendlingen für den Bereich „Südlich der Sankt Johanner Straße“ zu.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Ja-Stimmen: 17

Enthaltungen: 3

TOP 12: Mitteilungen und Anfragen

TOP 12.1: Gratulation zur Wahl und Unterstützungsangebot für das kommunale Ehrenamt von Herrn Staatsminister Ebling

Staatsminister Ebling gratuliert den kommunalen Mandatsträgern zur Wahl und bietet Hilfe an.

Das Anschreiben ist als Anlage im Ratsinfosystem beigefügt.

TOP 12.2: Sachstand Fassadensanierung des Heimatmuseums

Die Fassade des Heimatmuseums weist deutliche Schäden auf und muss dringend saniert werden.

Hierzu wurde durch einen örtlichen Architekten eine Bestandsaufnahme und Sanierungskonzept inkl. Kostenschätzung erstellt. Gelder wurden entsprechend dieser Unterlagen im Haushalt 2023 und 2024

(je 76.000€) veranschlagt.

Nach dem Wechsel des Architekten wurde die Ausschreibung der Sanierung der Südseite vorangetrieben und es erfolgten weitere Untersuchungen der Gebäudesubstanz. Dabei stellte sich nun heraus, dass deutlich mehr Schäden zu beseitigen sind, als ursprünglich vermutet. Das wurde bei einer Begehung mit Herrn Bucher, Frau Ehrenberg von der Bauverwaltung, dem Architekten und ihm deutlich.

Der Aufwand wird sich über mehrere Jahre erstrecken und die Summe der notwendigen Mittel auf ein Mehrfaches ansteigen. Frau Ehrenberg habe eine phasenweise Sanierung vorgeschlagen, um die Kosten zu entzerren.

Um ein genaue Einschätzung geben zu können wurden folgende Schritte mit dem Architekten vereinbart

1)

Es erfolgt im ersten Schritt die Sanierung der wichtigsten Stelle (Süd-West Ecke des Gebäudes)

2)

Es erfolgt eine Aufstellung sämtlicher Schäden, katalogisiert nach Priorität und hinterlegt mit Kosten

Die Durchführung des Punktes 1) ist zwingend erforderlich, da die Standsicherheit des Gebäudes und somit auch die Verkehrssicherheit im öffentlichen Bereich gefährdet ist. Es wird sich jedoch auf einen Teil der Südfassade beschränkt, um die Kosten auf ein Minimum zu reduzieren.