Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird aufgrund des Beschlusses des Ortsgemeinderates Horrweiler vom 23.05.2024 folgende Satzung erlassen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 23.09.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
Der innerhalb der bebauten Ortslage von Horrweiler zwischen den Gemeindestraßen „Am Binger Tor“ und der „Grabengasse“ belegene, in dem Lageplan rot gekennzeichnete Wirtschaftsweg Flur 1 Nr. 834 wird als öffentliche Anlage im Sinne des § 40 FlurbG eingezogen, da kein öffentliches Nutzungsbedürfnis hierfür mehr besteht.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Auf folgende Bestimmungen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz wird besonders hingewiesen:
§ 24 Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen