Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung am 21.09.2026 folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.
(2) Gestrichen
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.06.2021 außer Kraft.
(3) Die Erste Änderungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und setzt die geänderten Punkte in der Hauptsatzung vom 16.08.2024 außer Kraft.
Hinweis nach S 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung(Gem0) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt werden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in 5 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde(Verbandsgemeinde)-verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemandeineVerletzungnach5 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.