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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 41/2025
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Aspisheim vom 09.01.2024

Der Ortsgemeinderat Aspisheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

II.

Verlängerung des Nutzungsrechtes zu den Grabstätten

III.

Gebühren für die friedhofsseitige Herstellung der Einfassung

IV.

Ausheben und Schließen der Gräber

V.

Benutzung der Leichenhalle

VI.

Umbettung von Leichen und Aschen

VII.

Kostenpauschale für das Abräumen der Gräber

VIII.

Gebühren für die Bestattung Auswärtiger

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

a)

Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.11.1990 in der Folge der 6. Änderungssatzung vom 22.12.2005 außer Kraft.

Aspisheim, den 09.01.2024
gez. Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 09.01.2024

I. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte gem. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für:

1.

eine Einzelgrabstätte

750,00 €

2.

eine Doppelgrabstätte

1.500,00 €

3.

jede weitere Grabstätte

1.500,00 €

4.

eine Einzelrasengrabstätte

1.250,00 €

5.

eine Doppelrasengrabstätte

2.500,00 €

6.

eine Urnengrabstätte

400,00 €

7.

eine Kindergrabstätte bis zum angefangenen 6. Lebensjahr

300,00 €

8.

eine anonyme Urnengrabstätte incl. Aushub/Schließung

200,00 €

II. Verlängerung des Nutzungsrechtes zu den Grabstätten nach Ziffer I. bei späteren Beisetzungen oder bei Verlängerungen zu Ehren der Bestatteten für jedes volle Jahr

1.

für eine Einzelgrabstätte

30,00 €

2.

für eine Doppelgrabstätte

60,00 €

3.

für jede weitere Grabstätte

60,00 €

4.

für eine Einzelrasengrabstätte

50,00 €

5.

für eine Doppelrasengrabstätte

100,00 €

6.

für eine Urnengrabstätte

15,00 €

7.

für eine Kindergrabstätte

15,00 €

III. Gebühren für die friedhofsseitige Herstellung der fußseitigen Einfassung und der seitlichen Plattenbeläge

1.

für eine Einzelgrabstätte

400,00 €

2.

für eine Doppelgrabstätte

500,00 €

3.

für jede weitere Grabstätte

500,00 €

4.

für eine Urnengrabstätte

300,00 €

5.

für eine Kindergrabstätte

300,00 €

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die der Ortsgemeinde tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

V. Benutzung der Leichenhalle

1.

für jede Bestattung

150,00 €

2.

für jede ausschließliche Urnenbeisetzung

100,00 €

3.

für die vorübergehende Einstellung einer Leiche je angefangenen Tag

50,00 €

VI. Umbettung von Leichen und Aschen

Für die Umbettung werden die tatsächlich entstandenen Kosten zzgl. eines Verwaltungskostenzuschlags in Höhe von 10% berechnet.

VII. Kostenpauschale für das Abräumen der Gräber (§ 23 Friedhofssatzung)

1.

Einzelgrabstätte 300,00 €

2.

Doppelgrabstätte 450,00 €

3.

Urnengrabstätte 150,00 €

VIII. Gebühren für die Bestattung Auswärtiger (§ 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

Die Höhe des Entgelts für die Bestattung Auswärtiger, für die kein Anspruch auf Benutzung des gemeindlichen Friedhofs besteht, wird außerhalb der vorstehenden Gebührensätze durch den Abschluss einer Sondervereinbarung ein Zuschlag festgelegt.

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.