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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 42/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung zur Einziehung des landwirtschaftlichen Weges in der Gemarkung Horrweiler, Flur 1 Nr. 834

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird aufgrund des Beschlusses des Ortsgemeinderates Horrweiler vom 23.05.2024 folgende Satzung erlassen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 23.09.2024 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Der innerhalb der bebauten Ortslage von Horrweiler zwischen den Gemeindestraßen „Am Binger Tor“ und der „Grabengasse“ belegene, in dem Lageplan rot gekennzeichnete Wirtschaftsweg Flur 1 Nr. 834 wird als öffentliche Anlage im Sinne des § 40 FlurbG eingezogen, da kein öffentliches Nutzungsbedürfnis hierfür mehr besteht.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Horrweiler, den 07.10.2024
gez.: Jörg Galle
(Jörg Galle)
Ortsbürgermeister

Auf folgende Bestimmungen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz wird besonders hingewiesen:

§ 24 Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen