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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 42/2025
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Auszüge aus der Niederschrift der Sitzung des Bau- und Friedhofausschusses des Ortsgemeinderates Horrweiler

Die vollständige Niederschrift ist im Rats- und Bürgerinformationssystem einsehbar.

( https://vg-sg.gremien.info )

Am Donnerstag, dem 25.09.2025 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Jörg Galle die 2. öffentliche Sitzung des Bau- und Friedhofausschusses des Ortsgemeinderates Horrweiler statt.

Über die Ergebnisse des öffentlichen Teils der Ausschusssitzung wird gemäß Nr. 7.1 der VV zu § 41 GemO wie nachstehend informiert:

TOP 1: Überarbeitung der Friedhofssatzung

Der Vorsitzende stellt dem Ausschuss die überarbeiteten Passagen der aktuellen Friedhofssatzung vor und stellt die Änderungen zu Diskussion. In einem gemeinsamen Austausch werden die Änderungen geringfügig angepasst und in die folgende Beschlussempfehlung verfasst.

Beschlussempfehlung:

Der Ausschuss empfiehlt in den §§ 15, 18a und 24a folgende Änderungen in der Friedhofssatzung:

§ 15 Urnengrabstätten

Abs. 1

d) in Wahlgrabstätten zusätzlich zur Erdbestattung 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in zweistelligen Gräbern.

§18a Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abs. 2

Die Kennzeichnung der Reihengräber im Friedwingert (§ 15 Absatz 4a) erfolgt als halbanonyme Grabstätte. Dies wird durch eine ebenerdige Steinplatte vorgenommen. Die einzelnen Grabstätten werden durch eine gravierte Metallplakette auf der Steinplatte gekennzeichnet. Die Plakette wird von der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Eine Beschriftung der Plakette ist von dem Verpflichteten zu veranlassen, der auch die hierfür anfallenden Kosten trägt.

§ 24 a Gestaltung der Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abs. 3

a.

Für die halb-anonymen Reihengrabstätten ist jede der acht Beisetzungsstellen im Rasen markiert. Die Markierung wird nach der Beisetzung entfernt. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Auf § 18a Abs. 2 wird hingewiesen.

Für die Familien-Grabstätten sind bis zu 2 oder bis zu 4 Beisetzungen an den äußeren Ecken der Parzelle möglich. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Hinsichtlich der Kennzeichnung wird auf §18a Abs. 3 hingewiesen. Das Abstellen von Grableuchten, Blumenvasen und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen