Titel Logo
Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 41/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen

für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote und des Mittagsverpflegungsangebotes der Grundschulen Sprendlingen und Gensingen der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen vom 15.09.2025

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. § 68 Satz 2 und 74 Absatz 3 und § 85 Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG) sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) die nachstehende Satzung beschlossen:

I. Abschnitt / Abgabearten

§ 1 Abgabearten

(1)

Die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen als Schulträger der Grundschulen Sprendlingen und Gensingen unterhält für die Kinder ihrer Einwohner bedarfsorientiert Ganztagsschulen in offener Form sowie ergänzende Betreuungsangebote (Betreuende Grundschule) als öffentliche Einrichtung.

(2)

Die Verbandsgemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

a)

für die Inanspruchnahme der Betreuenden Grundschule einen monatlichen Elternbeitrag,

b)

für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung einen monatlichen Elternbeitrag.

II. Abschnitt / Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote

§ 2 Betreuungsformen

(1)

Die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen bietet im Rahmen der Betreuenden Grundschule folgende Betreuungsformen an

a)

Vormittagsbetreuung,

b)

Nachmittagsbetreuung und/oder

c)

Freitagsbetreuung.

Die Betreuungszeiten werden durch die Grundschulen festgelegt.

(2)

An schulfreien Tagen (Wochenende, Feiertag, Ferien) wird keine Betreuung vorgenommen.

§ 3 Beginn der Beitragspflicht

(1)

Die Pflicht zur Zahlung des monatlichen Elternbeitrages entsteht erstmals in dem Monat, in dem die Aufnahme in die Betreuende Grundschule nach schriftlicher Anmeldung erfolgt.

(2)

Erfolgt die Aufnahme zum Schuljahresbeginn, wird der Elternbeitrag auf 10 volle Monate umgelegt. Erfolgt die Aufnahme im laufenden Schuljahr, ist der Elternbeitrag anteilig für volle Monate zu entrichten.

§ 4 Höhe des Elternbeitrages

(1)

Die Höhe des monatlichen Elternbeitrages richtet sich nach der vereinbarten Betreuungsform. Der Beitragssatz je Betreuungsform wird durch den Verbandsgemeinderat beschlossen.

(2)

Ein Fernbleiben des Kindes aufgrund Krankheit oder sonstigen Gründen sowie die vorübergehende Schließung der Ganztagsschulen aufgrund höher Gewalt oder Streik begründet keinen Anspruch auf Beitragsermäßigung oder Beitragserstattung.

§ 5 Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht endet mit schriftlicher Abmeldung und ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich.

§ 6 Beitragsschuldner

(1)

Beitragsschuldner sind

a)

die Personensorgeberechtigten,

b)

die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden leiblichen Eltern,

c)

nicht personensorgeberechtigte Pflegeeltern,

d)

in den Fällen, in denen keine Beitragsschuldner nach a) – c) vorhanden sind, die Person, die das Kind zum Besuch der Einrichtung angemeldet hat.

(2)

Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit

Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zum 15. eines Kalendermonats fällig.

III. Abschnitt / Elternbeitrag für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung

§ 8 Beitragsgegenstand (Elternanteil)

(1)

Die Eltern der Schülerinnen und Schüler, die an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung der Grundschulen Sprendlingen und Gensingen teilnehmen, werden an den Verpflegungsaufwendungen im Sinne des § 75 Absatz 2 Nr. 5 SchulG sozial angemessen beteiligt.

Für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung wird eine Verpflegungspauschale erhoben. Für die Beitragserhebung wird ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt.

Der Beitragskalkulation liegt die Anzahl der Schultage eines Schuljahres zugrunde, an denen grundsätzlich eine Schulverpflegung angeboten wird. Die ermittelte Anzahl der Verpflegungstage wird um die Tage reduziert, an denen nach Information der Schulleitung keine Mittagsverpflegung angeboten wird. Für kurze Erkrankungen von Schülerinnen und Schüler werden 5 Tage pro Schuljahr in Abzug gebracht.

§ 9 Umfang der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung

Die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen verpflichtet sich, an Schultagen jeweils montags bis freitags die zur Mittagsverpflegung angemeldeten Kinder mit warmem Essen zu versorgen. An schulfreien Tagen (Wochenende, Feiertag oder Ferien) und an Freitagen wird keine Essensversorgung angeboten. Gleiches gilt für den letzten Schultag vor den Schulferien.

§ 10 Höhe des Elternbeitrages

Der Elternanteil an den Mittagsverpflegungsaufwendungen wird durch den Verbandsgemeinderat beschlossen.

§ 11 Entstehung der Beitragspflicht

a)

Die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung setzt eine schriftliche Anmeldung voraus. Die Anmeldung ist für ein Schuljahr (01.09 bis 30.06. des darauffolgenden Jahres) verbindlich. Mit Eingang der Anmeldung entsteht die Beitragspflicht für jeden angefangenen Monat in voller Höhe.

b)

Eine Erstattung für die Nichtinanspruchnahme der Mittagsverpflegung erfolgt nur auf Antrag bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mindestens 14 Tagen in Folge. Es können im Einzelfall bis zu 50 v. H. der monatlichen Verpflegungspauschale erstattet werden.

§ 12 Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht endet mit Eingang der schriftlichen Abmeldung. Rückwirkende Abmeldungen sind ausgeschlossen. Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung von der Mittagsverpflegung ist mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende möglich, bei:

a)

Wechsel der Schule

b)

Änderung der Personensorge für das Kind

c)

längere krankheitsbedingte Abwesenheit ab einen Monat

§ 12a Verpflegungspakete

1)

Die Verpflegung wird nur an Schultagen angeboten

2)

Es werden folgende Verpflegungspakete angeboten:

a)

Paket I: Teilnahme an der Mittagsverpflegung 5 Tage/Woche

b)

Paket II: Teilnahme an der Mittagsverpflegung bis 4 Tage/Woche (-NEU-)

c)

Paket III: Teilnahme an der Mittagsverpflegung bis 2 Tage/Woche

3)

Ein Wechsel in ein anderes Verpflegungspaket im Laufe des Schuljahres ist nur im Einzelfall möglich. Hierüber entscheidet die Schulleitung.

§ 13 Beitragsschuldner

§ 6 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 14 Festsetzung und Fälligkeit

Die Essensgeldpauschale wird durch zwei Beitragsbescheide festgesetzt: für den Zeitraum vom 01.09. bis 31.12. eines Kalenderjahres und für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06. des Folgejahres.

Die Essensgeldpauschale ist jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig, erstmals am 15.09. und letztmals am 15.06. eines jeden Schuljahres.

§ 15 Ermäßigung

(1)

Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigte Leistungen nach dem SGB II bzw. Leistungen nach dem SGB XII, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Wohngeldgesetz und/oder Kinderzuschlag nach § 6 Bundeskindergeldgesetz erhalten, beträgt der Elternanteil an der Mittagsverpflegung, der vom JobCenter festgelegte Anteil, sofern die Kostenübernahme der Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes beantragt und bewilligt wurde. Die Ermäßigung gilt für den Zeitraum, für den die Kostenübernahme der Mehraufwendungen bewilligt wurde.

(2)

Die Ermäßigung der Mittagsverpflegungskosten gilt auch für die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten, die keine Leistungen nach Absatz 1 beziehen, aber die Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Schulbuchausleihe erfüllen und eine entsprechende Bewilligung nachweisen können. Die Ermäßigung gilt hier für ein Schuljahr.

(3)

Eine Ermäßigung des Elternbeitrages im Sinne des § 1 Absatz 2 Buchstabe a) ist nicht vorgesehen.

IV. Abschnitt / Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Dadurch verliert die Satzung vom 22.06.2020 ihre Rechtskraft.

Sprendlingen, den 15.09.2025
gez.
Manfred Scherer
Bürgermeister
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.